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1353 lines
11 KiB

BESCHLUSS
1
.
August
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Nr.
§
Abs.
Wird
Familienstreitsache
Versäumnisbeschluss
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
wurde
Einspruch
aufgehoben
ist
Zwangsvollstreckung
§
Nr.
einzustellen
aufhebenden
Beschluss
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
bedarf
.
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Nr.
Wird
Familienstreitsache
Versäumnisbeschluss
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
wurde
Einspruch
aufrecht
erhalten
Entscheidung
sofort
wirksam
erklärt
ist
Zwangsvollstreckung
§
Nr.
einzustellen
.
Beschluss
1
.
August
AG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
werden
Beschlüsse
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
November
12
.
Dezember
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
Vollstreckungsgericht
23
.
Oktober
abgeändert
.
Zwangsvollstreckung
wird
Unterhaltsrückstände
18
.
Februar
30
.
Juni
eingestellt
.
Überweisungsbeschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
3
.
September
wird
aufgehoben
Forderungen
Schuldners
Drittschuldnerinnen
rückständigen
Elementarund
18
.
Februar
30
.
Juni
gepfändet
Gläubigerin
Einziehung
überwiesen
worden
sind
.
Gläubigerin
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
geschiedenen
Ehemann
Zwangsvollstreckung
Unterhaltstitel
.
Schuldner
begehrt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
titulierter
Unterhaltsrückstände
.
Amtsgericht
Familiengericht
Folgenden
nur
:
Familiengericht
verpflichtete
Schuldner
Teil-Versäumnisbeschluss
Beschluss
19
Juli
Gläubigerin
rückständigen
laufenden
Altersvorsorgeunterhalt
zahlen
.
Entscheidung
wurde
insgesamt
sofort
wirksam
erklärt
.
Antrag
Gläubigerin
erließ
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
3
.
September
Überweisungsbeschluss
Ansprüche
Unterhaltstitel
Forderungen
Drittschuldnerinnen
gepfändet
Einziehung
überwiesen
wurden
.
Familiengericht
hielt
Beschluss
5
.
Oktober
19
Juli
insoweit
aufrecht
Schuldner
verpflichtet
wurde
Gläubigerin
rückständigen
Elementarunterhalt
Höhe
rückständigen
Altersvorsorgeunterhalt
Höhe
3.175
Zeit
18
.
Februar
30
.
Juni
nebst
Zinsen
1
Juli
31
.
Dezember
monatlich
Voraus
Elementarunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt
Zinsen
zahlen
.
Übrigen
wurde
Teil-Versäumnisbeschluss
aufgehoben
Antrag
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Entscheidung
wurde
laufenden
Unterhalts
sofort
wirksam
erklärt
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
hat
Beschluss
23
.
Oktober
Zwangsvollstreckung
Überweisungsbeschlusses
3
.
September
rechtskräftigen
erstinstanzlichen
Endentscheidung
Unterhaltsrückstände
18
.
Februar
30
.
Juni
Sicherheitsleistung
laufenden
Unterhalts
1
Juli
31
.
Dezember
Sicherheitsleistung
Höhe
jeweils
monatlich
fälligen
Beträge
Aufrechterhaltung
Pfändung
einstweilen
eingestellt
.
Beschluss
hat
Schuldner
Schriftsatz
6
November
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Ziel
unbedingten
Einstellung
Zwangsvollstreckung
rückständigen
Unterhalts
.
Nichtabhilfe
Rechtspfleger
hat
Landgericht
Einzelrichter
Beschluss
22
November
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Gehörsrüge
Schuldners
hat
Landgericht
Beschwerdeverfahren
fortgeführt
.
Übertragung
Verfahrens
Kammer
hat
12
.
Dezember
22
November
Hauptausspruch
aufrechterhalten
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Schuldner
weiterhin
erreichen
Zwangsvollstreckung
Unterhaltsrückstände
dauerhaft
Sicherheitsleistung
eingestellt
wird
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Voraussetzungen
gemäß
§
Nr.
§
beantragte
Einstellung
ckung
lägen
.
Endentscheidungen
Familienstreitsachen
seien
gemäß
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
vollstreckbar
rechtskräftig
seien
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
sofortige
Wirksamkeit
angeordnet
worden
sei
.
Familiengericht
Beschluss
5
.
Oktober
Versäumnisbeschluss
19
Juli
teilweise
aufgehoben
habe
sei
Maßnahmen
§
Nr.
§
Raum
Beschluss
rechtskräftig
sofort
wirksam
erklärt
worden
sei
.
Teil-Versäumnisbeschluss
19
Juli
aufrechterhalten
worden
sei
habe
auch
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
weiter
Bestand
.
handele
insoweit
Endentscheidung
Anordnung
Fortbestand
sofortigen
Wirksamkeit
vollstreckt
werden
könne
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Nr.
ist
Zwangsvollstreckung
dann
einzustellen
Ausfertigung
vollstreckbaren
Entscheidung
vorgelegt
wird
ergibt
vollstreckende
Urteil
vorläufige
Vollstreckbarkeit
aufgehoben
ist
.
Vorschrift
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
Familienstreitsachen
entsprechend
anzuwenden
.
Voraussetzungen
§
Nr.
sind
erfüllt
.
Abs.
FamFG
werden
Endentscheidungen
Familienstreitsachen
erst
Rechtskraft
wirksam
Gericht
sofortige
Wirksamkeit
angeordnet
hat
.
Wirksamkeit
Entscheidung
ist
Voraussetzung
Vollstreckbarkeit
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Zwangsvollstreckung
Familienstreitsache
ergangenen
Unterhaltstitel
sofortige
Wirksamkeit
angeordnet
wurde
ist
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
einzustellen
Sinne
Vorschrift
vollstreckbare
Entscheidung
sofortige
Wirksamkeit
genommen
wird
.
ist
zunächst
Fall
Familiengericht
Beschluss
5
.
Oktober
Entscheidung
Verpflichtung
Schuldners
Zahlung
rückständigen
Unterhalts
aufgehoben
Antrag
zurückgewiesen
hat
.
gemäß
§
Satz
FamFG
§
§
Abs.
FamFG
ergangene
Beschluss
Familiengerichts
19
Juli
hat
§
Abs.
Satz
FamFG
getroffene
Entscheidung
Richters
sofortige
Wirksamkeit
erlangt
.
war
vorläufige
Vollstreckbarkeit
auch
rückständigen
Unterhalts
eröffnet
Abs.
Satz
FamFG
.
gesonderten
Anordnung
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
bedurfte
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Entscheidung
5
.
Oktober
ist
Vollstreckbarkeit
Beschlusses
19
Juli
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
entfallen
.
Entscheidung
Familiengerichts
5
.
Oktober
ist
Auffassung
Beschwerdegerichts
vollstreckbar
Sinne
entsprechenden
Anwendung
§
Nr.
.
Vollstreckungstitel
aufhebende
Entscheidung
bedarf
Grundsatz
Vollstreckbarkeitserklärung
.
ist
weiteres
vollstreckbar
vgl.
Hahn
gesammten
Materialien
Civilprozeßordnung
§
;
JMBl
.
;
22
.
Aufl
.
.
§
.
1
;
wohl
auch
Salzmann
3
.
Aufl
.
§
.
17
;
4
.
Aufl
.
.
12
;
5
.
Aufl
.
.
4
;
Scheuch
5
.
Aufl
.
.
6
;
Raebel
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
5
.
Aufl
.
.
7
;
.
71
.
Aufl
.
.
.
Senat
muss
scheiden
gleichwohl
Vollstreckungsorgan
Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung
ergangenen
Beschluss
nur
dann
einstellen
darf
Ausfertigung
ausdrücklich
vollstreckbar
erklärten
Entscheidung
vorgelegt
wird
vgl.
OLG
;
;
OLG
;
.
Jedenfalls
Entscheidung
§
Abs.
FamFG
bedarf
ausdrücklichen
Vollstreckbarkeitserklärung
.
ist
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anders
Zivilprozessordnung
vgl.
§
vorgesehen
.
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
soll
Zwangsvollstreckung
Entscheidungen
ermöglichen
.
hat
Zweck
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
§
Nr.
herbeizuführen
.
reicht
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
FamFG
ergangenen
Titel
ebenfalls
§
Abs.
FamFG
ergangene
Entscheidung
vorgelegt
wird
vorherige
Entscheidung
aufhebt
.
Voraussetzungen
§
Nr.
liegen
auch
Familiengericht
Beschluss
5
.
Oktober
Entscheidung
Verpflichtung
Schuldners
Zahlung
rückständigen
Unterhalts
aufrechterhalten
hat
.
Beschluss
5
.
Oktober
ergibt
Familiengericht
Wirksamkeit
Entscheidung
19
Juli
rückständigen
Unterhalt
aufgehoben
Vollstreckbarkeit
genommen
hat
.
Familiengericht
hat
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
nur
laufenden
Unterhalt
angeordnet
.
wird
deutlich
Familiengericht
geprüft
hat
Beschluss
19
Juli
angeordnete
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidungen
rückständigen
laufenden
Unterhalt
aufrechterhalten
bleiben
soll
.
Umstand
entsprechende
Entscheidung
nur
laufenden
Unterhalt
getroffen
hat
wird
unmissverständlich
klar
Familiengericht
geboten
erachtet
hat
Entscheidung
rückständigen
Unterhalt
sofortige
Wirksamkeit
verleihen
dementsprechend
Beschluss
19
Juli
getroffene
Anordnung
aufrechterhalten
aufgehoben
hat
.
Entscheidung
steht
Übrigen
Übereinstimmung
überkommenen
Verständnis
§
Abs.
Satz
FamFG
eingeräumte
Ermessen
Entscheidungen
Unterhaltsansprüche
auszuüben
sein
könnte
.
Ausgestaltung
§
Abs.
Satz
FamFG
Sollvorschrift
bringt
Bedeutung
Unterhalts
Sicherung
Lebensbedarfs
Ausdruck
.
Dementsprechend
sollen
Wesentlichen
Entscheidungen
laufenden
Unterhalt
sofort
wirksam
erklärt
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
17
.
Aufl
.
.
10
;
Prütting/Helms/Helms
2
.
Aufl
.
.
.
.
Entscheidungen
länger
zurückliegende
Unterhaltsrückstände
sollen
grundsätzlich
erst
Rechtskraft
wirksam
werden
auch
erst
Zeitpunkt
vollstreckbar
sein
.
kann
Auffassung
Beschwerdegerichts
angenommen
werden
Familiengericht
teilweisen
Aufrechterhaltung
Versäumnisbeschlusses
Entscheidung
sofortige
Wirksamkeit
rückständigen
Unterhalt
betreffenden
Titels
getroffen
hat
so
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
verbliebe
Vollstreckbarkeit
Versäumnisbeschlusses
19
Juli
unberührt
wäre
.
Hätte
Familiengericht
gewollt
hätte
überhaupt
Entscheidung
bereits
angeordnete
sofortige
Wirksamkeit
treffen
müssen
.
Dahinstehen
kann
Versäumnisbeschluss
angeordnete
sofortige
Wirksamkeit
ohnehin
entfällt
Familiengericht
Einspruch
Versäumnisbeschluss
Endentscheidung
erlassen
hat
vgl.
wohl
vergleichbaren
Lage
Entscheidung
Einspruch
-9-
nisurteil
:
10
.
Aufl
.
.
m.w
.
Streitstand
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
stellt
Entscheidung
Familiengerichts
5
.
Oktober
auch
vollstreckbare
Entscheidung
Sinne
§
Nr.
.
Beschlüsse
Familienstreitsachen
§
Abs.
FamFG
werden
vollstreckbar
erklärt
.
erhalten
Vollstreckbarkeit
vielmehr
rechtskräftig
sofort
wirksam
erklärt
werden
§
Abs.
Sätze
§
Abs.
FamFG
.
bereits
erwähnt
dient
Erklärung
sofortigen
Wirksamkeit
Vollstreckbarkeit
Entscheidung
Sinne
§
Nr.
herbeizuführen
.
wäre
Fall
§
Abs.
FamFG
ergangener
Titel
aufrecht
erhalten
bleibt
Vollstreckbarkeit
aber
genommen
werden
soll
auch
möglich
.
Will
Richter
hier
sofort
wirksam
erklärten
Beschluss
getroffene
Entscheidung
Unterhaltsleistungen
Höhe
nach
abändern
sofortige
Wirksamkeit
nehmen
kann
Entscheidung
Durchsetzbarkeit
verleihen
sofortige
Wirksamkeit
anordnet
.
würde
genau
Gegenteil
Gewollten
erreichen
.
muss
entsprechende
Anwendung
§
Nr.
ausreichen
ergangenen
Titel
ergibt
Vollstreckbarkeit
vollstreckenden
Entscheidung
aufgehoben
ist
.
Schutzwürdige
Interessen
Gläubigers
werden
verletzt
.
Insbesondere
kann
verwiesen
werden
Zivilprozessordnung
Versäumnisurteil
vollstreckender
Gläubiger
besser
stünde
.
Richtig
ist
zwar
Endurteil
aufrecht
erhaltene
Versäumnisurteil
§
Satz
zwingend
vorläufig
vollstreckbar
bleibt
.
Gläubiger
wird
Möglichkeit
eröffnet
bereits
eingeleitete
Zwangsvollstreckung
gegebenenfalls
Sicherheitsleistung
fortzusetzen
Abs.
etwaiges
Pfandrecht
aufrecht
erhalten
.
Systematik
Zivilprozessordnung
ist
§
Abs.
FamFG
modifiziert
worden
.
Richter
entscheidet
freiem
Ermessen
Entscheidung
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
Vollstreckbarkeit
verleiht
.
schützenswerten
Interessen
Gläubigers
werden
gewahrt
Ermessensentscheidung
berücksichtigen
sind
.
kann
auch
Interesse
Gläubigers
berücksichtigt
werden
etwaige
bereits
eingeleitete
Zwangsvollstreckung
erworbene
Pfandrechte
verlieren
.
Korrektur
§
Abs.
FamFG
ergangenen
Entscheidung
Zwangsvollstreckungsverfahren
ist
hingegen
möglich
.
Beschluss
19
Juli
rückständigen
Unterhalts
getroffene
Entscheidung
ist
auch
Beschluss
5
.
Oktober
aufrechterhalten
wurde
Rechtskraft
Entscheidung
mehr
vollstreckbar
.
Zwangsvollstreckung
ist
rückständigen
Unterhalts
gemäß
§
Nr.
einzustellen
.
Zugleich
ist
gemäß
§
Abs.
Amts
Überweisungsbeschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
aufzuheben
rückständige
Unterhalt
betroffen
ist
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung