BESCHLUSS 20 Juli Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Halfmeier Dr. Richterinnen Sacher Dr. beschlossen : Antrag Gläubigerin Aufhebung Senatsbeschlusses 31 . Mai Zwangsvollstreckung Beschluss Landgerichts 23 . September eingestellt wurde wird verworfen . Gründe : Landgericht erklärte Beschluss 23 . September Urteil Berufungsgerichts 16 November vollstreckbar Schuldnerin verurteilt worden war Gläubigerin Gegenwert Euro zuzüglich Zinsen Verfahrenskosten zahlen . Grundlage Vollstreckbarerklärung erließ Amtsgericht Pfändungsbeschluss hob Erinnerung Schuldnerin später Wirksamkeit Aufhebungsbeschlusses Rechtskraft abhängig machte . Aufhebung legte Gläubigerin Rechtsmittel . Rahmen Rechtsbeschwerdeverfahrens Bundesgerichtshof wies Schuldnerin nach Sicherheitsleistung Abwendung Zwangsvollstreckung Rechtskraft Vollstreckbarerklärung geleistet hatte . Beschluss 31 . Mai stellte Senat insoweit digkeit Vollstreckungsgerichts Devolutiveffekts übergegangen war entsprechend § Abs. Zwangsvollstreckung Vollstreckbarerklärung hob Pfändungsbeschluss ; Vollstreckbarerklärung war Zeit noch rechtskräftig . Schriftsatz 14 Juli beantragt Gläubigerin Beschluss 31 . Mai aufzuheben Zwangsvollstreckung Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist . Mittlerweile sei Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden so inzwischen Voraussetzungen Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. mehr vorlägen Voraussetzungen Fortsetzung Zwangsvollstreckung gegeben seien . meint Entscheidung 31 . Mai stehe Fortsetzung Zwangsvollstreckung . II . Antrag ist Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig . Abs. Sicherheitsleistung Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt Gläubiger nachweist vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist vgl. § Nr. Wieczorek/Schütze/ Spohnheimer 4 . Aufl . . 54 ; ZPO/Preuß Stand : 1 . März § . ; 7 . Aufl . . ; Schuschke/ 6 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . 28 ; Musielak/Voit/Lackmann 14 . Aufl . . 13 ; Zöller/Stöber 31 . Aufl . . . Aufhebung Einstellungsentscheidung bedarf insoweit . Halfmeier Sacher Brenneisen Vorinstanzen : AG Entscheidung 07.11.2016 M Entscheidung