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384 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
26
.
April
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Mai
wird
Kostenpunkt
insoweit
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Vergütungsansprüche
abgetretenem
Recht
Firma
.
Verkabelung
Alarmglasspinnen
Wintergarten
gemäß
Rechnung
30
.
Mai
Nr.
Höhe
Firma
Reinigung
Beschichtung
Betondeckenfläche
gemäß
Rechnung
6
.
August
Höhe
Rechnungsposition
Zinsen
aberkannt
worden
sind
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
;
stattgebenden
Teils
:
4.154,17
Gründe
:
1
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
Rechts
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Berufungsgericht
Vergütungsanspruch
Klägerin
abgetretenem
Recht
Firma
.
Rechnung
30
.
Mai
Nr.
Höhe
Firma
Rechnung
6
.
August
Höhe
Rechnungsposition
unbegründet
erachtet
hat
.
Berufungsgericht
ist
verfahrensfehlerhaft
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Klägerin
angebotenen
Zeugenbeweis
Umfang
Rechnung
Firma
.
30
.
Mai
Nr.
zugrunde
liegenden
Leistungen
Verkabelung
Alarmglasspinnen
Wintergarten
nachgegangen
.
verkennt
grundlegend
bereits
Rechnung
enthaltenen
Parteivortrag
ausreichende
Grundlage
Beweiserhebung
wertet
.
abgerechnete
Leistung
ist
Rechnung
Formulierung
"
Verkabelung
Alarmglasspinnen
Wintergarten
"
hinreichend
bezeichnet
Beweis
zugänglich
.
Berufungsgericht
gebotene
Vernehmung
Zeugen
unterlassen
hat
beruht
Urteil
auszuschließen
ist
Beweisergebnis
anderen
Entscheidung
geführt
hätte
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
stellt
auch
Zurückweisung
Vorbringens
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Rechnung
6
.
August
abgerechneten
Beschichtungsarbeiten
Firma
Position
Vorlage
Aufmaßen
näher
erläuterte
.
ergänzenden
Erläuterungen
sind
neues
Angriffsmittel
Sinne
§
Abs.
bewerten
Anspruch
bereits
erstinstanzlichen
Parteivortrag
ergeben
hatte
nachträglich
nur
verdeutlicht
wurde
vgl.
Urteil
26
.
Juni
.
NZBau
ZfBR
.
Klägerin
hatte
Vorlage
Rechnung
Firma
zugrunde
liegende
Leistung
Art
Umfang
bereits
hinreichend
bezeichnet
.
Zurückweisung
weiteren
Vorbringens
Klägerin
Berufungsinstanz
verspätet
kam
auch
Hinblick
§
Abs.
Nr.
Betracht
.
Landgericht
hätte
weitere
Erläuterungen
Rechnungsinhalts
geboten
erachtete
entsprechenden
Hinweis
erteilen
müssen
.
Berufungsurteil
beruht
Gehörsverstoß
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
anders
entschieden
hätte
ergänzenden
Vortrag
Klägerin
überreichten
Unterlagen
berücksichtigt
hätte
.
Berufungsgericht
Rahmen
neuen
Verhandlung
Ergebnis
kommen
sollte
Beklagte
weiterhin
berechtigt
ist
%
Vergütungssumme
Firma
Sicherheit
einzubehalten
ist
Klage
Fälligkeit
Werklohnanspruchs
insoweit
nur
derzeit
unbegründet
abzuweisen
.
2
.
Begründung
Entscheidung
Zurückweisung
weiteren
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
.
Haß
Wiebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung