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1082 lines
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NAMEN
Verkündet
:
30
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Frage
Erforderlichkeit
"
Unfallersatztarifs
"
ist
Tatrichter
Rahmen
Schätzung
§
genötigt
Kalkulationsgrundlagen
konkreten
Anbieters
Einzelnen
betriebswirtschaftlich
nachzuvollziehen
.
Vielmehr
kommt
etwaige
Mehrleistungen
Risiken
Vermietung
Unfallgeschädigte
generell
erhöhten
Tarif
auch
pauschalen
Aufschlag
"
Normaltarif
"
rechtfertigen
vgl.
Senatsurteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
14
.
Februar
VersR
m.w
.
.
Mietwagenunternehmen
Geschädigten
zunächst
nur
Unfallersatztarif
angeboten
haben
reicht
grundsätzlich
Annahme
Geschädigten
wäre
entsprechender
Nachfrage
wesentlich
günstigerer
Tarif
lich
gewesen
Fortführung
Senatsurteils
13
.
Juni
VersR
.
Urteil
30
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Januar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
restliche
Mietwagenkosten
Verkehrsunfall
17
.
März
geltend
.
volle
Haftung
Beklagten
Unfallschaden
steht
Grunde
Streit
.
Klägerin
mietete
Unfalltag
24
.
März
Autovermietung
S.
Ersatzfahrzeug
Tagespreis
insgesamt
Mietpreis
.
Anrechnung
%
Eigenaufwendungen
erstattete
Beklagte
.
vorliegender
Klage
begehrt
Klägerin
Differenzbetrag
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
weitere
Zinsen
Klägerin
zahlen
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagte
habe
tatsächlich
entstandenen
Mietwagenkosten
Berücksichtigung
Eigenersparnis
%
voller
Höhe
erstatten
auch
Unfallersatztarif
zugrunde
liege
geltend
gemachten
Umfang
Rücksicht
Unfallsituation
Herstellung
"
erforderlich
"
gewesen
sei
.
sei
auszugehen
insoweit
beweispflichtige
Klägerin
betriebswirtschaftlichen
Erforderlichkeit
Unfallersatztarifes
beweisfällig
geblieben
sei
.
Feststellung
Erforderlichkeit
Unfallersatztarif
orientierenden
Mietwagenkosten
hätte
betriebswirtschaftliches
Sachverständigengutachten
eingeholt
werden
müssen
Klägerin
entsprechenden
Kostenvorschuss
hätte
leisten
müssen
.
sei
bereit
gewesen
.
Jedoch
komme
Erforderlichkeit
Unfallersatztarifs
Streitfall
Klägerin
Nachweis
geführt
habe
wesentlich
günstigerer
"
Normaltarif
"
zugänglich
gewesen
sei
.
Sachverständige
B.
habe
Behauptung
Klägerin
bestätigt
tarif
generell
höher
sei
"
Normaltarif
"
vorliegenden
Fall
"
Technischen
"
"
Normaltarif
"
bezeichnen
sei
Geschädigter
Verkehrsunfall
Mietwagenunternehmen
verunfalltes
Fahrzeug
Offenlegung
Unfallsituation
Fahrzeug
gleicher
Klasse
sofort
ausschließlich
Unfallersatztarif
bekomme
.
Umstand
sei
auch
Kammer
mannigfaltiger
Befassung
vorliegenden
Problematik
bekannt
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Ansatz
Berufungsgerichts
Geschädigte
§
Abs.
Satz
Ersatz
objektiv
erforderlichen
Mietwagenkosten
verlangen
kann
.
Berufungsgericht
hat
auch
Grundsätze
zutreffend
wiedergegeben
erkennende
Senat
Erstattungsfähigkeit
sogenannter
Unfallersatztarife
entwickelt
hat
vgl.
Senat
f.
;
19
f.
;
Urteile
26
.
Oktober
VersR
;
15
.
Februar
f.
VersR
f.
.
2
.
hat
aber
Gebote
stehenden
Möglichkeiten
Beurteilung
Erforderlichkeit
Klageforderung
zugrunde
liegenden
Unfallersatztarifs
ausgeschöpft
.
erkennende
Senat
inzwischen
mehrfach
dargelegt
hat
vgl.
Urteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
;
14
.
Februar
VersR
;
selben
Tag
VersR
564
;
9
.
Mai
VersR
;
13
.
Juni
VersR
4
Juli
VersR
ist
erforderlich
Schadensabrechnung
§
besonders
freigestellte
Tatrichter
Prüfung
betriebswirtschaftlichen
Rechtfertigung
"
Unfallersatztarifs
"
Kalkulation
konkreten
Unternehmens
gegebenenfalls
Beratung
Sachverständigen
Fall
nachvollzieht
.
Vielmehr
kann
Prüfung
beschränken
spezifische
Leistungen
Vermietung
Unfallgeschädigte
allgemein
Aufschlag
rechtfertigen
Umständen
auch
pauschaler
Aufschlag
"
Normaltarif
"
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
14
.
Februar
jeweils
aaO
.
Jedenfalls
ist
"
Normaltarif
"
Tarif
Unfallgeschädigten
besonderen
Situation
angeboten
wird
Selbstzahler
normalerweise
angeboten
marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
gebildet
wird
vgl.
Senatsurteil
19
.
Ausübung
Ermessens
§
kann
Tatrichter
"
Normaltarif
"
auch
Grundlage
gewichteten
Mittels
"
Schwacke-Mietpreisspiegels
"
Postleitzahlengebiet
Geschädigten
gegebenenfalls
sachverständiger
Beratung
ermitteln
vgl.
Senatsurteil
9
.
Mai
aaO
.
durfte
Berufungsgericht
schon
annehmen
Klageforderung
zugrunde
liegende
Unfallersatztarif
sei
auch
Rücksicht
Unfallsituation
geltend
gemachten
Umfang
Herstellung
"
erforderlich
"
gewesen
insoweit
beweispflichtige
Klägerin
bereit
gewesen
ist
Vorschuss
betriebswirtschaftliches
Gutachten
Überprüfung
Tarifs
erbringen
.
Vielmehr
hätte
versuchen
müssen
Frage
anderer
Weise
klären
.
3
.
Streitfall
konnte
Frage
Erforderlichkeit
auch
offen
ben
.
Zwar
bedarf
Erforderlichkeit
"
Normaltarif
"
übersteigenden
dann
Klärung
Überzeugung
Tatrichters
feststeht
Geschädigten
Anmietung
"
Normaltarif
"
konkreten
Umständen
möglich
gewesen
ist
vgl.
Senatsurteile
4
Juli
aaO
23
.
Januar
.
.
.
verstoßen
Feststellungen
Berufungsgerichts
§
Übrigen
sind
Ausführungen
auch
frei
Rechtsirrtum
.
bemängelt
Revision
Recht
.
erkennenden
Senat
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
Senatsurteile
19
.
14
.
Februar
aaO
m.w
.
muss
Geschädigte
darlegen
erforderlichenfalls
beweisen
Berücksichtigung
individuellen
Einflussmöglichkeiten
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
zumutbaren
Anstrengungen
wesentlich
günstigerer
Tarif
Lage
zeitlich
örtlich
relevanten
Markt
zumindest
Nachfrage
zugänglich
war
vgl.
Senatsurteile
25
.
Oktober
ZR
9/05
aaO
;
4
.
April
VersR
4
Juli
aaO
.
Frage
Erkennbarkeit
Tarifunterschiede
Geschädigten
kommt
insbesondere
vernünftiger
wirtschaftlich
denkender
Geschädigter
Aspekt
Wirtschaftlichkeitsgebotes
Nachfrage
günstigeren
Tarif
gehalten
gewesen
wäre
.
ist
Fall
Bedenken
Angemessenheit
angebotenen
Unfallersatztarifs
haben
muss
insbesondere
Höhe
ergeben
können
.
kann
je
Lage
Einzelfalles
auch
erforderlich
sein
anderen
Tarifen
erkundigen
ggf.
Konkurrenzangebote
einzuholen
.
Zusammenhang
kann
Rolle
spielen
schnell
Geschädigte
Ersatzfahrzeug
benötigt
.
Allein
allgemeine
Vertrauen
Autovermieter
angebotene
Tarif
sei
"
speziellen
Bedürfnisse
zugeschnitten
"
rechtfertigt
Lasten
Schädigers
Haftpflichtversicherers
ungerechtfertigt
überhöhte
unfallbedingte
Mehrleistungen
Vermieters
gedeckte
Unfallersatztarife
akzeptieren
.
Überzeugungsbildung
Tatrichters
sind
auch
Punkt
Anforderungen
stellen
anspruchsbegründende
Tatsachen
gelten
.
kann
Geschädigte
§
grundsätzlich
nur
Herstellung
"
erforderlichen
"
Betrag
verlangen
so
gilt
erst
recht
ausnahmsweise
Ersatzfähigkeit
erforderlicher
Aufwendungen
Nichtzugänglichkeit
günstigeren
Normaltarifs
vgl.
Senatsurteile
14
.
Februar
;
9
.
Mai
;
13
.
Juni
4
Juli
jeweils
aaO
.
Streitfall
fehlt
bereits
schlüssigem
Nichtzugänglichkeit
Normaltarifs
hinreichend
stützenden
Klägervortrag
Umstände
aufzeigt
erforderlichenfalls
Beweis
stellt
ausnahmsweise
geeignet
gewesen
wären
Berufungsgericht
angenommene
Unmöglichkeit
Ersatzwagen
günstigeren
Tarif
anzumieten
begründen
.
Anbetracht
Umstandes
angebotene
Tarif
auffällig
hoch
war
hätte
Klägerin
nahe
gelegen
anderen
Tarifen
erkundigen
.
sind
Umstände
aufgezeigt
besondere
Eilbedürftigkeit
Anmietung
Erkundigungspflicht
günstigeren
Tarifen
Anbietern
sprechen
könnten
vgl.
Senatsurteile
26
;
25
.
Oktober
ZR
9/05
134
;
4
.
April
9
.
Mai
13
.
Juni
-9-
jeweils
aaO
.
Auch
Anmietung
Ersatzfahrzeuges
bereits
Unfalltag
erfolgte
handelte
hierbei
normalen
Werktag
mittleren
Universitätsstadt
Stadt
Angebote
anderer
Autovermieter
größere
Schwierigkeiten
Verfügung
stehen
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Autovermieter
Bereich
Stadt
unfallgeschädigten
Kunden
ausschließlich
"
Unfallersatztarif
"
anbieten
stützt
allein
Hinblick
Maßgeblichkeit
Umstände
konkreten
Einzelfalls
Annahme
Klägerin
sei
günstigerer
Tarif
zugänglich
gewesen
.
Allein
Umstand
Klägerin
Anmietung
Ersatzfahrzeuges
Offenlegung
Unfallsituation
Mietwagenunternehmen
Bereich
Stadt
zunächst
ausschließlich
Unfallersatztarif
angeboten
worden
wäre
kann
Schluss
gezogen
werden
Vermieter
hätten
erforderliche
Frage
günstigeren
Tarif
Selbstzahler
wahrheitswidrig
verneint
.
kommt
Erfolg
Revision
mehr
entscheidend
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
Übrigen
gesetzlichen
Anforderungen
entspricht
hiergegen
erhobenen
Rügen
Revision
durchgreifen
.
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
Klägerin
konkreten
Umständen
Anmietung
Fahrzeuges
Normaltarif
zugänglich
gewesen
wäre
.
Nichterweislichkeit
fehlenden
Zugangs
günstigeren
Tarif
wird
Beachtung
Senat
entwickelten
Grundsätze
prüfen
haben
geltend
gemachte
"
Unfallersatztarif
"
unfallbedingter
Mehrkosten
Struktur
"
erforderlicher
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
angesehen
werden
kann
.
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.11.2005
Entscheidung
12.04.2006