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805 lines
6.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
§
Abs.
Juwelier
Kundenschmuck
Anbahnung
Kaufvertrages
entgegennimmt
kann
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrsanschauung
verpflichtet
sein
Fehlen
Versicherung
Risiko
Verlustes
Diebstahl
Raub
aufzuklären
Versicherung
branchenüblich
ist
.
Urteil
2
.
Juni
AG
Winsen
Luhe
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Sacher
Wimmer
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatzansprüche
Verletzung
vorvertraglichen
Aufklärungspflicht
.
Beklagte
betreibt
Juweliergeschäft
.
Februar
übergab
Ehefrau
Klägers
Beklagten
Geschäftsräumen
diverse
Eigentum
Klägers
stehende
Schmuckstücke
Intention
reparieren
lassen
Goldarmband
Beklagten
verkaufen
Ohrringe
Armbänder
Halsketten
Brosche
.
Anlässlich
Raubüberfalls
23
.
Februar
Geschäft
Beklagten
wurden
Schmuckstücke
Klägers
entwendet
.
Beklagte
war
insoweit
versichert
Gespräch
Ehefrau
Klägers
Überlassung
Schmuckstücke
hingewiesen
hatte
.
Wert
übergebenen
Schmuckstücke
ist
Parteien
.
Beklagte
erachtet
Kläger
angesetzten
Betrag
übersetzt
geht
Wert
Höhe
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
geraubten
Schmuckstücke
Berufung
Schmuckstücke
Beklagten
belassen
hätte
fehlenden
Versicherungsschutz
gewusst
hätte
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
nebst
Zinsen
zahlen
Rechtsverfolgungskosten
freizustellen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Amtsgerichts
dahingehend
abgeändert
Klage
abgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
führt
Revision
Bedeutung
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verletzung
Aufklärungspflicht
bestehe
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Kläger
hinzuweisen
übergebenen
Schmuckstücke
Verlustrisiko
Diebstahl
Raub
Versicherungen
abgedeckt
habe
.
Zwar
treffe
Rechtspflicht
Aufklärung
bestimmte
Umstände
auch
Nachfrage
bestehe
andere
Teil
Treu
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrsanschauung
redlicherweise
Mitteilung
Tatsachen
erwarten
darf
Willensbildung
offensichtlich
ausschlaggebender
Bedeutung
sind
.
Vorliegend
seien
jedoch
Anhaltspunkte
ersichtlich
Willensbildung
Klägers
offensichtlich
ausschlaggebender
Bedeutung
war
Beklagte
übergebenen
Schmuckstücke
Verlustrisiko
Diebstahl
Raub
versichert
hat
.
möge
gelten
Juwelier
übergebenen
Schmuckstücken
besonders
hohem
Wert
handele
.
auch
Kläger
Gesamtwert
übergebenen
Schmuckes
lediglich
knapp
beziffere
sei
vorliegend
Fall
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Aufklärungspflicht
Beklagten
mangelnden
Versicherungsschutz
verneint
werden
.
1
.
Richtig
sieht
Berufungsgericht
allerdings
Pflichtverletzung
Beklagten
bereits
ergibt
Klägerin
entgegengenommen
Schmuck
Vertragspartei
vertretende
Risiko
Verlusts
Diebstahl
Raub
versichert
hat
.
Dahingestellt
bleiben
kann
Parteien
betreffend
Reparatur
übergebene
Goldarmband
bereits
Werkvertrag
§
gekommen
ist
.
generelle
Versicherungspflicht
besteht
Juwelier
Kundenschmuck
Durchführung
Werkvertrages
§
Abgabe
Reparaturangebotes
§
Abs.
Nr.
entgegengenommen
wird
Werkvertragsrecht
ebenso
:
107
;
Palandt/
Sprau
75
.
Aufl
.
.
;
.
14
;
Privates
Baurecht
2
.
Aufl
.
.
7
;
BeckOGK/Merkle
Stand
:
1
.
Februar
§
.
469.1
;
vgl.
auch
Nr.
Versicherungspflicht
Betreibers
KfZ-Werkstatt
Feuergefahr
;
Versicherungspflicht
Entgegennahme
besonders
wertvoller
Gegenstände
bejahend
:
Schwenker
14
.
Aufl
.
§
.
5
;
MünchKommBGB/Busche
6
.
Aufl
.
§
.
13
;
ähnlich
auch
:
Stand
:
1
.
Februar
§
.
§
.
8)
.
2
.
Pflicht
Beklagten
Kläger
hinzuweisen
Risiko
Verlustes
Diebstahl
Raub
voller
Höhe
Versicherungen
gedeckt
war
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteile
12
Juli
ZR
.
;
11
.
August
.
21
;
jeweils
m.w
.
besteht
Vertragsverhandlungen
zwar
allgemeine
Rechtspflicht
anderen
Teil
Einzelheiten
Umstände
aufzuklären
Willensentschließung
beeinflussen
könnten
.
Vielmehr
ist
grundsätzlich
Verhandlungspartner
rechtsgeschäftliches
Handeln
selbst
verantwortlich
muss
eigene
Willensentscheidung
notwendigen
Informationen
eigene
Kosten
eigenes
Risiko
selbst
beschaffen
.
Rechtspflicht
Aufklärung
Vertragsverhandlungen
auch
Nachfrage
besteht
allerdings
dann
andere
Teil
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrsanschauung
redlicherweise
Mitteilung
Tatsachen
erwarten
durfte
Willensbildung
offensichtlich
ausschlaggebender
Bedeutung
sind
Urteile
2
.
März
juris
.
8
;
16
.
Januar
.
14
;
12
Juli
ZR
aaO
.
15
;
11
.
August
aaO
.
22
;
jeweils
m.w
.
.
Tatsache
ausschlaggebender
Bedeutung
kann
auch
dann
vorliegen
geeignet
ist
Vertragspartner
erheblichen
wirtschaftlichen
Schaden
zuzufügen
Urteil
11
.
August
aaO
.
.
Berücksichtigung
vorstehenden
Grundsätze
kann
Juwelier
verpflichtet
sein
Kunden
fehlenden
Versicherungsschutz
dann
hinzuweisen
Schmuckstücke
außergewöhnlich
hohem
Wert
handelt
.
Fall
liegt
hier
auch
Zugrundelegung
Vorstellung
Klägers
Wert
übergebenen
Schmuckstücke
.
Ferner
kann
Kunde
gegebenenfalls
Glauben
Berücksichtigung
Verkehrsanschauung
dann
Aufklärung
Fehlen
Versicherung
Risiko
Verlustes
Diebstahl
Raub
erwarten
Versicherung
branchenüblich
ist
.
Branchenüblichkeit
liegt
Gruppe
Unternehmen
ähnliche
Leistungen
Markt
anbieten
Gepflogenheit
Brauch
bestimmten
Tätigkeit
entwickelt
hat
nur
vorübergehend
besteht
gewisse
Kontinuität
erkennen
lässt
.
ist
hier
Rede
stehende
Versicherung
Revision
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Klägers
unterstellen
.
Branchenüblichkeit
kann
berechtigte
Erwartung
Kunden
begründen
Versicherungsschutz
besteht
.
ist
Juwelier
Mitglied
Branche
auch
erkennbar
.
Juwelier
möglicherweise
gebotene
Aufklärung
unterlässt
begeht
Pflichtverletzung
.
Revisionserwiderung
Aufklärung
Juwelier
unzumutbar
hält
wirtschaftliche
Tätigkeit
verbundenen
Zeitaufwands
lähmen
würde
teilt
Senat
Auffassung
.
hier
Rede
stehenden
Vertragsanbahnungen
handelt
Massengeschäfte
derartige
zeitliche
Inanspruchnahme
zuließen
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Grundlage
Parteivorbringens
Feststellungen
Branchenüblichkeit
folgenden
Verkehrsanschauung
treffen
haben
.
Sacher
Jurgeleit
Wimmer
Vorinstanzen
:
AG
Winsen
Luhe
Entscheidung
30.09.2014
Entscheidung