NAMEN Verkündet : 15 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Hb Ersatz Reparaturaufwand bis zu % Wiederbeschaffungswert kann nur verlangt werden Reparatur fachgerecht Umfang durchgeführt wird Sachverständige Grundlage Kostenschätzung gemacht hat Fortführung Senatsurteils . . Urteil 15 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens Verkehrsunfall Beklagten Unfallgegner Haftpflichtversicherer vollem Umfang einzustehen haben . fachgerechte vollständige Reparatur klägerischen erforderlichen Kosten schätzte KFZ-Sachverständige 18.427,37 DM gesetzlichen Mehrwertsteuer . Wiederbeschaffungswert schätzte DM Restwert DM . Kläger reparierte Fahrzeug Eigenregie teilweise nutzt weiter . Beklagte erstattete DM . Kläger vertritt Ansicht geschätzten Reparaturkosten Höhe % Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs erstatten seien . hat weitere Reparaturkosten € DM eingeklagt . Landgericht hat Klage zuerst vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil aufgehoben Nachteil Beklagten ergangen ist Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Einholung Sachverständigengutachtens Frage Umfangs durchgeführten Reparatur hat Landgericht Kläger Beklagten Abzug gebrachten Restwert Höhe € DM zugesprochen . Berufung Klägers blieb erfolglos . Berufungsgericht hat Revision beschränkt Anspruch Ersatz weiterer Reparaturkosten zugelassen . Kläger verfolgt Rechtsmittel Klagebegehren Reparaturkostenersatzes . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Anspruch Ersatz weiterer Reparaturkosten Kläger Umständen Falles Integritätszuschlag % Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden könne . Zuschlag sei erforderlich Fahrzeug fachgerecht vollständig repariert werde auch Selbstreparatur vorgenommen werden dürfe . Reparaturbedarfs habe Geschädigte Schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben orientieren . nur Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur komme schutzwürdiges Integritätsinteresse Geschädigten Tragen . Allerdings sei Fall Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag Wiederbeschaffungswert also Abzug erstatten . II . Revision bleibt erfolglos . Auffassung Berufungsgerichts Geschädigte Ersatz Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten verlangen kann Schaden Basis abrechnet Reparatur jedoch entsprechenden Umfang fachgerecht durchführt erweist zutreffend . 1 . § Abs. Satz ist Geschädigte Sachschaden selbst Hand nimmt früheren Zustand herzustellen berechtigt Schädiger erforderlichen Geldbetrag verlangen . Schädiger kann Entschädigung Geld erlittenen nur dann verweisen Herstellung möglich Entschädigung genügend ist § Abs. unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert § Abs. Satz . Erst Unverhältnismäßigkeit bildet also möglicher Naturalrestitution Grenze Ersatzanspruch Geschädigten mehr Herstellung Naturalrestitution allein noch Wertausgleich Verlustes Vermögensbilanz Kompensation richtet . Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang Kompensation Senatsurteil . Schaden Kraftfahrzeug kann Geschädigte Weise Naturalrestitution erreichen : kann Kosten Reparatur Anschaffung gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangen . Auch letztere Art Schadensbeseitigung ist Senat wiederholt ausgesprochen hat weiter festhält Form Naturalrestitution Senatsurteile ; ; . . Ziel Restitution beschränkt Wieder)Herstellung beschädigten Sache ; besteht umfassenderer Weise § Abs. Zustand herzustellen wirtschaftlich gesehen bestehenden Lage entspricht Senatsurteil m.w . . Schadensausgleich führenden Möglichkeiten Naturalrestitution hat Geschädigte grundsätzlich wählen geringsten Aufwand erfordert . Auch Wirtschaftlichkeitspostulat hat Senat mehrfach betont Senatsurteile 1 3 ; 387 ; ; . ; f. ; f. ; . 5 . März VersR . findet gesetzlichen Niederschlag Tatbestandsmerkmal Erforderlichkeit § Abs. Satz ergibt aber letztlich schon Begriff Schadens selbst . Einbuße Geschädigten ist auch Berücksichtigung § Frage stehenden Interesses Erhalt Vermögens gegenständlicher Zusammensetzung größer aufwenden muß Vermögen auch beschädigten Bestandteils zumutbarer Weise früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand versetzen . Gebot wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt Geschädigten allerdings Schädigers sparen Fall so verhalten Schaden selbst tragen hätte Senatsurteile ; 30 . Mai 4 . März VersR . Immerhin kann letzteren Gesichtspunkt Bedeutung Beurteilung Frage zukommen Geschädigte Aufwand vernünftigen Grenzen gehalten hat Senatsurteile 20 . Juni VersR f. 2 . März VersR . nur Aufwendungen sind § Abs. Satz Schädiger abzunehmen Standpunkt verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen Lage Geschädigten Behebung Schadens zweckmäßig angemessen erscheinen vgl. Senatsurteile ; 2 . März aaO 20 . Juni f. . . Prüfung Geschädigte Rahmen gehalten hat ist Rücksicht spezielle Situation also insbesondere individuellen Einflußmöglichkeiten möglicherweise gerade bestehenden Schwierigkeiten nehmen ; § Abs. Satz stellt Restitution Eigenregie Geschädigten . Schadensersatzpflicht besteht aber vornherein nur insoweit Aufwendungen Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten Senatsurteile aaO ; 5 . März aaO . Wahlrecht Geschädigten findet Schranke Verbot Schadensersatz bereichern . auch vollen Ersatz verlangen kann soll Schadensfall " verdienen " vgl. Senatsurteile ; ; jeweils m.w . ; 5 . März aaO ; 21 . Januar 17 . März VersR . Wirtschaftlichkeitsgebot Verbot Bereicherung Schadensersatz gezogenen Grenzen ist Geschädigte sätzlich frei Wahl Verwendung Mittel Schadensbehebung vgl. Senatsurteile f. 20 . Juni VersR f. . ; . ; 1 2 ; . . ist verpflichtet Fahrzeug reparieren noch Reparatur Kundendienstwerkstatt geben Preise Regel Grundlage Kostenschätzung sind . bleibt vielmehr überlassen Weise Fahrzeug wieder instand setzt vgl. Senatsurteile 1 3 ; ; 82 86 ; 17 . März VersR 20 . Juni VersR f. . . 2 . schadensrechtlichen Grundsätzen ist vereinbar Geschädigten Reparatur entschließt auch nachweislich durchführt Kosten Instandsetzung zuerkannt werden Wiederbeschaffungswert bis zu % übersteigen Senatsurteil . Entscheidung gegebenenfalls Aufwand Geschädigte Reparatur Fahrzeugs ersetzt verlangen kann ist Verhältnismäßigkeit Reparaturaufwands Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs berücksichtigen Senatsurteil ; anderen ist auch bedenken nur Reparatur Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig Integritätsinteresse befriedigen vermag vgl. Senatsurteile ; 8 . Dezember 17 . März aaO ; ; 212 ; . Zusammenhang weist Berufungsgericht Recht Integritätsinteresse Geschädigten nur Wunsch reine Herstellung Mobilität gleichwertigen -9- schöpft . liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde vgl. Senatsurteil Anm . . ; Senatsurteile 8 . Dezember 17 . März jeweils aaO ; 18 . Juni VersR 5 . März aaO . Selbst voller Berücksichtigung Vorteilsausgleichs " neu alt " insbesondere älteren Fahrzeugen Reparaturkosten Kosten Wiederbeschaffung Regel deutlich übersteigen ist Abrechnung Reparaturkosten Fällen generell ausgeschlossen . Eigentümer Kraftfahrzeugs weiß weitergefahren gewartet sonst behandelt worden ist Mängel aufgetreten Weise behoben worden sind . sind Käufer Gebrauchtwagens Umstände Fahrzeug individuelles Gepräge geben vgl. zumeist unbekannt . wirtschaftlicher Wert zukommt zeigt auch Erwerb Kraftfahrzeugs " erster Hand regelmäßig höherer Preis gezahlt wird vgl. Senatsurteil 8 . Dezember aaO . handelt somit keineswegs immaterielle Erwägungen etwa Anerkennung " eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung Geschädigten technischen Gegenstand Freundorfer . derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich Anerkennung finden . Sind mithin dargelegten wirtschaftlichen Aspekte Zuschlag bis zu % Wiederbeschaffungswert schadensrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheinen lassen sind auch Bedeutung bisher Senat ausdrücklich entschiedene Frage Qualität Umfang Reparatur haben muß Rahmen Schadensersatzes Zuschlag rechtfertigen . Auffassung Revision können Umfang Qualität Reparatur schon Betracht bleiben Geschädigte Fahrzeug selbst instand setzen darf also anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muß . Insoweit ist maßgebend Geschädigten entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist . Auch Eigenreparatur kann Abrechnung Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu % Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen Geschädigte Integritätsinteresse bekundet hat . aber ist nur dann Fall fachgerechte Reparatur Ausdruck bringt Fahrzeug Zustand Unfall versetzen will . Nur Umständen hat Schädiger Reparaturkostenersatz Grenze % Wiederbeschaffungswerts leisten . Setzt jedoch Geschädigte Unfall Kraftfahrzeug vollständig fachgerecht instand ist regelmäßig Erstattung Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt . Hinblick Wert Sache wäre Art Wiederherstellung allgemeinen unverhältnismäßig kann Geschädigten nur ausnahmsweise Hinblick zugebilligt werden gewohnte gewünschte Zustand Kraftfahrzeugs auch tatsächlich Schadensfall erhalten bleibt wiederhergestellt wird vgl. Senatsurteile 20 . Juni VersR f. ; 5 . März VersR ; ; aaO . Stellt Geschädigte lediglich Fahrbereitschaft aber früheren Zustand Fahrzeugs wieder so beweist zwar Interesse Mobilität Fahrzeug jedoch vergleichbarer Weise auch Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte . Zubilligung " Integritätsspitze " % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt Geschädigte besonderen Wert vertraute zeug lege vgl. Senatsurteil 8 . Dezember aaO verliert unvollständigen fachgerechten Reparatur total beschädigten Fahrzeugs entscheidendem Maß Bedeutung . Geschädigte Schadensersatz erhält Wiederbeschaffungswert übersteigt ist Wirtschaftlichkeitsgebot nur vereinbaren Zustand vertrauten Unfall wiederherstellt . Nur Zweck wird " Opfergrenze " Schädigers erhöht . Anderenfalls wäre erhöhter Schadensausgleich verfehlt . hätte ungerechtfertigte Aufblähung Ersatzleistungen Folge führte Zweck Schadensausgleichs gebotenen Belastung Schädigers jedenfalls Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag Bereicherung Geschädigten . entspricht Auffassung Berufungsgerichts anderen Oberlandesgerichten Schrifttum geteilt wird vgl. OLG ; ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht ; OLG ; OLG ; Thüringer OLG 15 ; OLG 53 ; 355 ; vgl. auch 20 f. ; f. . folgt auch erkennende Senat . kann Ersatz Reparaturkosten bis zu % Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs dann verlangt werden Reparatur fachgerecht Umfang durchgeführt wird Sachverständige Grundlage Kostenschätzung gemacht hat . Streitfall hat Geschädigte angegriffenen tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Fahrzeug vollständig noch fachgerecht repariert . sind Restunfallschäden vorhanden nur Fachwerkstatt Einsatz Richtbank beheben wären . Insbesondere Längsträger Radeinbau vorne rechts Verbindungsstellen Frontblech befinden noch unfallbedingte Beschädigungen Beseitigung Kostenaufwand € erfordern würde . Auffassung Revision handelt hierbei unmaßgebliche Restarbeiten . Kläger vorgenommen hat hat auch Anspruch Ersatz Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten . Beklagte hat bereits Schadensersatz Höhe Wiederbeschaffungswerts Fahrzeugs geleistet . Berufungsgericht hat Recht weiteren Reparaturkostenersatz versagt . Berufungsgericht meint Abzug Restwerts geboten war bedarf vorliegenden Fall Entscheidung Beklagte Kläger Schadensersatz Höhe Wiederbeschaffungswerts Berücksichtigung Restwerts gezahlt hat vgl. Abzug Restwerts Senatsurteil 15 . Februar . 3 . ist Revision Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Pauge Zoll