You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

200 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Zwangsvollstreckungssache
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Einzelrichter
4
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
Gläubigerin
hat
Urteil
Amtsgerichts
Überweisungsbeschlusses
Arbeitseinkommen
Schuldnerin
gepfändet
.
ist
Angestellte
öffentlichen
Dienstes
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
pflichtversichert
.
Berechnung
pfändbaren
Arbeitseinkommens
hat
Drittschuldnerin
Arbeitnehmerbeitrag
Nettolohn
hinzugerechnet
.
Einbeziehung
Beitrags
gerichtete
Erinnerung
Schuldnerin
ist
Erfolg
geblieben
ebenso
sofortige
Beschwerde
.
Beschluss
Einzelrichters
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldnerin
Begehren
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
Zulassung
ist
unwirksam
Einzelrichter
§
Satz
Nr.
Kollegiums
entschieden
hat
.
2
.
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
indes
Aufhebung
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
ergangen
ist
.
Einzelrichter
durfte
Zulassung
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Nr.
ZPO
Kammer
übertragen
müssen
vgl.
Beschlüsse
13
.
März
IX
ZB
;
10
.
April
ZfBR
;
11
.
September
;
26
Juli
dokumentiert
.
3
.
Aufhebung
führt
Zurückverweisung
Sache
Einzelrichter
angefochtenen
Beschluss
erlassen
hat
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
04.12.2007