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931 lines
8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Hb
Abs.
Schädiger
darf
Geschädigten
Rahmen
fiktiven
Schadensabrechnung
Gesichtspunkt
Schadensminderungspflicht
Sinne
§
Abs.
günstigere
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
mühelos
Weiteres
zugänglichen
"
freien
Fachwerkstatt
"
verweisen
Geschädigte
Umstände
aufzeigt
Reparatur
markengebundenen
Fachwerkstatt
unzumutbar
machen
Bestätigung
Senatsurteils
20
.
Oktober
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Urteil
23
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
2
.
Zivilkammer
10
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Anspruch
restlichen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
12
November
geltend
Erstzulassung
16
.
April
Laufleistung
km
Heckbereich
beschädigt
wurde
.
Betroffen
waren
Stoßfänger
Heckabschlussblech
Seitenwand
unten
Abgasanlage
.
volle
Haftung
beklagten
Haftpflichtversicherers
Unfallgegners
ist
unstreitig
.
Kläger
rechnete
Fahrzeugschaden
Beklagten
fiktiv
Bezugnahme
eingeholtes
Sachverständigengutachten
Grundlage
Stundenverrechnungssätze
BMW-Vertragswerkstatt
Region
Netto-Reparaturkosten
Höhe
insgesamt
.
Gutachten
ist
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Fahrzeuges
angegeben
.
Beklagte
zahlte
Kläger
vorgerichtlich
Fahrzeugschaden
Begründung
seien
gleichwertige
günstigere
Reparaturmöglichkeiten
zugänglich
.
berief
Regulierungsschreiben
beiliegenden
Prüfbericht
Reparaturwerkstätten
Anschrift
Telefonnummer
Benennung
jeweiligen
Reparaturkosten
angegeben
waren
ausgeführt
wurde
Reparaturwerkstätten
fachgerechte
qualitativ
hochwertige
Reparatur
gewährleistet
sei
.
höchsten
Reparaturkosten
beliefen
Firma
B.
insgesamt
netto
Berechnung
Einzelnen
aufgeschlüsselt
wurde
.
Beklagten
Prüfbericht
angeführten
Werkstätten
sind
Mitglied
Zentralverbandes
Fahrzeugtechnik
zertifizierte
Meisterbetriebe
Lackierarbeiten
regelmäßig
kontrolliert
wird
.
werden
ausschließlich
Original-Ersatzteile
verwendet
Kunden
erhalten
mindestens
Jahre
Garantie
.
Kläger
Differenzbetrag
eingeklagt
hat
hat
Beklagte
Laufe
erstinstanzlichen
Verfahrens
Forderung
Höhe
anerkannt
.
beruhte
Hinweis
Amtsgerichts
Firma
Kostenvoranschlag
erstellen
ließ
höhere
Stundenzahl
Lackierarbeiten
zugrunde
legte
so
nunmehr
Reparaturkosten
Höhe
ergaben
.
Amtsgericht
hat
Klage
Zahlung
verbleibenden
Differenzbetrages
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
zugelassene
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Kläger
Rahmen
fiktiven
Schadensabrechnung
nur
Kosten
beanspruchen
Reparatur
Fahrzeuges
Firma
entstanden
wären
.
Zwar
könne
sog.
Porsche-Urteil
Bundesgerichtshofs
Geschädigte
Schadensabrechnung
grundsätzlich
markengebundenen
Vertragswerkstatt
anfallenden
Reparaturkosten
zugrunde
legen
müsse
jedoch
mühelos
weiteres
zugängliche
günstigere
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
verweisen
lassen
.
wirtschaftlich
denkender
Geschädigter
Lage
Klägers
hätte
Reparatur
Firma
Sinne
zweckmäßig
angemessen
angesehen
.
Beklagte
habe
Kläger
lediglich
abstrakt
günstigere
Reparaturbetriebe
verwiesen
Reparaturbetriebe
genannt
Arbeiten
Fahrzeug
Qualitätseinbuße
durchführen
könnten
.
Erst
Geschädigte
konkret
aufzeige
Nachteile
Risiken
berechtigt
halte
Abrechnung
kostenintensivere
aufgezeigte
Reparaturmöglichkeit
zugrunde
legen
sei
andere
Reparaturmöglichkeit
Umständen
gleichwertig
anzusehen
.
Entscheidend
sei
zunächst
fachliche
Wertigkeit
Reparatur
.
Andere
Gesichtspunkte
spielten
Kauf
älteren
Fahrzeugs
hoher
Laufleistung
nur
noch
untergeordnete
Rolle
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsurteil
steht
Einklang
Senatsurteil
.
sog.
Porsche-Urteil
Berufungsurteil
ergangenen
Senatsurteil
20
.
Oktober
VersR
sog.
VWUrteil
vorgesehen
Veröffentlichung
.
Ist
Beschädigung
Sache
Schadensersatz
leisten
kann
Geschädigte
Schädiger
§
Abs.
Satz
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrag
beanspruchen
.
insoweit
erforderlich
ist
richtet
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Fahrzeugeigentümer
Lage
Geschädigten
verhalten
hätte
vgl.
Senatsurteile
f.
;
373
;
4
.
Dezember
VersR
f.
15
.
Februar
VersR
.
Geschädigte
leistet
Reparaturfall
Gebot
Wirtschaftlichkeit
Allgemeinen
Genüge
bewegt
Schadensbehebung
§
Abs.
Satz
gezogenen
Grenzen
Schadensabrechnung
üblichen
Stundenverrechnungssätze
markengebundenen
Fachwerkstatt
zugrunde
legt
eingeschalteter
Sachverständiger
allgemeinen
regionalen
Markt
ermittelt
hat
vgl.
Senatsurteil
.
Wählt
Geschädigte
vorbeschriebenen
Weg
Schadensberechnung
genügt
bereits
Wirtschaftlichkeitsgebot
§
Abs.
Satz
so
begründen
besondere
Umstände
Alter
Fahrzeuges
Laufleistung
weitere
Darlegungslast
Geschädigten
.
Will
Schädiger
Haftpflichtversicherer
Schädigers
Geschädigten
Gesichtspunkt
Schadensminderungspflicht
Sinne
§
Abs.
günstigere
Reparaturmöglichkeit
mühelos
weiteres
zugänglichen
freien
Fachwerkstatt
"
verweisen
muss
Schädiger
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
Reparatur
Werkstatt
Reparatur
markengebundenen
Fachwerkstatt
entspricht
.
insoweit
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
handelt
Beklagten
aufgezeigten
Reparaturmöglichkeit
Firma
Vergleich
Reparatur
markengebundenen
Fachwerkstatt
günstigere
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
.
Unfallschäden
Fahrzeug
Klägers
würden
Verwendung
Originalersatzteilen
zertifizierten
Meisterbetrieb
Karosseriearbeiten
Mitglied
Zentralverbandes
Fahrzeugtechnik
ist
instand
gesetzt
regelmäßig
unabhängigen
Prüforganisationen
kontrolliert
wird
.
Kunden
Fachbetriebe
werden
Jahre
Garantie
gewährt
.
3
.
Revision
zeigt
Gesichtspunkte
Kläger
unzumutbar
machen
könnten
Beklagten
aufgezeigte
günstigere
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
wahrzunehmen
.
Revision
Entfernung
Firma
Wohnort
Klägers
km
Zweifel
äußert
Fachwerkstatt
Kläger
zugänglich
sei
hat
bereits
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
Kläger
Instanzen
aufgezeigt
hat
markengebundene
Fachwerkstatt
deutlich
geringeren
Entfernung
Wohnort
befindet
.
Weiterhin
zeigt
Revision
konkreten
Anhaltspunkte
Preisen
Firma
markt-)übliche
Preise
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
aaO
Sonderkonditionen
vertraglicher
Vereinbarungen
Beklagten
handeln
könnte
.
Revisionserwiderung
weist
insoweit
zutreffend
Beklagte
Schriftsatz
25
Juli
klargestellt
habe
Preise
unabhängigen
Prüfinstitut
ermittelt
würden
auch
frei
zugänglich
seien
.
markt-)üblichen
Preise
Fachbetriebes
Allgemeinen
weiteres
Erfahrung
bringen
lassen
Kläger
Zusammenhang
Abweichendes
mehr
vorgetragen
hat
war
Berufungsgericht
Rahmen
zustehenden
Ermessens
Schadensschätzung
§
Rechtsgründen
mehr
gehalten
Gesichtspunkt
weiter
aufzuklären
.
Revision
schließlich
meint
Gleichwertigkeit
Beklagten
aufgezeigten
Reparaturmöglichkeit
fehle
schon
Kläger
nur
Markenwerkstatt
Jahre
Garantie
gewährt
würden
Käufer
hätte
verweisen
können
wird
übersehen
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kläger
auch
Reparatur
Firma
Arbeiten
Garantie
Jahren
gewährt
würde
.
Weitere
Umstände
Kläger
gleichwohl
unzumutbar
machen
könnten
technisch
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
markengebundenen
Fachwerkstatt
verweisen
lassen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
aaO
zeigt
Revision
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Fahrzeug
Klägers
Zeitpunkt
Unfalls
bereits
½
Jahre
alt
hatte
Laufleistung
km
.
Sachlage
spielen
Gesichtspunkte
Erschwernis
Inanspruchnahme
Gewährleistungsrechten
Herstellergarantie
und/oder
Kulanzleistungen
regelmäßig
Rolle
mehr
.
Zwar
kann
auch
älteren
Fahrzeugen
Frage
Bedeutung
haben
Fahrzeug
regelmäßig
gewartet
"
scheckheftgepflegt
"
gegebenenfalls
Unfall
repariert
worden
ist
.
Zusammenhang
kann
Kläger
unzumutbar
sein
günstigere
gleichwertige
weiteres
zugängliche
Reparaturmöglichkeit
freien
Fachwerkstatt
verweisen
lassen
konkret
darlegt
Fahrzeug
bisher
stets
markengebundenen
Fachwerkstatt
hat
warten
reparieren
lassen
Fall
konkreten
Schadensberechnung
besonderes
Interesse
Reparatur
Reparaturrechnung
belegt
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
aaO
.
Voraussetzungen
liegen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Streitfall
.
Revision
nunmehr
Gleichwertigkeit
Reparatur
Firma
Begründung
Abrede
stellen
will
markengebundene
handele
Kläger
Auto
gekauft
habe
auch
habe
warten
erforderlichen
Reparaturen
instand
setzen
lassen
zeigt
Kläger
Instanzen
entsprechenden
Berufungsgericht
übergangenen
konkreten
Sachvortrag
gehalten
hat
.
Revisionsinstanz
ist
neuer
Sachvortrag
grundsätzlich
rechtlich
unbeachtlich
vgl.
§
.
4
.
erweist
Revision
unbegründet
ist
halb
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Zoll
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
10.03.2009