BESCHLUSS 13 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Abs. Satz ; 3 ; GG Art . Abs. Art . Abs. Formularzwang Anträge Erlass Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden Gläubiger Formularzwang entbunden ist Formular unvollständig unzutreffend fehlerhaft missverständlich ist . Fall zutreffend erfassenden Bereichen ist beanstanden Formular Streichungen Berichtigungen Ergänzungen vornimmt Formular insoweit nutzt beigefügte Anlagen verweist . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses ist formunwirksam Antragsteller Antragsformulars bedient Layout geringe zügige Bearbeitung Antrags Gewicht fallende Änderungen enthält . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses ist auch formunwirksam Antragsformular Formular Anlage § Nr. enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist . Beschluss 13 . Februar Landgericht Amtsgericht VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsmittel Gläubigerin werden Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 25 Juli Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 19 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen . Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf Erlass Überweisungsbeschlusses Gründen aufgehobenen Beschlüsse ablehnen . Gründe : Gläubigerin begehrt Erlass Überweisungsbeschlusses . ist Inhaberin Schuldner Vollstreckungsbescheid titulierten Hauptforderungen Zinsen Kosten Höhe € . Ansprüche hat Gläubigerin Amtsgericht Pfändung Überweisung Forderungen Schuldners Girovertrag beantragt . hat Gläubigerin Antragsformular genutzt vollständig Anlage § Verordnung Formulare Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebenen Formular übereinstimmt . Darstellung einzelnen Rahmen Seitenrandabstände Länge Textlinien weichen teilweise Originalformular . hat Gläubigerin Seite Formulars Eintragung Forderungshöhe vorgenommen ausschließlich Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen . Amtsgericht hat vorherigem Hinweis Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Gläubigerin Aufhebung zurückweisenden Beschlüsse Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses hilfsweise Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlüsse Zurückverweisung Sache Amtsgericht . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche Formular Anlage § Nr. handele . Anerkennungsfähigkeit Formularimitaten gleich Qualität sei Bestimmungen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch Umsetzung Bundesministerium Justiz entnehmen . Nur ganz geringfügige lediglich unterschiedliche -hardware bedingte Abweichungen Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke Erscheinungsbild amtlichen Formulars einseitiger Druck Duplexdruck Schwarz-weißDruck Farbdruck und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften hielten noch Rahmen obligatorischen Nutzung Originalformulars . Authentizität Formulars werde rein drucktechnisch begründete Unterschiede berührt . Nutzung Formularnachahmung komme hingegen Betracht . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses kann Beschwerdegericht gegebenen Begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen werden . § Abs. Satz wird Bundesministerium Justiz ermächtigt Rechtsverordnung Zustimmung Bundesrates Formulare Antrag Erlass schlusses einzuführen . Satz Formulare eingeführt sind muss Antragsteller bedienen § Abs. Satz . 1 . September ist Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Kraft getreten . . § Nr. § ist Anträge Erlass Überweisungsbeschlusses 1 . März verbindlich Anlage Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular nutzen . 1 . März Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten strenge Formanforderungen . verbindlich nutzende Formular Anlage § Nr. enthält insbesondere Bezug Eintragung vollstreckenden Anspruchs pfändenden Forderungen unveränderbare Vorgaben Ausfüllen Antragsformulars Antragsteller Schwierigkeiten bereiten kann . kann Begehren Vollstreckungsgläubigers Rahmen Forderungspfändung zügig Pfändungspfandrecht erwerben beeinträchtigt werden . unterliegt insbesondere Gefahr Antrag Beanstandungen Vollstreckungsgerichts sofort erst Änderungen stattgegeben wird möglicherweise Pfandrecht vorigen Zugriffs anderer Gläubiger entwertet wird . hieraus ergebende Einschränkung Grundrechts Art . Abs. Art . Abs. GG Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gibt Senat zunächst Verfassungsgemäßheit Formularzwang regelnden Normen prüfen . Garantie effektiven Rechtsschutzes ist wesentlicher Bestandteil Rechtsstaats . allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst Recht Zugang Gerichten Prüfung Streitbegehrens förmlichen Verfahren verbindliche gerichtliche Entscheidung BVerfGE . bedarf allerdings gesetzlichen Ausgestaltung . kann Gesetzgeber auch Regelungen treffen Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen Rechtsuchenden einschränkend auswirken . Einschränkungen müssen aber Belangen rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein dürfen einzelnen Rechtsuchenden unverhältnismäßig belasten . findet Ausgestaltungsbefugnis Gesetzgebers zugleich Grenze . Rechtsweg darf unzumutbarer Sachgründe genannten Art mehr rechtfertigender Weise erschwert werden BVerfGE ; 14 . Oktober . . Überlastung Rechtspflege vorzubeugen insgesamt effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde Wahrung Rechtssicherheit können Formerfordernisse dienen geeignet sind prozessuale Lage Beteiligten rasch zweifelsfrei klären . Widerstreit Rechtssicherheit Verfahrensbeschleunigung einerseits subjektiven Interesse Rechtsuchenden möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits lösen ist ist Sache Gesetzgebers . muss betroffenen Belange angemessen gewichten Bezug einzelnen Rechtsuchenden Grundsatz Verhältnismäßigkeit beachten . Formerfordernisse dürfen weiter gehen Zweck geboten ist darf Rechtsuchenden Unzumutbares verlangt werden BVerfGE . Gemessen würde allgemeine Justizgewährungsanspruch verfassungswidriger Weise eingeschränkt gesetzlich geregelte Formularzwang so verstehen wäre Formulare Einschränkung verwenden wären . Formularzwang wird insbesondere Entlastung Vollstreckungsgerichte bezweckt . Vereinheitlichung Antragsformulare soll Effizienz Bearbeitung Anträge Gericht gesteigert werden vgl. BT-Drucks . S. ; BR-Drucks . S. . Umsetzung Anbetracht Vielschichtigkeit Forderungspfändung anspruchsvollen gesetzgeberischen Anliegens verbindliche Vorgabe Formulars Anlage § Nr. schränkt Anspruch Rechtsuchenden effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig . vorgegebene verbindlich nutzende Formular ist Stellen unvollständig Teil widersprüchlich missverständlich . weist Teilbereichen rechtliche Unzulänglichkeiten . Erläuterungen Ausfüllen Formulars Internetauftritt Bundesministeriums Justiz Verbraucherschutz " Fragen Antworten : Neue Formulare Zwangsvollstreckung " abrufbar http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungssc ? sind diesbezüglich unzureichend dahinstehen kann derartige Erläuterungen Zweifel Verfassungsmäßigkeit ausräumen könnten . Beispielhaft sei ausgeführt : Forderungsaufstellung Seite : Forderungsaufstellung Seite zeigt Vielzahl praktischen Fälle ungeeignet . ist missverständlich . So ist Aufbaus Formulars ersten vorletzten Zeile Möglichkeit vorsieht anliegende Forderungsaufstellung verweisen unklar zwingend ersten Spalte Betrag tragen ist alternativ beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden kann . Missverständlich sind Zeilen betreffend Zinsansprüche . So kann Formular dahingehend verstanden werden ersten Spalte ausgerechneten Zinsen einzutragen sind sodann zweiten Spalte erläutert werden Gesamtaufbau Forderungsaufstellung spricht . Verständnis Formulars findet Antragsteller jedoch Eintragungsmöglichkeit weiteren Antragstellung laufenden Zinsen . Zeilen können jedoch auch dahingehend aufgefasst werden linke Spalte ausgerechneten aufgelaufenen Zinsen zweiten Spalte weiteren Zinsen Antragstellung aufzunehmen sind . Formular ist Fällen Hauptforderungen Vollstreckung betrieben wird ungeeignet lediglich Hauptforderung Forderungsaufstellung eingetragen werden kann vgl. auch Goebel f. ; Jäger 121 ; . Gläubiger Forderungsaufstellung dennoch teilweise nutzen muss eventuell Summe Forderungen Summenzeile eintragen muss insgesamt Anlage verweisen kann erschließt . Formular erlaubt Eintragung Teilzahlungen Schuldners noch gestaffelten Zinsen . Antragsteller ist Fällen erkennbar ja Beträge Forderungsaufstellung aufzunehmen sind Anlage verwiesen werden darf . ist Eintragung Vorsteuerabzugsberechtigung Vollstreckungskosten erforderlich sein kann -9- hen . Auch insoweit bleibt unklar Stelle entsprechende Eintragung vorzunehmen ist . pfändende Forderungen Seiten . Formular eröffnet Antragsteller pfändenden Ansprüche genügende Auswahlmöglichkeit . Hat Gläubiger Seite ersten Kasten " Forderung Anspruch " Bereiche ausgewählt so ist Antrag unumgänglich Pfändung sämtlicher Formular ausgewählten Drittschuldner zugeordneter Ansprüche gerichtet . besteht Seite unten Drittschuldner eingetragen werden Möglichkeit pfändenden Forderungen Seiten Anordnungen Seiten einzelnen Drittschuldnern zuzuordnen . Stets wird Drittschuldnern Pfändung gleichen Ansprüche Erlass gleichen Anordnungen beantragt . Dispositionsbefugnis Gläubigers wird verbindlichen Vorgaben Formulars rechtswidriger Weise eingeschränkt . " Anspruch F Bausparkassen " sind ausschließlich Ansprüche Bausparverträgen festvereinbarten Bausparsummen hingegen flexible Bausparverträge erfasst . Stelle sieht Formular zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten . weitere Ansprüche Bausparkassen Feld " Anspruch Sonstige " eingetragen werden können Anlage aufzunehmen sind ist Rechtsuchenden erkennbar . Forderungen Bausparkassen " Anspruch F Bausparkassen " könnte unveränderbare Formulierung Nr. rechtswidrigen Antrag führen dort Anspruch Auszahlung Bausparsumme gepfändet werden soll . Bausparsumme besteht Bausparguthaben Bauspardarlehen . Darlehensanteil ist jedoch gebunden verbreiteter Auffassung § Abs. allenfalls Baugläubiger Grundstücksverkäufer pfändbar Stöber Forderungspfändung 16 . Auflage . m.w . . Einreichung Antrags Risiko teilweisen Antragszurückweisung ist Gläubiger zumutbar . besteht auch Möglichkeit Felder " Anspruch Finanzamt " " Anspruch Sonstige " Seiten Anordnungen Seiten auszublenden konkreten Antrag Relevanz sind . Antragsteller ist gehalten stets gesamte neunseitige Antragsformular Vollstreckungsgericht einzureichen Seiten konkreten Antrag Bedeutung sein können . Seiten 9 : Beantragung Erlasses lediglich auch Überweisungsbeschlusses sieht Formular Seiten . Zwar besteht Möglichkeit Seite Überweisung beantragen jedoch ist Eingangstext Antrags Seite Beschlussüberschrift Seite unveränderbar so Formular insoweit zumindest widersprüchlich ist . Formular sieht zwar Seite zusätzlichen Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts kann jedoch beantragt werden . Seite schließlich sind Kosten Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses einzutragen . außergerichtlichen Kosten ist hier " Anwaltskosten gemäß " vorgegeben . Kosten Inkassobüros lassen hier eintragen . Bezüglich vorgenannten Punkte bleibt Antragsteller Ungewissen entsprechenden Eintragungen vorzunehmen hat Risiko teilweisen Antragszurückweisung entgegenwirken kann . zuletzt Hinblick Bereich Forderungspfändung häufig bestehende Eilbedürftigkeit ist uneingeschränkte verbindliche Nutzung Formulars einzelnen Rechtsuchenden unzumutbar . Formularzwang regelnden Normen können jedoch erheblicher Bedenken noch verfassungskonform ausgelegt werden . Lassen Wortlaut Entstehungsgeschichte Gesamtzusammenhang einschlägigen Regelungen Sinn Zweck Deutungen verfassungsgemäßen Ergebnis führt ist geboten ; 15 . Januar ZB . ist Absicht Gesetzgebers auszugehen Maximum aufrechtzuerhalten Verfassung aufrechterhalten werden kann . Grundsätzen sind Formularzwang regelnden Normen verfassungsgemäß dahingehend auszulegen Gläubiger Formularzwang entbunden ist Formular unvollständig unzutreffend fehlerhaft missverständlich ist . Fall zutreffend erfassenden Bereichen ist beanstanden Formular Streichungen Berichtigungen Ergänzungen vornimmt Formular insoweit nutzt beigefügte Anlagen verweist . Auslegung entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben fördert möglich Erlass Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verfolgten Zweck . Verbindlichkeit Formulars wird hierbei eingeschränkt Nutzung jedoch gänzlich aufgehoben . Auch teilweise Nutzung Formulars ist noch geeignet Zweck Verordnung fördern . verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist hier beanstanden Gläubigerin Forderungsaufstellung Seite Formulars ausgefüllt ausschließlich Anlage verwiesen hat . : Beschluss 26 . Juni juris . 4 ; 21 . Mai juris . 11 ; 15 . Mai juris . 2 ; Beschluss 15 . Mai juris . 7 ; ; AG 10 . Mai M . 5 ; . Seite vorgegebene Forderungsaufstellung erfasst vorliegende Fallkonstellation . Gläubigerin betreibt Vollstreckung zweier Forderungen Rechnung 14 . September Rechnung 17 . Dezember Forderungsaufstellung ausgeführt darstellen lässt . Forderungsaufstellung Seite musste ausgefüllt werden . Erforderlich war auch zumindest Gesamtsumme Formular einzutragen so . Summenbildung ist Formular erkennbar Fall vorgesehen Spalten zuvor vollständig ausgefüllt sind . Ist möglich entfällt Erfordernis Summe anzugeben . Auch Internetseite Verfügung gestellte PDF-Formular lässt isolierte Eintragung Gesamtsumme betreffende Feld . Ist mithin Eingabe Gesamtsumme Internetseite Bundesministerium Justiz Verbraucherschutz Verfügung gestellten PDF-Formular möglich so ist selbst erstellten Formularen ebenfalls vorzunehmen . Antrag ist auch formunwirksam Gläubigerin Antragsformulars bedient hat bezüglich Layouts Formular Anlage § Nr. abweicht . Formularzwang regelnden Normen schließen Nutzung Layout Formular Anlage § Nr. modifiziert ist generell . Zwar ist Antragstellung Formulars Anlage § Nr. vorgeschrieben . Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung enthält auch anders Vordrucke betreffende Bestimmungen § Verordnung Einführung Vordrucken Mahnverfahren Gerichten Verfahren maschinell bearbeiten Verordnung Verwendung Formulars Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe Verordnung Einführung Vordrucken Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiungsverfahren VbrInsVV Verordnung Einführung Vordrucken vereinfachte Verfahren Unterhalt minderjähriger Kinder KindUFV Abs. Satz Verordnung Einführung Vordrucken Bereich Beratungshilfe § Verordnung Einführung Vordrucken Zustellung gerichtlichen Verfahren Regelungen zulässige Layoutabweichungen Formular . bedeutet jedoch ausschließlich Formulare verwendet werden dürfen bezüglich Layouts Formular Anlage Nr. ZVFV vollständig entsprechen Bundesministerium Justiz Verbraucherschutz Internetseite bereitgestellten PDF-Formular Fall ist . Verpflichtung ist Formularzwang regelnden Normen entnehmen . derartig enge gung Regelung Rechtsverkehr erheblich behindern kann besteht Bedürfnis . Formulierung Gesetzes ist vorgenannte verfassungskonforme Auslegung hinaus Sinn Zweck vielmehr auszulegen auch Nutzung Formulare möglich ist Layout geringe zügige Bearbeitung Antrags Gewicht fallende Änderungen enthalten . Verwirklichung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verfolgten Entlastungsziels steht Abweichungen zugelassen werden vgl. LG 13 . August juris . ausdrücklicher Aufgabe früheren Rechtsauffassung Beschluss 17 . Mai juris . 4 ; . Abweichungen Layout können insbesondere hervorgerufen werden Anbindung Formulare Fachsoftware Gläubigers erfolgt . grundsätzlichen Möglichkeit derartigen Anbindung vorbehaltlich etwaiger lizenzrechtlicher Zustimmungserfordernisse geht Bundesministerium Justiz Verbraucherschutz vgl. Internetauftritt Bundesministeriums Justiz Verbraucherschutz aaO Antworten Fragen . besteht genannten Voraussetzungen Grund Anbindung erschweren erheblicher Aufwand Gläubigers verbunden sein kann . Weicht hier Antragsformular Formular Anlage § Nr. ZVFV lediglich Maßen Rahmen Liniendicke -länge Seitenabständen sonstigen Layoutelementen Aufbau Formulars verändern so wird Antragsbearbeitung Vollstreckungsgericht beeinträchtigt . Rechtspfleger findet Bearbeitung Formulars erforderlichen Angaben üblichen Reihenfolge . Gegenteil würde verbindlich vorgegebene Nutzung Formulars Anlage § Nr. Vielzahl Fällen Mehraufwand Seiten Vollstreckungsgerichts führen . wäre gehalten stets Antragsseite prüfen Gläubiger verwendete Formular Layout Formular Anlage § Nr. ZVFV identisch ist . Widrigenfalls hätte aufklärenden Hinweis erteilen gegebenenfalls Antrag unzulässig zurückzuweisen Hinweis Rechnung getragen wird . würde Vielzahl Fälle nur schwer erkennbare Abweichungen Formular Anlage § Nr. ZVFV vorliegen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen . Letztlich beeinträchtigt Arbeit Rechtspflegers auch Antragsformular Formular Anlage § Nr. enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist . farbige Gestaltung Formulare dient erster Linie Ziel Vollstreckungsgerichte entlasten hat Zweck Antragsteller Ausfüllen Formulars erleichtern vgl. LG ; Rpfleger ; ; Stand 1 . Januar § . 18 ; Goldschmitt Anmerkung 24 . April ; unklar : Bundesministerium Justiz Verbraucherschutz aaO Antwort Frage . . Senat kann Sache selbst entscheiden . ist festgestellt sonst ersichtlich weiteren Voraussetzungen Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses vorliegen . Sache war Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Jurgeleit Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung 25.07.2013