BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 Juli wird Kosten verworfen . Gegenstandswert : € Gründe : Beschwerde ist statthaft . Kläger haben dargelegt Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . Kläger begehren Nacherfüllung Meinung mangelhaften Gründungsarbeiten Beklagten . haben Instanzen vorgetragen Kosten Einzelnen beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten beliefen € . Dementsprechend haben Landgericht Berufungsgericht Streitwert Klägern unbeanstandet jeweils € festgesetzt . Umständen reicht Darlegung € übersteigenden Wertes Beschwer vorzutragen gerichtliche Sachverständige habe " Kostensituation " Betrag € ermittelt . Sachverständige hat Betrag gerade Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 22.12.2005 Entscheidung