You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1403 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Hb
Ersatz
Reparaturaufwand
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
kann
nur
verlangt
werden
Reparatur
fachgerecht
Umfang
durchgeführt
wird
Sachverständige
Grundlage
Kostenschätzung
gemacht
hat
Fortführung
Senatsurteils
.
.
Urteil
15
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Ersatz
restlichen
Sachschadens
Verkehrsunfall
Beklagten
Unfallgegner
Haftpflichtversicherer
vollem
Umfang
einzustehen
haben
.
fachgerechte
vollständige
Reparatur
klägerischen
erforderlichen
Kosten
schätzte
KFZ-Sachverständige
18.427,37
DM
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
.
Wiederbeschaffungswert
schätzte
DM
Restwert
DM
.
Kläger
reparierte
Fahrzeug
Eigenregie
teilweise
nutzt
weiter
.
Beklagte
erstattete
DM
.
Kläger
vertritt
Ansicht
geschätzten
Reparaturkosten
Höhe
%
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
erstatten
seien
.
hat
weitere
Reparaturkosten
DM
eingeklagt
.
Landgericht
hat
Klage
zuerst
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
ergangen
ist
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Frage
Umfangs
durchgeführten
Reparatur
hat
Landgericht
Kläger
Beklagten
Abzug
gebrachten
Restwert
Höhe
DM
zugesprochen
.
Berufung
Klägers
blieb
erfolglos
.
Berufungsgericht
hat
Revision
beschränkt
Anspruch
Ersatz
weiterer
Reparaturkosten
zugelassen
.
Kläger
verfolgt
Rechtsmittel
Klagebegehren
Reparaturkostenersatzes
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Ersatz
weiterer
Reparaturkosten
Kläger
Umständen
Falles
Integritätszuschlag
%
Wiederbeschaffungswert
zugebilligt
werden
könne
.
Zuschlag
sei
erforderlich
Fahrzeug
fachgerecht
vollständig
repariert
werde
auch
Selbstreparatur
vorgenommen
werden
dürfe
.
Reparaturbedarfs
habe
Geschädigte
Schadensgutachten
enthaltenen
fachhandwerklichen
Vorgaben
orientieren
.
nur
Fahrbereitschaft
wiederherstellenden
Teilreparatur
komme
schutzwürdiges
Integritätsinteresse
Geschädigten
Tragen
.
Allerdings
sei
Fall
Schadensbehebung
erforderliche
Geldbetrag
Wiederbeschaffungswert
also
Abzug
erstatten
.
II
.
Revision
bleibt
erfolglos
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Geschädigte
Ersatz
Wiederbeschaffungswert
übersteigenden
Reparaturkosten
verlangen
kann
Schaden
Basis
abrechnet
Reparatur
jedoch
entsprechenden
Umfang
fachgerecht
durchführt
erweist
zutreffend
.
1
.
§
Abs.
Satz
ist
Geschädigte
Sachschaden
selbst
Hand
nimmt
früheren
Zustand
herzustellen
berechtigt
Schädiger
erforderlichen
Geldbetrag
verlangen
.
Schädiger
kann
Entschädigung
Geld
erlittenen
nur
dann
verweisen
Herstellung
möglich
Entschädigung
genügend
ist
§
Abs.
unverhältnismäßige
Aufwendungen
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Erst
Unverhältnismäßigkeit
bildet
also
möglicher
Naturalrestitution
Grenze
Ersatzanspruch
Geschädigten
mehr
Herstellung
Naturalrestitution
allein
noch
Wertausgleich
Verlustes
Vermögensbilanz
Kompensation
richtet
.
Insoweit
hat
Naturalrestitution
Vorrang
Kompensation
Senatsurteil
.
Schaden
Kraftfahrzeug
kann
Geschädigte
Weise
Naturalrestitution
erreichen
:
kann
Kosten
Reparatur
Anschaffung
gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs
verlangen
.
Auch
letztere
Art
Schadensbeseitigung
ist
Senat
wiederholt
ausgesprochen
hat
weiter
festhält
Form
Naturalrestitution
Senatsurteile
;
;
.
.
Ziel
Restitution
beschränkt
Wieder)Herstellung
beschädigten
Sache
;
besteht
umfassenderer
Weise
§
Abs.
Zustand
herzustellen
wirtschaftlich
gesehen
bestehenden
Lage
entspricht
Senatsurteil
m.w
.
.
Schadensausgleich
führenden
Möglichkeiten
Naturalrestitution
hat
Geschädigte
grundsätzlich
wählen
geringsten
Aufwand
erfordert
.
Auch
Wirtschaftlichkeitspostulat
hat
Senat
mehrfach
betont
Senatsurteile
1
3
;
387
;
;
.
;
f.
;
f.
;
.
5
.
März
VersR
.
findet
gesetzlichen
Niederschlag
Tatbestandsmerkmal
Erforderlichkeit
§
Abs.
Satz
ergibt
aber
letztlich
schon
Begriff
Schadens
selbst
.
Einbuße
Geschädigten
ist
auch
Berücksichtigung
§
Frage
stehenden
Interesses
Erhalt
Vermögens
gegenständlicher
Zusammensetzung
größer
aufwenden
muß
Vermögen
auch
beschädigten
Bestandteils
zumutbarer
Weise
früheren
wirtschaftlich
gleichwertigen
Zustand
versetzen
.
Gebot
wirtschaftlich
vernünftiger
Schadensbehebung
verlangt
Geschädigten
allerdings
Schädigers
sparen
Fall
so
verhalten
Schaden
selbst
tragen
hätte
Senatsurteile
;
30
.
Mai
4
.
März
VersR
.
Immerhin
kann
letzteren
Gesichtspunkt
Bedeutung
Beurteilung
Frage
zukommen
Geschädigte
Aufwand
vernünftigen
Grenzen
gehalten
hat
Senatsurteile
20
.
Juni
VersR
f.
2
.
März
VersR
.
nur
Aufwendungen
sind
§
Abs.
Satz
Schädiger
abzunehmen
Standpunkt
verständigen
wirtschaftlich
denkenden
Menschen
Lage
Geschädigten
Behebung
Schadens
zweckmäßig
angemessen
erscheinen
vgl.
Senatsurteile
;
2
.
März
aaO
20
.
Juni
f.
.
.
Prüfung
Geschädigte
Rahmen
gehalten
hat
ist
Rücksicht
spezielle
Situation
also
insbesondere
individuellen
Einflußmöglichkeiten
möglicherweise
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
nehmen
;
§
Abs.
Satz
stellt
Restitution
Eigenregie
Geschädigten
.
Schadensersatzpflicht
besteht
aber
vornherein
nur
insoweit
Aufwendungen
Rahmen
wirtschaftlicher
Vernunft
halten
Senatsurteile
aaO
;
5
.
März
aaO
.
Wahlrecht
Geschädigten
findet
Schranke
Verbot
Schadensersatz
bereichern
.
auch
vollen
Ersatz
verlangen
kann
soll
Schadensfall
"
verdienen
"
vgl.
Senatsurteile
;
;
jeweils
m.w
.
;
5
.
März
aaO
;
21
.
Januar
17
.
März
VersR
.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Verbot
Bereicherung
Schadensersatz
gezogenen
Grenzen
ist
Geschädigte
sätzlich
frei
Wahl
Verwendung
Mittel
Schadensbehebung
vgl.
Senatsurteile
f.
20
.
Juni
VersR
f.
.
;
.
;
1
2
;
.
.
ist
verpflichtet
Fahrzeug
reparieren
noch
Reparatur
Kundendienstwerkstatt
geben
Preise
Regel
Grundlage
Kostenschätzung
sind
.
bleibt
vielmehr
überlassen
Weise
Fahrzeug
wieder
instand
setzt
vgl.
Senatsurteile
1
3
;
;
82
86
;
17
.
März
VersR
20
.
Juni
VersR
f.
.
.
2
.
schadensrechtlichen
Grundsätzen
ist
vereinbar
Geschädigten
Reparatur
entschließt
auch
nachweislich
durchführt
Kosten
Instandsetzung
zuerkannt
werden
Wiederbeschaffungswert
bis
zu
%
übersteigen
Senatsurteil
.
Entscheidung
gegebenenfalls
Aufwand
Geschädigte
Reparatur
Fahrzeugs
ersetzt
verlangen
kann
ist
Verhältnismäßigkeit
Reparaturaufwands
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
berücksichtigen
Senatsurteil
;
anderen
ist
auch
bedenken
nur
Reparatur
Geschädigten
vertrauten
Fahrzeugs
regelmäßig
Integritätsinteresse
befriedigen
vermag
vgl.
Senatsurteile
;
8
.
Dezember
17
.
März
aaO
;
;
212
;
.
Zusammenhang
weist
Berufungsgericht
Recht
Integritätsinteresse
Geschädigten
nur
Wunsch
reine
Herstellung
Mobilität
gleichwertigen
-9-
schöpft
.
liegen
durchaus
wirtschaftliche
Gesichtspunkte
zugrunde
vgl.
Senatsurteil
Anm
.
.
;
Senatsurteile
8
.
Dezember
17
.
März
jeweils
aaO
;
18
.
Juni
VersR
5
.
März
aaO
.
Selbst
voller
Berücksichtigung
Vorteilsausgleichs
"
neu
alt
"
insbesondere
älteren
Fahrzeugen
Reparaturkosten
Kosten
Wiederbeschaffung
Regel
deutlich
übersteigen
ist
Abrechnung
Reparaturkosten
Fällen
generell
ausgeschlossen
.
Eigentümer
Kraftfahrzeugs
weiß
weitergefahren
gewartet
sonst
behandelt
worden
ist
Mängel
aufgetreten
Weise
behoben
worden
sind
.
sind
Käufer
Gebrauchtwagens
Umstände
Fahrzeug
individuelles
Gepräge
geben
vgl.
zumeist
unbekannt
.
wirtschaftlicher
Wert
zukommt
zeigt
auch
Erwerb
Kraftfahrzeugs
"
erster
Hand
regelmäßig
höherer
Preis
gezahlt
wird
vgl.
Senatsurteil
8
.
Dezember
aaO
.
handelt
somit
keineswegs
immaterielle
Erwägungen
etwa
Anerkennung
"
eigentlich
unsinnigen
emotionalen
Bindung
Geschädigten
technischen
Gegenstand
Freundorfer
.
derartiges
Affektionsinteresse
könnte
schadensrechtlich
Anerkennung
finden
.
Sind
mithin
dargelegten
wirtschaftlichen
Aspekte
Zuschlag
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
schadensrechtlicher
Sicht
gerechtfertigt
erscheinen
lassen
sind
auch
Bedeutung
bisher
Senat
ausdrücklich
entschiedene
Frage
Qualität
Umfang
Reparatur
haben
muß
Rahmen
Schadensersatzes
Zuschlag
rechtfertigen
.
Auffassung
Revision
können
Umfang
Qualität
Reparatur
schon
Betracht
bleiben
Geschädigte
Fahrzeug
selbst
instand
setzen
darf
also
anerkannten
Fachwerkstatt
reparieren
lassen
muß
.
Insoweit
ist
maßgebend
Geschädigten
entsprechende
finanzielle
Aufwand
tatsächlich
entstanden
ist
.
Auch
Eigenreparatur
kann
Abrechnung
Basis
fiktiver
Reparaturkosten
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswerts
rechtfertigen
Geschädigte
Integritätsinteresse
bekundet
hat
.
aber
ist
nur
dann
Fall
fachgerechte
Reparatur
Ausdruck
bringt
Fahrzeug
Zustand
Unfall
versetzen
will
.
Nur
Umständen
hat
Schädiger
Reparaturkostenersatz
Grenze
%
Wiederbeschaffungswerts
leisten
.
Setzt
jedoch
Geschädigte
Unfall
Kraftfahrzeug
vollständig
fachgerecht
instand
ist
regelmäßig
Erstattung
Reparaturkosten
Wiederbeschaffungswert
gerechtfertigt
.
Hinblick
Wert
Sache
wäre
Art
Wiederherstellung
allgemeinen
unverhältnismäßig
kann
Geschädigten
nur
ausnahmsweise
Hinblick
zugebilligt
werden
gewohnte
gewünschte
Zustand
Kraftfahrzeugs
auch
tatsächlich
Schadensfall
erhalten
bleibt
wiederhergestellt
wird
vgl.
Senatsurteile
20
.
Juni
VersR
f.
;
5
.
März
VersR
;
;
aaO
.
Stellt
Geschädigte
lediglich
Fahrbereitschaft
aber
früheren
Zustand
Fahrzeugs
wieder
so
beweist
zwar
Interesse
Mobilität
Fahrzeug
jedoch
vergleichbarer
Weise
auch
Ersatzbeschaffung
befriedigt
werden
könnte
.
Zubilligung
"
Integritätsspitze
"
%
ausschlaggebende
weitere
Gesichtspunkt
Geschädigte
besonderen
Wert
vertraute
zeug
lege
vgl.
Senatsurteil
8
.
Dezember
aaO
verliert
unvollständigen
fachgerechten
Reparatur
total
beschädigten
Fahrzeugs
entscheidendem
Maß
Bedeutung
.
Geschädigte
Schadensersatz
erhält
Wiederbeschaffungswert
übersteigt
ist
Wirtschaftlichkeitsgebot
nur
vereinbaren
Zustand
vertrauten
Unfall
wiederherstellt
.
Nur
Zweck
wird
"
Opfergrenze
"
Schädigers
erhöht
.
Anderenfalls
wäre
erhöhter
Schadensausgleich
verfehlt
.
hätte
ungerechtfertigte
Aufblähung
Ersatzleistungen
Folge
führte
Zweck
Schadensausgleichs
gebotenen
Belastung
Schädigers
jedenfalls
Wiederbeschaffungswert
hinausgehenden
Betrag
Bereicherung
Geschädigten
.
entspricht
Auffassung
Berufungsgerichts
anderen
Oberlandesgerichten
Schrifttum
geteilt
wird
vgl.
OLG
;
;
Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
;
OLG
;
OLG
;
Thüringer
OLG
15
;
OLG
53
;
355
;
vgl.
auch
20
f.
;
f.
.
folgt
auch
erkennende
Senat
.
kann
Ersatz
Reparaturkosten
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
dann
verlangt
werden
Reparatur
fachgerecht
Umfang
durchgeführt
wird
Sachverständige
Grundlage
Kostenschätzung
gemacht
hat
.
Streitfall
hat
Geschädigte
angegriffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fahrzeug
vollständig
noch
fachgerecht
repariert
.
sind
Restunfallschäden
vorhanden
nur
Fachwerkstatt
Einsatz
Richtbank
beheben
wären
.
Insbesondere
Längsträger
Radeinbau
vorne
rechts
Verbindungsstellen
Frontblech
befinden
noch
unfallbedingte
Beschädigungen
Beseitigung
Kostenaufwand
erfordern
würde
.
Auffassung
Revision
handelt
hierbei
unmaßgebliche
Restarbeiten
.
Kläger
vorgenommen
hat
hat
auch
Anspruch
Ersatz
Wiederbeschaffungswert
übersteigenden
Reparaturkosten
.
Beklagte
hat
bereits
Schadensersatz
Höhe
Wiederbeschaffungswerts
Fahrzeugs
geleistet
.
Berufungsgericht
hat
Recht
weiteren
Reparaturkostenersatz
versagt
.
Berufungsgericht
meint
Abzug
Restwerts
geboten
war
bedarf
vorliegenden
Fall
Entscheidung
Beklagte
Kläger
Schadensersatz
Höhe
Wiederbeschaffungswerts
Berücksichtigung
Restwerts
gezahlt
hat
vgl.
Abzug
Restwerts
Senatsurteil
15
.
Februar
.
3
.
ist
Revision
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Pauge
Zoll