You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

392 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Satz
Nr.
Satz
;
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
;
GG
Art
.
Abs.
Satz
Läßt
Einzelrichter
Sache
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
beimißt
Rechtsbeschwerde
so
führt
Rechtsbeschwerde
Amts
gebotene
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Einzelrichter
Anschluß
Beschluß
13
.
März
IX
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Beschluß
10
.
April
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
7
.
Zivilsenats
Einzelrichter
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
begehrt
beabsichtigte
Klage
Antragsgegner
Prozeßkostenhilfe
Restwerklohnforderungen
Höhe
DM
Zinsen
.
Landgericht
hat
Antrag
Begründung
zurückgewiesen
sei
ersichtlich
Gläubigern
zuzumuten
sei
fahrenskosten
aufzubringen
§
Satz
Nr.
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Beschluß
Einzelrichters
zurückgewiesen
.
Einzelrichter
hat
weiterem
Beschluß
10
.
Mai
Gegenvorstellung
Antragstellers
abgeholfen
Rechtsbeschwerde
grundsätzlicher
Bedeutung
Sache
zugelassen
.
begehrt
Antragsteller
weiterhin
Prozeßkostenhilfe
.
II
.
Beschwerdegericht
Einzelrichter
hat
ausgeführt
Gericht
müsse
Lage
versetzt
werden
Überzeugung
bilden
können
Aufbringung
Kosten
Rechtsstreits
Gläubigern
zuzumuten
sei
auch
kleinliche
Prüfung
Vermögensverhältnisse
angebracht
sei
Gericht
Angaben
Insolvenzverwalters
Regel
verlassen
könne
.
Antragsteller
habe
jedoch
auch
Gegenvorstellung
Unvermögen
wirtschaftlich
Beteiligten
ausreichend
vorgetragen
.
Umfang
Darlegung
stellenden
Anforderungen
hätten
grundsätzliche
Bedeutung
.
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
Einzelrichter
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
statthaft
.
Zulassung
ist
unwirksam
Einzelrichter
§
Satz
Nr.
Stelle
Kollegiums
entschieden
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
verstoßen
hat
.
hat
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Beschluß
13
.
März
IX
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
entschieden
ausgeführt
.
schließt
Senat
.
2
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
Aufhebung
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
ergangen
ist
.
Einzelrichter
durfte
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
bejahten
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Senat
übertragen
müssen
.
Entscheidung
hat
Beurteilung
grundsätzlichen
Bedeutung
Sache
Kollegium
gesetzlich
zuständigen
Richter
entzogen
.
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
hat
Senat
Amts
beachten
.
IV
.
1
.
Aufhebung
führt
Zurückverweisung
Sache
Einzelrichter
angefochtenen
Beschluß
erlassen
hat
.
Zurückverweisung
Senat
kommt
Betracht
.
Vielmehr
wird
Einzelrichter
Entscheidung
Gegenvorstellung
Antragstellers
gemäß
§
Satz
Nr.
erst
dann
Senat
übertragen
haben
erneuter
Prüfung
Rechtssache
weiterhin
grundsätzliche
Bedeutung
beimißt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
Hausmann
Kuffer