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122 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
Juli
wird
Kosten
verworfen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
statthaft
.
Kläger
haben
dargelegt
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
Kläger
begehren
Nacherfüllung
Meinung
mangelhaften
Gründungsarbeiten
Beklagten
.
haben
Instanzen
vorgetragen
Kosten
Einzelnen
beschriebenen
Mängelbeseitigungsarbeiten
beliefen
.
Dementsprechend
haben
Landgericht
Berufungsgericht
Streitwert
Klägern
unbeanstandet
jeweils
festgesetzt
.
Umständen
reicht
Darlegung
übersteigenden
Wertes
Beschwer
vorzutragen
gerichtliche
Sachverständige
habe
"
Kostensituation
"
Betrag
ermittelt
.
Sachverständige
hat
Betrag
gerade
Klägern
begehrten
Mängelbeseitigungsarbeiten
bewertet
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.12.2005
Entscheidung