You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

273 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Halfmeier
Dr.
Richterinnen
Sacher
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Gläubigerin
Aufhebung
Senatsbeschlusses
31
.
Mai
Zwangsvollstreckung
Beschluss
Landgerichts
23
.
September
eingestellt
wurde
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
erklärte
Beschluss
23
.
September
Urteil
Berufungsgerichts
16
November
vollstreckbar
Schuldnerin
verurteilt
worden
war
Gläubigerin
Gegenwert
Euro
zuzüglich
Zinsen
Verfahrenskosten
zahlen
.
Grundlage
Vollstreckbarerklärung
erließ
Amtsgericht
Pfändungsbeschluss
hob
Erinnerung
Schuldnerin
später
Wirksamkeit
Aufhebungsbeschlusses
Rechtskraft
abhängig
machte
.
Aufhebung
legte
Gläubigerin
Rechtsmittel
.
Rahmen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bundesgerichtshof
wies
Schuldnerin
nach
Sicherheitsleistung
Abwendung
Zwangsvollstreckung
Rechtskraft
Vollstreckbarerklärung
geleistet
hatte
.
Beschluss
31
.
Mai
stellte
Senat
insoweit
digkeit
Vollstreckungsgerichts
Devolutiveffekts
übergegangen
war
entsprechend
§
Abs.
Zwangsvollstreckung
Vollstreckbarerklärung
hob
Pfändungsbeschluss
;
Vollstreckbarerklärung
war
Zeit
noch
rechtskräftig
.
Schriftsatz
14
Juli
beantragt
Gläubigerin
Beschluss
31
.
Mai
aufzuheben
Zwangsvollstreckung
Vollstreckbarerklärung
eingestellt
worden
ist
.
Mittlerweile
sei
Vollstreckbarerklärung
rechtskräftig
geworden
so
inzwischen
Voraussetzungen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
mehr
vorlägen
Voraussetzungen
Fortsetzung
Zwangsvollstreckung
gegeben
seien
.
meint
Entscheidung
31
.
Mai
stehe
Fortsetzung
Zwangsvollstreckung
.
II
.
Antrag
ist
Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig
.
Abs.
Sicherheitsleistung
Schuldners
eingestellte
Zwangsvollstreckung
wird
zuständigen
Vollstreckungsorgan
fortgesetzt
Gläubiger
nachweist
vollstreckende
Entscheidung
rechtskräftig
geworden
ist
vgl.
§
Nr.
Wieczorek/Schütze/
Spohnheimer
4
.
Aufl
.
.
54
;
ZPO/Preuß
Stand
:
1
.
März
§
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Schuschke/
6
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
28
;
Musielak/Voit/Lackmann
14
.
Aufl
.
.
13
;
Zöller/Stöber
31
.
Aufl
.
.
.
Aufhebung
Einstellungsentscheidung
bedarf
insoweit
.
Halfmeier
Sacher
Brenneisen
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
07.11.2016
M
Entscheidung