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2728 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Art
.
§
Koppelungsverbot
ist
Grundgesetz
vereinbar
.
Urteil
22
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Kläger
freier
Architekt
begehrt
abgetretenem
Recht
künftig
:
tätig
geworden
war
vorzeitiger
Beendigung
Architektenvertrages
restliche
Vergütung
erbrachte
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
.
Folgenden
nur
:
erbrachte
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
.
Revisionsverfahren
streiten
Parteien
Wesentlichen
Architektenvertrag
Verstoßes
Koppelungsverbot
Art
.
§
nichtig
ist
.
Vorschrift
ist
Vereinbarung
Erwerber
Grundstücks
Zusammenhang
Erwerb
verpflichtet
Planung
Ausführung
Bauwerks
Grundstück
Leistungen
bestimmten
Ingenieurs
Architekten
Anspruch
nehmen
unwirksam
.
Beklagte
suchte
Jahre
Unternehmen
Baugrundstück
Lagerhalle
Bürotrakt
errichten
wollte
.
Zusammenhang
kam
Kontakt
Parteien
.
Kläger
schlug
Beklagten
Grundstück
Eigentum
75-jährigen
Geschwister
stand
Verkauf
Grundstücks
bisher
gedacht
hatten
.
arrangierte
Kläger
erstes
gemeinsames
Gespräch
Parteien
Geschwistern
weiteren
Gespräche
Eigentümern
wurden
ausschließlich
geführt
.
stellte
7
.
Oktober
erste
Bauvoranfrage
fertigte
8
Juli
ersten
Planungsentwurf
.
Beklagte
Wunsch
geäußert
hatte
Kläger
nur
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
beauftragen
teilte
Kläger
Schreiben
3
.
Dezember
derartigen
Beschränkung
einverstanden
sei
Projekt
Zeitraum
Jahren
zwischenzeitlich
baureife
Form
entwickelt
worden
sei
weitere
Zusammenarbeit
nur
Erbringung
gesamten
Leistungsphasen
erfolgen
könne
.
Folgezeit
kamen
Parteien
Grundstück
teilen
Beklagte
mehr
gesamte
Grundstück
erwerben
wollte
.
Eigentümer
stimmten
19
.
Februar
Teilung
.
Kläger
bemühte
Eigentümer
Vermarktung
auch
zweiten
Grundstückshälfte
.
Architektenvertrag
21
.
Februar
beauftragte
Beklagte
geplanten
Bauvorhabens
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
.
3
.
Mai
schlossen
Beklagte
Geschwister
Anwesenheit
Klägers
notariellen
Kaufvertrag
Beklagten
bestimmte
Grundstückshälfte
.
Kaufpreiszahlung
Verzug
geraten
war
verfasste
Kläger
5
.
August
Geschwister
Mahnschreiben
.
Schreiben
15
Juli
kündigte
Beklagte
Architektenvertrag
.
Bebauung
Grundstücks
nahm
Abstand
.
Landgericht
hat
Zahlung
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hatte
zunächst
Urteil
21
.
Kläger
lediglich
ungerechtfertigter
Bereicherung
zugesprochen
;
Architektenvertrag
21
.
Februar
sei
Verstoßes
Koppelungsverbot
Art
.
§
verfassungswidrig
sei
nichtig
.
hatte
Hinblick
Frage
Art
.
§
verfassungsgemäß
ist
Revision
zugelassen
.
Senat
hat
Urteil
25
.
September
Urteil
Berufungsgerichts
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
ausgeführt
:
bisherigen
Rechtsprechung
zugrunde
liegenden
weiten
Auslegung
Art
.
§
liege
Verstoß
Koppelungsverbot
.
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Beklagte
äußeren
Umstände
psychologischen
Zwang
Abschluss
Architektenvertrags
Kläger
ausgesetzt
gewesen
sei
befürchtet
habe
Nichtbeauftragung
Klägers
Grundstück
verlieren
.
weiten
Verständnis
Koppelungsverbotes
werde
festgehalten
.
Hinblick
Gesetzeszweck
jedenfalls
weite
Auslegung
Koppelungsverbotes
Gefahr
laufe
Konflikt
Art
.
Abs.
GG
garantierten
Berufsfreiheit
geraten
sei
geboten
Art
.
§
anzuwenden
Erwerber
Grundstücks
Architekten
selbst
veranlasst
habe
vermitteln
gleichzeitig
Beauftragung
Architektenleistungen
Aussicht
gestellt
habe
.
Aufhebung
Zurückverweisung
wurde
Berufungsgericht
Gelegenheit
gegeben
insoweit
erforderlichen
Feststellungen
nachzuholen
.
Berufungsgericht
hat
nunmehr
Beklagten
verurteilt
Kläger
Zinsen
zahlen
.
richtet
Berufungsgericht
abermals
zugelassene
Revision
Klägers
Begehren
Höhe
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
führt
Revision
Interesse
psychologische
Zwang
Beklagte
21
.
Februar
ausgesetzt
gewesen
sei
führe
insoweit
Nichtigkeit
Vertrages
Beklagte
Kläger
Erbringung
Leistungsphasen
§
Abs.
beauftragt
habe
.
Kenntnis
Näheverhältnisses
Klägers
Geschwistern
habe
Beklagte
Schreiben
Klägers
3
.
Dezember
weitere
Zusammenarbeit
Beauftragung
Vollarchitektur
abhängig
gemacht
habe
objektiv
verstehen
müssen
weitere
Zusammenarbeit
auch
Verkauf
Grundstücks
bezogen
habe
.
Beklagte
habe
Druck
Klägers
Schreiben
3
.
Dezember
ausgesetzt
gefühlt
.
psychologischen
Zwang
hätte
Kläger
keinesfalls
Erbringung
beauftragt
.
Beauftragung
habe
Kläger
auch
niemals
Aussicht
gestellt
.
Beklagte
habe
Terminen
5
.
Juni
26
.
Mai
unwidersprochen
vorgetragen
bereits
Beginn
Kontakts
Parteien
vorgehabt
habe
geplante
Objekt
Stahlskelettkonstruktion
Spezialfirma
auszuführen
hätte
potentiellen
Kunden
Vorteile
vertriebenen
Stahlskelettkonstruktionsbauweise
veranschaulichen
können
hätte
Firma
Trockenbauarbeiten
selbst
ausführen
können
erheblich
gewesen
wäre
.
spreche
entscheidend
Inaussichtstellung
Vollarchitekturauftrags
Beklagten
.
habe
Zeitpunkt
Notwendigkeit
bestanden
Kläger
Leistungsphasen
beauftragen
.
Zwar
habe
beweisbelastete
Beklagte
Beweis
erbracht
Kläger
Zeitpunkt
Aussicht
gestellt
habe
Vollarchitektur
beauftragen
.
Hinblick
Schwierigkeit
Negativbeweises
habe
jedoch
zunächst
Kläger
oblegen
konkret
nachvollziehbar
darzulegen
Gelegenheit
Beklagte
Beauftragung
Aussicht
gestellt
habe
.
habe
getan
.
Ursprünglich
habe
stets
vorgetragen
Vermittlungstätigkeit
sei
unbestimmten
Hoffnung
erfolgt
später
Architekt
beauftragt
werden
sei
reine
Akquise
anzusehen
gewesen
.
Erst
Revisionsentscheidung
Bundesgerichtshofs
habe
pauschal
behauptet
sei
sehr
frühen
Zeitpunkt
Architektenvertrag
Aussicht
gestellt
worden
Grundstück
klappe
.
plausible
Begründung
Änderung
Vortrags
habe
Kläger
gegeben
.
Insgesamt
sei
auszugehen
Beklagte
Kläger
jedenfalls
Leistungsphasen
habe
beauftragen
wollen
.
spreche
auch
Schreiben
Klägers
3
.
Dezember
.
Anders
stelle
Situation
jedoch
Leistungsphasen
.
Insoweit
könne
festgestellt
werden
Beklagte
Beauftragung
nie
Aussicht
gestellt
habe
.
sei
Architektenvertrag
21
.
Februar
teilweise
nämlich
Leistungsphasen
Verstoßes
Art
.
§
nichtig
.
Vorschrift
sei
wirksam
.
verstoße
Gleichheitsgrundsatz
Art
.
Abs.
GG
noch
Berufsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
;
auch
Eingriff
Eigentumsgarantie
Art
.
Abs.
GG
liege
.
II
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Verfahrensrügen
Revision
Würdigung
Berufungsgerichts
entgegentritt
Beklagte
habe
Vollarchitektur
Aussicht
gestellt
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
Satz
.
Insbesondere
hat
Rüge
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Entscheidung
rechtsfehlerhaft
streitigen
Vortrag
Beklagten
unstreitig
zugrunde
gelegt
;
Berufungsgericht
unwidersprochen
bezeichneten
Vortrag
Beklagten
habe
bereits
Beginn
Kontakts
Parteien
vorgehabt
geplante
Objekt
Stahlskelettkonstruktion
Spezialfirma
ausführen
lassen
habe
Kläger
ausdrücklich
bestritten
;
habe
erläutert
Beklagte
sei
Vorbringen
Zeitpunkt
Lage
gewesen
Neuerrichtung
Lagerhalle
Bürotrakt
selbst
Generalunternehmer
auszuführen
;
erst
Januar
sei
Überlegung
aufgekommen
Bauvorhaben
Generalunternehmerin
verwirklichen
.
Vortrag
habe
Berufungsgericht
berücksichtigt
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
kann
dahinstehen
Auffassung
Berufungsgerichts
zutrifft
Vorbringen
Beklagten
sei
unbestritten
.
Jedenfalls
war
Nichtberücksichtigung
Vortrags
Klägers
Entscheidung
Ergebnis
Bedeutung
.
Berufungsgericht
hat
tragfähigen
Grund
Entscheidung
auch
abgestellt
Kläger
erst
Erlass
Senatsurteils
vorgebrachte
Behauptung
sei
Vollarchitektur
Aussicht
gestellt
worden
substantiiert
habe
Substantiierung
zuvor
abweichenden
Vorbringens
verlangen
gewesen
wäre
.
Beurteilung
ist
rechtlich
beanstanden
.
findet
Entscheidung
Berufungsgerichts
schon
ausreichende
Stütze
Behauptung
Beklagten
habe
Vollarchitektur
Aussicht
gestellt
Kläger
substantiiert
bestritten
worden
ist
.
Berufungsgericht
angeführten
sonstigen
Umstände
stellen
Ergebnis
Frage
unterstützen
rechtlich
Notwendigkeit
bestand
.
Ausführungen
Revision
Berufungsgericht
habe
"
Prüfungsmaßstab
"
verkannt
sind
schon
unerheblich
einbeziehen
Kläger
zunächst
vorgetragen
hat
sei
ersten
Gesprächen
Architektenleistungen
gesprochen
worden
.
hat
später
insoweit
günstigen
Entscheidung
Senats
behauptet
sei
Vollarchitektur
Aussicht
gestellt
worden
.
2
.
Berufungsgericht
sieht
Behauptung
Beklagten
habe
Kläger
auch
Aussicht
gestellt
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
beauftragen
erwiesen
.
Anwendung
Grundsätze
Senatsurteils
25
.
September
-9-
kommt
Ergebnis
Teil
Architektenvertrages
Koppelungsverbot
fällt
wirksam
ist
Beauftragung
Leistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
Verstoßes
Koppelungsverbot
nichtig
ist
.
Revision
meint
derartige
Aufspaltung
konkreten
Vertragsinhalten
sei
völlig
unpraktikabel
.
Ergebnisse
wären
rein
zufällig
würden
Zweck
Koppelungsverbotes
fördern
.
Werde
Abschluss
Architektenvertrages
Aussicht
gestellt
liege
Natur
Sache
Bestimmung
konkreten
Vertragsinhalte
noch
erfolgen
müsse
.
Architekt
Bauwilligen
veranlassten
Bemühungen
Grundstück
erfolgreich
erreiche
günstige
Verhandlungsposition
sei
zwangsläufige
Folge
Bauwilligen
angestoßenen
Leistungswettbewerbs
.
Vertrauen
Bauwilligen
Früchte
Akquisitionsbemühungen
exakt
Preis
zuvor
Aussicht
gestellten
Architektenvertrages
ernten
können
sei
schutzwürdig
.
Beklagte
könne
folglich
partiellen
Schutz
Koppelungsverbot
beanspruchen
.
überzeugt
.
auch
Revision
sieht
hat
Senat
Urteil
25
.
September
hingewiesen
Verstoß
Koppelungsverbot
auch
dann
Betracht
kommt
Architektenvertrag
Leistungen
beauftragt
sind
zuvor
Aussicht
gestellt
worden
waren
.
abzurücken
besteht
.
Koppelungsverbot
bezweckt
Leistungswettbewerb
Architekten
freie
Wahlrecht
Bauwilligen
Architekten
Vertrauens
schützen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Freiheit
Bauwilligen
nur
eingeschränkt
Architekten
entscheiden
wird
Koppelungsverbot
ebenfalls
geschützt
.
Architekt
zunächst
Verstoß
Koppelungsverbot
Position
ausnutzt
Grundstückserwerb
abhängig
machen
weitergehender
Auftrag
verschafft
wird
wird
Wettbewerb
Architekten
gleicher
Weise
verzerrt
Fall
geschieht
Architekt
Grundstück
vornherein
Hand
hat
Erwerb
Grundstücks
Beauftragung
abhängig
macht
.
Bauwillige
wird
Entscheidung
beeinträchtigt
weitergehenden
Leistungen
Architekten
Vertrauens
wählen
.
Anwendung
Koppelungsverbotes
weitergehende
Beauftragung
verbundene
Aufspaltung
Architektenvertrages
Leistungsinhalten
unpraktikabel
wäre
zufälligen
Ergebnissen
führen
würde
ist
ersichtlich
.
3
.
Berufungsgericht
ist
auch
beizupflichten
lungsverbot
Grundgesetz
verstößt
.
Bedenken
insoweit
Literatur
geäußert
werden
37
;
Pauly
;
.
teilt
Senat
insbesondere
Urteil
25
.
September
aaO
Anwendungsbereich
Koppelungsverbotes
eingeschränkt
Fälle
ausgenommen
hat
Erwerber
Grundstücks
Architekten
selbst
veranlasst
hat
vermitteln
gleichzeitig
Beauftragung
Architektenleistung
Aussicht
gestellt
hat
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
;
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
.
Eigentumsrecht
Erwerbers
Grundstücks
ist
ersichtlich
betroffen
.
steht
frei
Architektenbindung
angebotene
Grundstück
erwerben
will
vgl.
Lass
DNotZ
Christiansen-Geiss
Voraussetzungen
Folgen
Koppelungsverbotes
Art
.
§
S.
.
Veräußerers
Grundstücks
meint
Berufungsgericht
Bezugnahme
Lass
aaO
Koppelungsverbot
bewirke
Beschränkung
Veräußerungsbefugnis
vereitele
höchstens
Bindung
bezweckte
zusätzliche
Gewinnmöglichkeit
aber
Eigentumsschutz
unterfalle
vgl.
BVerfGE
BVerfGE
.
zutrifft
Veräußerer
Verfügungsbefugnis
insoweit
eingeschränkt
wird
Veräußerung
bestimmte
gewählte
Bedingungen
knüpfen
kann
vgl.
Christiansen-Geiss
aaO
S.
kann
dahinstehen
.
jedenfalls
stellt
.
§
nur
gemessen
Sozialbindung
Eigentums
zulässige
Schrankenbestimmung
vgl.
Urteil
24
November
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
Koppelungsverbot
verletzt
Art
.
Abs.
GG
tierte
Berufsfreiheit
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Art
.
§
berufsregelnde
Tendenz
hat
.
zielt
persönlicher
Hinsicht
berufsstandsbezogen
Architekten
Ingenieure
schränkt
sachlicher
Hinsicht
rechtsgeschäftliche
Verhalten
Ausübung
Berufe
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
grundsätzlich
mögliche
gesetzliche
Begrenzung
Berufsfreiheit
verfassungsmäßig
gerechtfertigt
insbesondere
verhältnismäßig
ist
richtet
entwickelten
Stufenlehre
vgl.
BVerfGE
Qualität
Eingriff
Berufsfreiheit
zukommt
.
bloße
Berufsausübung
kann
bereits
beschränkt
werden
vernünftige
Erwägungen
Gemeinwohls
zweckmäßig
erscheinen
lassen
.
Je
stärker
gesetzliche
Regelung
Berufswahl
berührt
umso
strengere
Voraussetzungen
werden
Zulässigkeit
gefordert
.
Objektive
Berufswahlbeschränkungen
Überwindung
Macht
Einzelnen
liegt
sind
stärkster
Eingriff
Berufsfreiheit
nur
zulässig
Abwehr
nachweisbarer
höchstwahrscheinlich
schwerer
Gefahren
überragend
wichtiges
Gemeinschaftsgut
zwingend
geboten
sind
.
Berufswahl
ist
Einzelne
vornherein
feste
Berufsbilder
beschränkt
.
darf
vielmehr
grundsätzlich
erlaubte
auch
untypische
Tätigkeit
Beruf
wählen
BVerfGE
darf
Revision
hinweist
auch
Berufe
wählen
nebeneinander
ausüben
BVerfGE
.
selbständigen
Beruf
kann
aber
Tätigkeiten
Rede
sein
nur
Erweiterung
anderen
ausgeübt
werden
Regelung
eigentliche
Berufstätigkeit
Grundlage
Lebensführung
unberührt
lässt
BVerfGE
.
Gemessen
Grundsätzen
hält
Art
.
§
MRVG
verfassungsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Koppelungsverbot
handelt
erster
Linie
Berufsausübungsregelung
.
Koppelungsverbot
gilt
nur
freie
Architekten
Architekten
gewerbsmäßig
Bauträger
Baubetreuer
tätig
sind
Urteil
29
.
September
.
stellt
objektiven
subjektiven
Voraussetzungen
Beruf
freien
Architekten
.
hindert
Architekten
Beruf
wählen
sinnvoll
auszuüben
.
Freie
Architekten
dürfen
grundsätzlich
gewerbsmäßig
tätig
sein
.
Bleiben
Schwelle
Gewerbsmäßigkeit
wollen
nur
mehr
weniger
häufig
angestammtes
Berufsbild
zusätzlich
Vermittlung
Grundstücken
Baubetreuer
Bauträger
tätig
werden
vgl.
Urteile
24
November
55
;
22
.
Dezember
27
.
September
ZfBR
handelt
Tätigkeiten
Erweiterung
Architektenberufes
ausgeübt
werden
eigentliche
Berufstätigkeit
Grundlage
Lebensführung
unberührt
lassen
vgl.
BVerfGE
.
eigenständiger
Beruf
setzt
Berufsbild
gesetzlichen
Regelung
ergibt
voraus
berufliche
Tätigkeit
anderen
Berufen
wesensmäßig
unterscheidet
Berufsträger
sozialen
Wirklichkeit
eigene
Berufsgruppe
Erscheinung
treten
BVerfGE
BVerfG
.
29
;
vgl.
auch
.
ist
Architekten
Berufsbild
zusätzliche
Leistungen
anbieten
Fall
.
regelt
Koppelungsverbot
grundsätzlich
nur
Berufsausübung
.
Allerdings
wird
Berufsfreiheit
jedenfalls
Architekten
erheblich
eingeschränkt
vermehrt
Leistungen
Verbindung
Vermittlung
Verschaffung
Baugrundstücks
anbieten
wollen
noch
Schwelle
Gewerbsmäßigkeit
bleiben
.
Koppelungsverbot
kann
Fällen
Eingriff
Freiheit
Berufswahl
nahe
kommen
.
kann
vernünftigen
Erwägung
Gemeinwohls
gerechtfertigt
werden
nur
Allgemeininteressen
so
schwer
wiegen
Vorrang
Berufsbehinderung
Architekten
verdienen
BVerfGE
84
BVerfGE
.
Anforderungen
wird
Art
.
§
gerecht
.
ist
berücksichtigen
Auffassungen
Gesetzgebers
Unterlassung
Eingriffs
drohenden
Gefahren
Abwehr
gebotenen
Maßnahmen
besonderes
Gewicht
zukommt
BVerfGE
1
.
steht
Gesetzgeber
Festlegung
wirtschaftspolitischer
Ziele
weiter
Gestaltungsspielraum
BVerfGE
.
Koppelungsverbot
verfolgt
Zweck
freie
Wahl
Architekten
Bauwilligen
allein
Leistungskriterien
typische
Berufsbild
freien
Architekten
schützen
Wettbewerb
Architekten
fördern
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
sind
wichtige
Eingriff
Berufswahl
rechtfertigen
.
Gerade
freien
Architektenwahl
kommt
erhebliches
Gewicht
unmittelbar
bauliche
Gestaltung
erworbenen
Grundstücks
nimmt
.
Wettbewerb
wiederum
hat
direkten
Einfluss
Qualität
Leistungen
Architekten
unmittelbar
Gestaltung
Stadtbildes
niederschlagen
zwangsläufig
Menschen
wahrgenommen
werden
erhebliche
Wirkungen
Allgemeinheit
haben
.
Auch
Wettbewerb
Architekten
ist
erhebliches
Gemeinschaftsgut
Schutz
Wettbewerbsverzerrungen
auch
Erhaltung
ausreichenden
Zahl
Wettbewerb
stellender
Architekten
dient
vgl.
GG
10
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
40
;
vgl.
auch
Lass
aaO
S.
.
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
sogar
angenommenen
Eingriff
Berufswahlfreiheit
gerechtfertigt
ansehen
.
Koppelungsverbot
ist
geeignet
angestrebten
Zweck
erreichen
.
Freiheit
Bauwilligen
Architekten
fachlicher
Leistung
auszuwählen
wird
gestärkt
schon
Erwerb
bebauenden
Grundstücks
bestimmten
Architekten
gebunden
ist
.
Gleichzeitig
können
Architekten
Grundstücke
Hand
haben
Berufsbild
typischen
Leistungen
beschränken
besser
Markt
behaupten
.
Verbot
genügt
auch
Gebot
Erforderlichkeit
.
ist
ersichtlich
erstrebte
Zweck
einfacherer
gleich
wirksamer
Grundrechte
weniger
fühlbar
einschränkender
Weise
erreicht
werden
könnte
.
Schließlich
ist
Art
.
§
auch
verhältnismäßig
engeren
Sinne
.
Koppelungsverbot
verfolgten
legitimen
Ziele
wiegt
Eingriff
Berufsfreiheit
so
schwer
betroffenen
Architekten
unzumutbar
wäre
.
verbleibt
ausreichendes
Betätigungsfeld
Beruf
auszuüben
Auskommen
sichern
Senat
Urteil
27
.
September
Anwendungsbereich
Koppelungsverbotes
eingeschränkt
hat
.
Koppelungsverbot
wird
eingewandt
Inkrafttreten
10
November
habe
Lage
Grundstücksmarkt
verändert
vgl.
Pauly
Vygen
Korbion/Mantscheff/Vygen
7
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
.
zutrifft
Koppelungsverbot
Berechtigung
Wesentlichen
verloren
hat
kann
dahinstehen
.
aufgezeigten
Veränderungen
erscheinen
zwar
gravierend
so
bedeutsam
Verfassungsmäßigkeit
Koppelungsverbotes
Frage
stellen
könnten
.
gerade
Streitfall
zeigt
gibt
auch
heute
noch
Fälle
Koppelungsverbot
sinnvoller
Weise
verhindert
Architekt
Grundstück
Hand
hat
erworbene
überlegene
Stellung
ausnutzt
psychologischen
Druck
Bauwilligen
veranlasst
Architektenvertrag
schließen
.
Senatsurteil
24
.
Juni
gilt
Koppelungsverbot
auch
dann
Architekt
Sieger
gemeindlichen
Architektenwettbewerb
hervorgegangen
ist
Verwirklichung
Zielvorstellungen
Wettbewerbs
Grundstücke
Gemeinde
Hand
gegeben
wurden
Bauwilligen
Gemeinde
verwiesen
werden
.
Literatur
wird
Ansicht
vertreten
Ausdehnung
Koppelungsverbotes
werde
Art
.
Abs.
GG
gedeckt
.
werde
gesetzgeberische
Zweck
freie
Auswahl
Architekten
allein
Leistungsgesichtspunkten
gewährleisten
gefördert
konterkariert
Lass
S.
.
;
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
f.
;
vgl.
auch
Vygen
7
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
.
Senat
muss
entscheiden
gegebenenfalls
Umfang
Verfassungsmäßigkeit
Art
.
§
Frage
gestellt
wird
.
jedenfalls
wäre
verfassungskonforme
Auslegung
möglich
Fälle
Koppelungsverbot
umfasst
werden
Lass
aaO
;
.
aaO
S.
.
Zwar
ist
richtig
verfassungskonforme
Auslegung
dann
zulässig
ist
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Widerspruch
treten
führen
würde
normative
Gehalt
Vorschrift
grundlegend
neu
bestimmt
wird
vgl.
BVerfGE
BVerfGE
.
So
ist
hier
aber
.
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
20
.
Oktober
§
Abs.
war
Ergänzung
Art
.
§
Abs.
notwendig
geworden
.
Rahmen
beantragte
zuständigen
Ausschuss
Art
.
§
dahingehend
ergänzen
Koppelungsverbot
gelten
solle
Gemeinde
Gemeindeverband
Einvernehmen
Gemeinde
tätiger
Träger
Bebauung
Grundstücks
Planungswettbewerb
durchgeführt
habe
Preisträger
hervorgegangener
Architekt
Ingenieur
Planung
Ausführung
tragt
werden
solle
.
Begründung
wurde
hingewiesen
Senatsurteil
24
.
Juni
ursprünglichen
Willen
Gesetzgebers
zuwider
laufe
.
Antrag
wurde
abgelehnt
insbesondere
Ausweitung
andere
Institutionen
Gefahr
Wettbewerbsverzerrung
Planungsberufe
trüge
BT-Drucks
.
S.
.
zweiten
dritten
Lesung
Gesetzesentwurfs
Bundestag
stellte
SPD-Fraktion
Antrag
erneut
.
wurde
wiederum
abgelehnt
.
Redner
damaligen
Regierungsparteien
wiesen
einmal
Gefahr
Wettbewerbsverzerrungen
aber
auch
Mindestsätze
§
Abs.
betreffende
Gesetzgebungsverfahren
Problematik
Koppelungsverbotes
belastet
verzögert
werden
sollte
vgl.
Protokoll
86
.
Sitzung
Bundestags
21
.
September
S.
.
.
kann
Schluss
gezogen
werden
Auslegung
Art
.
§
Sieger
gemeindlicher
Architektenwettbewerbe
Koppelungsverbot
fallen
würde
oben
aufgezeigten
Grenzen
verfassungskonformen
Auslegung
überschreiten
.
Vielmehr
würde
Maximum
aufrechterhalten
Gesetzgeber
gewollt
hat
vgl.
BVerfGE
.
Koppelungsverbot
verstößt
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
.
Art
.
Abs.
GG
gebietet
wesentlich
Gleiches
gleich
wesentlich
Ungleiches
Verschiedenheit
Eigenart
ungleich
behandeln
BVerfGE
.
Gleichheitsgrundsatz
will
ausschließen
Gruppe
Normadressaten
Vergleich
anderen
Normadressaten
anders
behandelt
wird
Gruppen
Art
Gewicht
bestehen
ungleiche
Behandlung
rechtfertigen
könnten
.
rechtliche
Unterscheidung
muss
sachlichen
Unterschieden
ausreichende
Stütze
finden
.
ist
grundsätzlich
Sache
Gesetzgebers
entscheiden
Merkmale
Vergleich
Lebenssachverhalten
maßgebend
Ungleichbehandlung
ansieht
.
Art
.
Abs.
GG
verbietet
nur
Art
Gewicht
tatsächlichen
Unterschiede
sachwidrig
Acht
lassen
BVerfGE
.
Regelungsgegenstand
Differenzierungsmerkmalen
ergeben
unterschiedliche
Grenzen
Gesetzgeber
.
entspricht
abgestufte
Kontrolldichte
verfassungsrechtlichen
Prüfung
.
Regelungen
Personengruppen
verschieden
behandeln
Wahrnehmung
Grundrechten
nachteilig
auswirken
ist
Einzelnen
prüfen
vorgesehene
Differenzierung
Gründe
Art
Gewicht
bestehen
ungleichen
Rechtsfolgen
rechtfertigen
können
f.
;
f.
BVerfGE
.
kommt
Gesetzgeber
zweckmäßigste
gerechteste
Lösung
gefunden
hat
nur
verfassungsrechtlichen
Grenzen
Gestaltungsfreiheit
überschritten
hat
BVerfGE
.
Ungleichbehandlung
liegt
.
Freiberufliche
Architekten
Berufsbild
prägenden
Aufgaben
zusätzliche
Leistungen
anbieten
Bauträger
Generalübernehmer
Baubetreuer
auftreten
unterliegen
Koppelungsverbot
Urteile
24
November
55
;
22
.
Dezember
27
.
September
.
Koppelungsverbot
gilt
Architekten
gewerbsmäßig
Bauträger
usw.
tätig
werden
Urteil
29
.
September
Urteil
9
.
Dezember
Generalunternehmer
Planungsverpflichtung
Generalübernehmer
Urteil
22
.
Dezember
.
Unterscheidung
ist
aa
dargelegten
Grundsätzen
sachlich
gerechtfertigt
.
handelt
Ungleichbehandlung
Sachverhalten
mittelbar
Ungleichbehandlung
Personengruppen
bewirkt
.
Auch
berührt
Koppelungsverbot
Berufsfreiheit
freiberuflichen
Architekten
.
ist
nur
Willkürprüfung
vorzunehmen
.
Vielmehr
ist
Rahmen
Verhältnismäßigkeitsprüfung
untersuchen
Differenzierung
Gründe
Art
Gewicht
bestehen
ungleichen
Rechtsfolgen
rechtfertigen
können
BVerfGE
.
Gesetzgeber
wollte
Koppelungsverbot
freien
Wettbewerb
Architekten
erhalten
fördern
Grundstückserwerber
bewahren
ungeeignete
Architekten
nur
beauftragen
müssen
Grundstück
Hand
haben
.
ist
auch
heute
noch
vgl.
oben
anerkennenswerter
Zweck
unterschiedliche
Behandlung
rechtfertigen
kann
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
Bezugnahme
Urteil
21
.
August
Koppelungsverbot
problemlos
umgangen
werden
könnte
freiberuflich
tätige
Architekten
Möglichkeit
hätten
Planungsund
Bauaufsichtstätigkeit
weitere
Leistungen
anzubieten
so
Koppelungsverbot
entgehen
könnten
vgl.
auch
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
handelt
freien
Architekten
einerseits
gewerblichen
Bauträgern
usw.
andererseits
unterschiedliche
Berufsbilder
.
Ersteren
gehören
Bauträgertätigkeit
Berufsbild
.
stehen
Bauträgern
usw.
Grundstücksbeschaffung
Erstellung
Bauwerks
Vordergrund
vgl.
Urteil
22
.
Dezember
.
bieten
verschiedenen
Leistungen
Gesamtpaket
müssten
Tätigkeiten
erheblich
einschränken
Koppelungsverbot
fielen
vgl.
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
Ungleichbehandlung
ist
geeignet
Koppelungsverbot
verfolgte
Ziel
erreichen
.
weniger
belastende
Differenzierung
steht
Verfügung
.
Auch
Rahmen
Art
.
Abs.
GG
werden
verfassungsrechtliche
Bedenken
hergeleitet
Koppelungsverbot
Architekten
gilt
Sieger
gemeindlichen
Wettbewerb
hervorgegangen
sind
vgl.
Christiansen-Geiss
aaO
S.
.
Bedenken
sind
jedenfalls
zulässigen
verfassungskonformen
Auslegung
vgl.
oben
gerechtfertigt
.
4
.
ist
Berufungsurteil
jedenfalls
Ergebnis
beanstanden
.
Revision
war
zurückzuweisen
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
05.10.2006
OLG
Entscheidung
25.06.2009