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1962 lines
18 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Abs.
Satz
;
3
;
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Formularzwang
Anträge
Erlass
Überweisungsbeschlusses
regelnden
Rechtsnormen
können
verfassungskonform
dahingehend
ausgelegt
werden
Gläubiger
Formularzwang
entbunden
ist
Formular
unvollständig
unzutreffend
fehlerhaft
missverständlich
ist
.
Fall
zutreffend
erfassenden
Bereichen
ist
beanstanden
Formular
Streichungen
Berichtigungen
Ergänzungen
vornimmt
Formular
insoweit
nutzt
beigefügte
Anlagen
verweist
.
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
ist
formunwirksam
Antragsteller
Antragsformulars
bedient
Layout
geringe
zügige
Bearbeitung
Antrags
Gewicht
fallende
Änderungen
enthält
.
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
ist
auch
formunwirksam
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
enthaltenen
grünfarbigen
Elemente
aufweist
.
Beschluss
13
.
Februar
Landgericht
Amtsgericht
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsmittel
Gläubigerin
werden
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
Juli
Beschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
19
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückverwiesen
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
darf
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Gründen
aufgehobenen
Beschlüsse
ablehnen
.
Gründe
:
Gläubigerin
begehrt
Erlass
Überweisungsbeschlusses
.
ist
Inhaberin
Schuldner
Vollstreckungsbescheid
titulierten
Hauptforderungen
Zinsen
Kosten
Höhe
.
Ansprüche
hat
Gläubigerin
Amtsgericht
Pfändung
Überweisung
Forderungen
Schuldners
Girovertrag
beantragt
.
hat
Gläubigerin
Antragsformular
genutzt
vollständig
Anlage
§
Verordnung
Formulare
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vorgegebenen
Formular
übereinstimmt
.
Darstellung
einzelnen
Rahmen
Seitenrandabstände
Länge
Textlinien
weichen
teilweise
Originalformular
.
hat
Gläubigerin
Seite
Formulars
Eintragung
Forderungshöhe
vorgenommen
ausschließlich
Anlage
beigefügte
Forderungsaufstellung
verwiesen
.
Amtsgericht
hat
vorherigem
Hinweis
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
zurückgewiesen
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Gläubigerin
Aufhebung
zurückweisenden
Beschlüsse
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Entscheidung
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlüsse
Zurückverweisung
Sache
Amtsgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
sei
formgerecht
eingereicht
worden
verbindliche
Formular
Anlage
§
Nr.
handele
.
Anerkennungsfähigkeit
Formularimitaten
gleich
Qualität
sei
Bestimmungen
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
noch
Umsetzung
Bundesministerium
Justiz
entnehmen
.
Nur
ganz
geringfügige
lediglich
unterschiedliche
-hardware
bedingte
Abweichungen
Erscheinungsbilds
individuell
gefertigter
Formularausdrucke
Erscheinungsbild
amtlichen
Formulars
einseitiger
Druck
Duplexdruck
Schwarz-weißDruck
Farbdruck
und/oder
gerätespezifische
Druckbildeigenschaften
hielten
noch
Rahmen
obligatorischen
Nutzung
Originalformulars
.
Authentizität
Formulars
werde
rein
drucktechnisch
begründete
Unterschiede
berührt
.
Nutzung
Formularnachahmung
komme
hingegen
Betracht
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
kann
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
sei
formgerecht
eingereicht
worden
unzulässig
zurückgewiesen
werden
.
§
Abs.
Satz
wird
Bundesministerium
Justiz
ermächtigt
Rechtsverordnung
Zustimmung
Bundesrates
Formulare
Antrag
Erlass
schlusses
einzuführen
.
Satz
Formulare
eingeführt
sind
muss
Antragsteller
bedienen
§
Abs.
Satz
.
1
.
September
ist
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Kraft
getreten
.
.
§
Nr.
§
ist
Anträge
Erlass
Überweisungsbeschlusses
1
.
März
verbindlich
Anlage
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vorgegebene
Antragsformular
nutzen
.
1
.
März
Formzwang
unterliegenden
Pfändungsantrag
gelten
strenge
Formanforderungen
.
verbindlich
nutzende
Formular
Anlage
§
Nr.
enthält
insbesondere
Bezug
Eintragung
vollstreckenden
Anspruchs
pfändenden
Forderungen
unveränderbare
Vorgaben
Ausfüllen
Antragsformulars
Antragsteller
Schwierigkeiten
bereiten
kann
.
kann
Begehren
Vollstreckungsgläubigers
Rahmen
Forderungspfändung
zügig
Pfändungspfandrecht
erwerben
beeinträchtigt
werden
.
unterliegt
insbesondere
Gefahr
Antrag
Beanstandungen
Vollstreckungsgerichts
sofort
erst
Änderungen
stattgegeben
wird
möglicherweise
Pfandrecht
vorigen
Zugriffs
anderer
Gläubiger
entwertet
wird
.
hieraus
ergebende
Einschränkung
Grundrechts
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
gibt
Senat
zunächst
Verfassungsgemäßheit
Formularzwang
regelnden
Normen
prüfen
.
Garantie
effektiven
Rechtsschutzes
ist
wesentlicher
Bestandteil
Rechtsstaats
.
allgemeine
Justizgewährungsanspruch
umfasst
Recht
Zugang
Gerichten
Prüfung
Streitbegehrens
förmlichen
Verfahren
verbindliche
gerichtliche
Entscheidung
BVerfGE
.
bedarf
allerdings
gesetzlichen
Ausgestaltung
.
kann
Gesetzgeber
auch
Regelungen
treffen
Rechtsschutzbegehren
besondere
formelle
Voraussetzungen
aufstellen
Rechtsuchenden
einschränkend
auswirken
.
Einschränkungen
müssen
aber
Belangen
rechtsstaatlichen
Verfahrensordnung
vereinbar
sein
dürfen
einzelnen
Rechtsuchenden
unverhältnismäßig
belasten
.
findet
Ausgestaltungsbefugnis
Gesetzgebers
zugleich
Grenze
.
Rechtsweg
darf
unzumutbarer
Sachgründe
genannten
Art
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
werden
BVerfGE
;
14
.
Oktober
.
.
Überlastung
Rechtspflege
vorzubeugen
insgesamt
effektiven
Rechtsschutz
beeinträchtigen
würde
Wahrung
Rechtssicherheit
können
Formerfordernisse
dienen
geeignet
sind
prozessuale
Lage
Beteiligten
rasch
zweifelsfrei
klären
.
Widerstreit
Rechtssicherheit
Verfahrensbeschleunigung
einerseits
subjektiven
Interesse
Rechtsuchenden
möglichst
uneingeschränkten
Rechtsschutz
andererseits
lösen
ist
ist
Sache
Gesetzgebers
.
muss
betroffenen
Belange
angemessen
gewichten
Bezug
einzelnen
Rechtsuchenden
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
beachten
.
Formerfordernisse
dürfen
weiter
gehen
Zweck
geboten
ist
darf
Rechtsuchenden
Unzumutbares
verlangt
werden
BVerfGE
.
Gemessen
würde
allgemeine
Justizgewährungsanspruch
verfassungswidriger
Weise
eingeschränkt
gesetzlich
geregelte
Formularzwang
so
verstehen
wäre
Formulare
Einschränkung
verwenden
wären
.
Formularzwang
wird
insbesondere
Entlastung
Vollstreckungsgerichte
bezweckt
.
Vereinheitlichung
Antragsformulare
soll
Effizienz
Bearbeitung
Anträge
Gericht
gesteigert
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BR-Drucks
.
S.
.
Umsetzung
Anbetracht
Vielschichtigkeit
Forderungspfändung
anspruchsvollen
gesetzgeberischen
Anliegens
verbindliche
Vorgabe
Formulars
Anlage
§
Nr.
schränkt
Anspruch
Rechtsuchenden
effektiven
Rechtsschutz
unverhältnismäßig
.
vorgegebene
verbindlich
nutzende
Formular
ist
Stellen
unvollständig
Teil
widersprüchlich
missverständlich
.
weist
Teilbereichen
rechtliche
Unzulänglichkeiten
.
Erläuterungen
Ausfüllen
Formulars
Internetauftritt
Bundesministeriums
Justiz
Verbraucherschutz
"
Fragen
Antworten
:
Neue
Formulare
Zwangsvollstreckung
"
abrufbar
http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungssc
?
sind
diesbezüglich
unzureichend
dahinstehen
kann
derartige
Erläuterungen
Zweifel
Verfassungsmäßigkeit
ausräumen
könnten
.
Beispielhaft
sei
ausgeführt
:
Forderungsaufstellung
Seite
:
Forderungsaufstellung
Seite
zeigt
Vielzahl
praktischen
Fälle
ungeeignet
.
ist
missverständlich
.
So
ist
Aufbaus
Formulars
ersten
vorletzten
Zeile
Möglichkeit
vorsieht
anliegende
Forderungsaufstellung
verweisen
unklar
zwingend
ersten
Spalte
Betrag
tragen
ist
alternativ
beigefügte
Forderungsaufstellung
verwiesen
werden
kann
.
Missverständlich
sind
Zeilen
betreffend
Zinsansprüche
.
So
kann
Formular
dahingehend
verstanden
werden
ersten
Spalte
ausgerechneten
Zinsen
einzutragen
sind
sodann
zweiten
Spalte
erläutert
werden
Gesamtaufbau
Forderungsaufstellung
spricht
.
Verständnis
Formulars
findet
Antragsteller
jedoch
Eintragungsmöglichkeit
weiteren
Antragstellung
laufenden
Zinsen
.
Zeilen
können
jedoch
auch
dahingehend
aufgefasst
werden
linke
Spalte
ausgerechneten
aufgelaufenen
Zinsen
zweiten
Spalte
weiteren
Zinsen
Antragstellung
aufzunehmen
sind
.
Formular
ist
Fällen
Hauptforderungen
Vollstreckung
betrieben
wird
ungeeignet
lediglich
Hauptforderung
Forderungsaufstellung
eingetragen
werden
kann
vgl.
auch
Goebel
f.
;
Jäger
121
;
.
Gläubiger
Forderungsaufstellung
dennoch
teilweise
nutzen
muss
eventuell
Summe
Forderungen
Summenzeile
eintragen
muss
insgesamt
Anlage
verweisen
kann
erschließt
.
Formular
erlaubt
Eintragung
Teilzahlungen
Schuldners
noch
gestaffelten
Zinsen
.
Antragsteller
ist
Fällen
erkennbar
ja
Beträge
Forderungsaufstellung
aufzunehmen
sind
Anlage
verwiesen
werden
darf
.
ist
Eintragung
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vollstreckungskosten
erforderlich
sein
kann
-9-
hen
.
Auch
insoweit
bleibt
unklar
Stelle
entsprechende
Eintragung
vorzunehmen
ist
.
pfändende
Forderungen
Seiten
.
Formular
eröffnet
Antragsteller
pfändenden
Ansprüche
genügende
Auswahlmöglichkeit
.
Hat
Gläubiger
Seite
ersten
Kasten
"
Forderung
Anspruch
"
Bereiche
ausgewählt
so
ist
Antrag
unumgänglich
Pfändung
sämtlicher
Formular
ausgewählten
Drittschuldner
zugeordneter
Ansprüche
gerichtet
.
besteht
Seite
unten
Drittschuldner
eingetragen
werden
Möglichkeit
pfändenden
Forderungen
Seiten
Anordnungen
Seiten
einzelnen
Drittschuldnern
zuzuordnen
.
Stets
wird
Drittschuldnern
Pfändung
gleichen
Ansprüche
Erlass
gleichen
Anordnungen
beantragt
.
Dispositionsbefugnis
Gläubigers
wird
verbindlichen
Vorgaben
Formulars
rechtswidriger
Weise
eingeschränkt
.
"
Anspruch
F
Bausparkassen
"
sind
ausschließlich
Ansprüche
Bausparverträgen
festvereinbarten
Bausparsummen
hingegen
flexible
Bausparverträge
erfasst
.
Stelle
sieht
Formular
zusätzlichen
Eintragungsmöglichkeiten
.
weitere
Ansprüche
Bausparkassen
Feld
"
Anspruch
Sonstige
"
eingetragen
werden
können
Anlage
aufzunehmen
sind
ist
Rechtsuchenden
erkennbar
.
Forderungen
Bausparkassen
"
Anspruch
F
Bausparkassen
"
könnte
unveränderbare
Formulierung
Nr.
rechtswidrigen
Antrag
führen
dort
Anspruch
Auszahlung
Bausparsumme
gepfändet
werden
soll
.
Bausparsumme
besteht
Bausparguthaben
Bauspardarlehen
.
Darlehensanteil
ist
jedoch
gebunden
verbreiteter
Auffassung
§
Abs.
allenfalls
Baugläubiger
Grundstücksverkäufer
pfändbar
Stöber
Forderungspfändung
16
.
Auflage
.
m.w
.
.
Einreichung
Antrags
Risiko
teilweisen
Antragszurückweisung
ist
Gläubiger
zumutbar
.
besteht
auch
Möglichkeit
Felder
"
Anspruch
Finanzamt
"
"
Anspruch
Sonstige
"
Seiten
Anordnungen
Seiten
auszublenden
konkreten
Antrag
Relevanz
sind
.
Antragsteller
ist
gehalten
stets
gesamte
neunseitige
Antragsformular
Vollstreckungsgericht
einzureichen
Seiten
konkreten
Antrag
Bedeutung
sein
können
.
Seiten
9
:
Beantragung
Erlasses
lediglich
auch
Überweisungsbeschlusses
sieht
Formular
Seiten
.
Zwar
besteht
Möglichkeit
Seite
Überweisung
beantragen
jedoch
ist
Eingangstext
Antrags
Seite
Beschlussüberschrift
Seite
unveränderbar
so
Formular
insoweit
zumindest
widersprüchlich
ist
.
Formular
sieht
zwar
Seite
zusätzlichen
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
kann
jedoch
beantragt
werden
.
Seite
schließlich
sind
Kosten
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
einzutragen
.
außergerichtlichen
Kosten
ist
hier
"
Anwaltskosten
gemäß
"
vorgegeben
.
Kosten
Inkassobüros
lassen
hier
eintragen
.
Bezüglich
vorgenannten
Punkte
bleibt
Antragsteller
Ungewissen
entsprechenden
Eintragungen
vorzunehmen
hat
Risiko
teilweisen
Antragszurückweisung
entgegenwirken
kann
.
zuletzt
Hinblick
Bereich
Forderungspfändung
häufig
bestehende
Eilbedürftigkeit
ist
uneingeschränkte
verbindliche
Nutzung
Formulars
einzelnen
Rechtsuchenden
unzumutbar
.
Formularzwang
regelnden
Normen
können
jedoch
erheblicher
Bedenken
noch
verfassungskonform
ausgelegt
werden
.
Lassen
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
Gesamtzusammenhang
einschlägigen
Regelungen
Sinn
Zweck
Deutungen
verfassungsgemäßen
Ergebnis
führt
ist
geboten
;
15
.
Januar
ZB
.
ist
Absicht
Gesetzgebers
auszugehen
Maximum
aufrechtzuerhalten
Verfassung
aufrechterhalten
werden
kann
.
Grundsätzen
sind
Formularzwang
regelnden
Normen
verfassungsgemäß
dahingehend
auszulegen
Gläubiger
Formularzwang
entbunden
ist
Formular
unvollständig
unzutreffend
fehlerhaft
missverständlich
ist
.
Fall
zutreffend
erfassenden
Bereichen
ist
beanstanden
Formular
Streichungen
Berichtigungen
Ergänzungen
vornimmt
Formular
insoweit
nutzt
beigefügte
Anlagen
verweist
.
Auslegung
entspricht
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
fördert
möglich
Erlass
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
verfolgten
Zweck
.
Verbindlichkeit
Formulars
wird
hierbei
eingeschränkt
Nutzung
jedoch
gänzlich
aufgehoben
.
Auch
teilweise
Nutzung
Formulars
ist
noch
geeignet
Zweck
Verordnung
fördern
.
verfassungsrechtlich
gebotenen
Auslegung
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
ist
hier
beanstanden
Gläubigerin
Forderungsaufstellung
Seite
Formulars
ausgefüllt
ausschließlich
Anlage
verwiesen
hat
.
:
Beschluss
26
.
Juni
juris
.
4
;
21
.
Mai
juris
.
11
;
15
.
Mai
juris
.
2
;
Beschluss
15
.
Mai
juris
.
7
;
;
AG
10
.
Mai
M
.
5
;
.
Seite
vorgegebene
Forderungsaufstellung
erfasst
vorliegende
Fallkonstellation
.
Gläubigerin
betreibt
Vollstreckung
zweier
Forderungen
Rechnung
14
.
September
Rechnung
17
.
Dezember
Forderungsaufstellung
ausgeführt
darstellen
lässt
.
Forderungsaufstellung
Seite
musste
ausgefüllt
werden
.
Erforderlich
war
auch
zumindest
Gesamtsumme
Formular
einzutragen
so
.
Summenbildung
ist
Formular
erkennbar
Fall
vorgesehen
Spalten
zuvor
vollständig
ausgefüllt
sind
.
Ist
möglich
entfällt
Erfordernis
Summe
anzugeben
.
Auch
Internetseite
Verfügung
gestellte
PDF-Formular
lässt
isolierte
Eintragung
Gesamtsumme
betreffende
Feld
.
Ist
mithin
Eingabe
Gesamtsumme
Internetseite
Bundesministerium
Justiz
Verbraucherschutz
Verfügung
gestellten
PDF-Formular
möglich
so
ist
selbst
erstellten
Formularen
ebenfalls
vorzunehmen
.
Antrag
ist
auch
formunwirksam
Gläubigerin
Antragsformulars
bedient
hat
bezüglich
Layouts
Formular
Anlage
§
Nr.
abweicht
.
Formularzwang
regelnden
Normen
schließen
Nutzung
Layout
Formular
Anlage
§
Nr.
modifiziert
ist
generell
.
Zwar
ist
Antragstellung
Formulars
Anlage
§
Nr.
vorgeschrieben
.
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
enthält
auch
anders
Vordrucke
betreffende
Bestimmungen
§
Verordnung
Einführung
Vordrucken
Mahnverfahren
Gerichten
Verfahren
maschinell
bearbeiten
Verordnung
Verwendung
Formulars
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Verfahrenskostenhilfe
Verordnung
Einführung
Vordrucken
Verbraucherinsolvenzverfahren
Restschuldbefreiungsverfahren
VbrInsVV
Verordnung
Einführung
Vordrucken
vereinfachte
Verfahren
Unterhalt
minderjähriger
Kinder
KindUFV
Abs.
Satz
Verordnung
Einführung
Vordrucken
Bereich
Beratungshilfe
§
Verordnung
Einführung
Vordrucken
Zustellung
gerichtlichen
Verfahren
Regelungen
zulässige
Layoutabweichungen
Formular
.
bedeutet
jedoch
ausschließlich
Formulare
verwendet
werden
dürfen
bezüglich
Layouts
Formular
Anlage
Nr.
ZVFV
vollständig
entsprechen
Bundesministerium
Justiz
Verbraucherschutz
Internetseite
bereitgestellten
PDF-Formular
Fall
ist
.
Verpflichtung
ist
Formularzwang
regelnden
Normen
entnehmen
.
derartig
enge
gung
Regelung
Rechtsverkehr
erheblich
behindern
kann
besteht
Bedürfnis
.
Formulierung
Gesetzes
ist
vorgenannte
verfassungskonforme
Auslegung
hinaus
Sinn
Zweck
vielmehr
auszulegen
auch
Nutzung
Formulare
möglich
ist
Layout
geringe
zügige
Bearbeitung
Antrags
Gewicht
fallende
Änderungen
enthalten
.
Verwirklichung
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
verfolgten
Entlastungsziels
steht
Abweichungen
zugelassen
werden
vgl.
LG
13
.
August
juris
.
ausdrücklicher
Aufgabe
früheren
Rechtsauffassung
Beschluss
17
.
Mai
juris
.
4
;
.
Abweichungen
Layout
können
insbesondere
hervorgerufen
werden
Anbindung
Formulare
Fachsoftware
Gläubigers
erfolgt
.
grundsätzlichen
Möglichkeit
derartigen
Anbindung
vorbehaltlich
etwaiger
lizenzrechtlicher
Zustimmungserfordernisse
geht
Bundesministerium
Justiz
Verbraucherschutz
vgl.
Internetauftritt
Bundesministeriums
Justiz
Verbraucherschutz
aaO
Antworten
Fragen
.
besteht
genannten
Voraussetzungen
Grund
Anbindung
erschweren
erheblicher
Aufwand
Gläubigers
verbunden
sein
kann
.
Weicht
hier
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
lediglich
Maßen
Rahmen
Liniendicke
-länge
Seitenabständen
sonstigen
Layoutelementen
Aufbau
Formulars
verändern
so
wird
Antragsbearbeitung
Vollstreckungsgericht
beeinträchtigt
.
Rechtspfleger
findet
Bearbeitung
Formulars
erforderlichen
Angaben
üblichen
Reihenfolge
.
Gegenteil
würde
verbindlich
vorgegebene
Nutzung
Formulars
Anlage
§
Nr.
Vielzahl
Fällen
Mehraufwand
Seiten
Vollstreckungsgerichts
führen
.
wäre
gehalten
stets
Antragsseite
prüfen
Gläubiger
verwendete
Formular
Layout
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
identisch
ist
.
Widrigenfalls
hätte
aufklärenden
Hinweis
erteilen
gegebenenfalls
Antrag
unzulässig
zurückzuweisen
Hinweis
Rechnung
getragen
wird
.
würde
Vielzahl
Fälle
nur
schwer
erkennbare
Abweichungen
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
vorliegen
unverhältnismäßigen
Arbeitsaufwand
führen
.
Letztlich
beeinträchtigt
Arbeit
Rechtspflegers
auch
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
enthaltenen
grünfarbigen
Elemente
aufweist
.
farbige
Gestaltung
Formulare
dient
erster
Linie
Ziel
Vollstreckungsgerichte
entlasten
hat
Zweck
Antragsteller
Ausfüllen
Formulars
erleichtern
vgl.
LG
;
Rpfleger
;
;
Stand
1
.
Januar
§
.
18
;
Goldschmitt
Anmerkung
24
.
April
;
unklar
:
Bundesministerium
Justiz
Verbraucherschutz
aaO
Antwort
Frage
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
weiteren
Voraussetzungen
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
vorliegen
.
Sache
war
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung
25.07.2013