BESCHLUSS 24 Juli Zwangsvollstreckungssache VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Einzelrichter 4 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Einzelrichter zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gründe : Gläubigerin hat Urteil Amtsgerichts Überweisungsbeschlusses Arbeitseinkommen Schuldnerin gepfändet . ist Angestellte öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt Bundes Länder pflichtversichert . Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens hat Drittschuldnerin Arbeitnehmerbeitrag Nettolohn hinzugerechnet . Einbeziehung Beitrags gerichtete Erinnerung Schuldnerin ist Erfolg geblieben ebenso sofortige Beschwerde . Beschluss Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldnerin Begehren . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthaft . Zulassung ist unwirksam Einzelrichter § Satz Nr. Kollegiums entschieden hat . 2 . Einzelrichterentscheidung unterliegt indes Aufhebung Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters ergangen ist . Einzelrichter durfte Zulassung selbst entscheiden hätte Verfahren gemäß § Abs. Nr. ZPO Kammer übertragen müssen vgl. Beschlüsse 13 . März IX ZB ; 10 . April ZfBR ; 11 . September ; 26 Juli dokumentiert . 3 . Aufhebung führt Zurückverweisung Sache Einzelrichter angefochtenen Beschluss erlassen hat . Kuffer Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 04.12.2007