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1026 lines
8.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
Begriff
gemeinsamen
Betriebsstätte
.
S.
§
Abs.
3
.
Alt
.
erfaßt
Fälle
Arbeitsgemeinschaft
betriebliche
Aktivitäten
Versicherten
Unternehmen
bewußt
gewollt
einzelnen
Maßnahmen
ineinandergreifen
miteinander
verknüpft
sind
ergänzen
unterstützen
ausreicht
gegenseitige
Verständigung
stillschweigend
bloßes
Tun
erfolgt
.
Urteil
17
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erlitt
schwere
Verletzungen
19
.
Februar
Betriebshof
"
"
Deutschen
Bahn
AG
Gleis
Rangierabteilung
Deutschen
Bahn
AG
angefahren
wurde
.
hatte
Arbeitgeberin
D.-GmbH
Auftrag
Deutschen
Bahn
AG
Reisezugwagen
reinigt
gemeinsam
Arbeitskollegen
Reinigung
Zuges
abgeschlossen
.
Weg
Müllsammelstelle
zuvor
Gleis
abgelegten
Müllsack
aufheben
wollte
wurde
Rangierabteilung
erfaßt
.
Lokführer
war
Erstbeklagte
mitfahrender
Rangierleiter
Zweitbeklagte
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldnern
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
DM
.
wirft
Warnsignal
abgegeben
haben
;
habe
gebückt
habe
links
rechts
umgesehen
Rangierabteilung
Gleis
wahrzunehmen
.
Beklagten
haben
behauptet
Erstbeklagte
habe
Typhon
Pressluft
betriebenen
Fanfare
kurz
aufeinander
folgende
Achtungssignale
abgegeben
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Kläger
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
läßt
geltend
gemachte
Schmerzensgeldanspruch
zwar
schon
Begründung
verneinen
Kläger
Unfall
ganz
überwiegendes
Mitverschulden
Folge
treffe
Verursachungsbeitrag
Beklagten
Abwägung
§
Abs.
Gewicht
falle
.
Abwägung
sei
jetzigen
Stand
Verfahrens
möglich
noch
streitig
sei
Erstbeklagte
Warnsignal
abgegeben
habe
.
Klage
sei
aber
abzuweisen
etwaiger
Schmerzensgeldanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
ausgeschlossen
sei
.
Kläger
habe
Unfall
Rahmen
vorübergehenden
betrieblichen
Tätigkeit
Beklagten
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
erlitten
.
reiche
Tätigkeiten
Beteiligten
übergreifenden
gemeinsamen
Zweck
Sinne
übergeordneten
Betriebszwecks
gedient
hätten
zumindest
mittelbaren
Zusammenhang
hergestellt
habe
.
Voraussetzung
liege
hier
.
Tätigkeit
Klägers
D.-GmbH
Unfallzeitpunkt
noch
beendet
gewesen
sei
habe
ebenso
Tätigkeit
Beklagten
Unternehmenszweck
Deutschen
Bahn
AG
gedient
.
sei
Bereich
Gleises
gemeinsame
Betriebsstätte
anzusehen
.
Oberlandesgericht
hat
Revision
zugelassen
Voraussetzungen
gemeinsame
Betriebsstätte
"
Sinne
§
Abs.
bejaht
werden
kann
höchstrichterlich
geklärt
werden
.
II
.
Senat
teilt
Verständnis
Begriffs
gemeinsamen
Betriebsstätte
Berufungsgericht
ausgeht
.
Anforderungen
Bejahung
Merkmals
stellen
sind
reichen
vielmehr
weiter
Folge
hier
Haftungsprivilegierung
§
Abs.
Abs.
eingreift
.
1
.
Regelung
§
Abs.
3
.
Alt
.
§
§
VII
Ersatzpflicht
beteiligten
Unternehmen
Tätigen
untereinander
gelten
Versicherte
Unternehmen
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
ten
hat
bisherigen
Recht
Haftungsersetzung
§
§
.
Vorbild
.
Auslegung
Vorschrift
ist
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Schrifttum
umstritten
.
haben
wesentlichen
folgende
Auffassungen
herausgebildet
:
Teil
Schrifttums
ist
Auffassung
§
Abs.
3
.
Alt
.
bisherige
Rechtslage
verändert
habe
.
Meinung
erfaßt
Neuregelung
bisherige
Recht
Fälle
Unternehmen
Form
Arbeitsgemeinschaft
kooperieren
vgl.
Greger
Haftungsrecht
Straßenverkehrs
3
.
Aufl
.
.
Rdn
.
26
;
so
wohl
auch
.
anderer
Auffassung
setzt
Anwendung
§
Abs.
3
.
Alt
.
zwar
Arbeitsgemeinschaft
beteiligten
Unternehmen
wohl
aber
zeitlichen
räumlichen
Kontakt
betrieblichen
Tätigkeiten
gemeinsames
Ziel
Unternehmen
so
§
Rdn
.
Verfolgung
gemeinsamen
Zwecks
so
SGb
54
Unterhaltung
Betriebsstätte
gemeinsamer
Organisation
Verantwortung
so
Kasseler
Kommentar/Ricke
2
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
vertritt
auch
Revision
.
engen
Gesetzesauslegungen
steht
Meinung
ausreichen
lassen
zeitlicher
räumlicher
Kontakt
nacheinander
stattfindenden
Verrichtungen
besteht
Geigel/Kolb
Haftpflichtprozeß
22
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
Kater
Kater/Leube
§
Rdn
.
19
;
Westhoff
Anwalts-Handbuch
Arbeitsrecht
Teil
Rdn
.
f.
;
375
;
;
betriebliche
Tätigkeit
"
Betriebsstätte
"
begründe
Jahnke
266
;
.
VersR
f.
;
.
;
.
geforderte
"
Gemeinsamkeit
"
Betriebsstätte
genüge
auch
lose
Verbindung
einzelnen
Verrichtungen
;
nur
zufälliges
Aufeinandertreffen
reiche
Jahnke
aaO
.
noch
weitergehenden
Meinung
ist
sogar
nur
Tätigkeit
"
"
fordern
Stern-Krieger/Arnau
aaO
S.
.
bewegt
vermittelnde
Auffassung
.
verlangt
Abs.
3
.
Alt
.
rechtliche
Verfestigung
Kooperation
beteiligten
Unternehmen
noch
Verfolgung
gemeinsamen
Ziels
Zwecks
gemeinsame
Organisation
Verantwortung
.
Andererseits
reiche
Normanwendung
aber
bloßes
Nebeneinander
Tätigkeiten
vielmehr
sei
zumindest
Miteinander
Sinne
Verknüpfung
einzelner
Leistungen
fordern
so
Lemcke
Heft
S.
f.
wohl
auch
§
Rdn
.
Sozialgesetzbuch
§
Rdn
.
vgl.
ferner
OLG
.
Senat
vermag
Auffassungen
Bildung
Arbeitsgemeinschaft
Vereinbarung
gemeinsamen
Ziels
Zwecks
Aktivitäten
gemeinsame
Organisation
Verantwortung
verlangen
folgen
.
Auffassungen
sind
zwar
Wortlaut
§
Abs.
3
.
Alt
.
durchaus
vereinbar
unterscheiden
aber
bisherigen
Rechtslage
bereits
Fällen
Arbeitsgemeinschaft
Haftungsfreistellung
einsetzte
nur
graduell
.
kann
indes
ausgegangen
werden
Gesetzgeber
Einführung
eigenständigen
Regelung
Verwendung
Zusammenhang
neuartigen
Begriffs
gemeinsamen
Betriebsstätte
bisherigen
Rechtszustand
lediglich
festschreiben
nur
geringfügig
ausdehnen
wollte
.
Vielmehr
läßt
Vorschrift
Unauffälligkeit
Position
Gefüge
§
Abs.
Unergiebigkeit
Gesetzesbegründung
BTDrs
.
S.
Besonderheit
Norminhalts
gesetzgeberische
Intention
erkennen
Haftungsfreistellung
Schädigers
Fällen
Beteiligung
Unternehmen
Vergleich
bisherigen
Recht
deutlich
erweitern
.
Zielsetzung
bleibt
derart
enge
Auslegung
Begriffs
gemeinsamen
Betriebsstätte
hinnehmbarer
Weise
.
anderen
Seite
vernachlässigt
weite
Auffassung
schon
Schädigung
bloßen
lokalen
Nebeneinander
zweier
Unternehmensaktivitäten
Haftungsbefreiung
Schädigers
führen
soll
weitgehend
akzeptierte
Erkenntnis
Gesetz
vorausgesetzte
"
gemeinsame
"
jedenfalls
ist
Betriebsstätte
.
Normzusammenhang
ungewöhnlichen
Postulat
Gemeinsamkeit
Betriebsstätte
bezweckt
Gesetzgeber
offensichtlich
zugleich
Kreis
Schadensfälle
ausufern
lassen
Haftungsbefreiung
einsetzen
soll
Zusammentreffen
Risikosphären
Betriebe
Schadensfall
führt
.
gesetzgeberischen
Zielsetzung
trägt
unbefangenen
Gesetzesverständnis
ehesten
Auslegung
Begriffs
gemeinsamen
Betriebsstätte
Rechnung
§
Abs.
3
.
Alt
.
wußtes
Miteinander
Arbeitsablauf
meint
zwar
rechtlichen
Verfestigung
auch
nur
ausdrücklichen
Vereinbarung
verlangt
aber
zumindest
tatsächlich
aufeinander
bezogenes
betriebliches
Zusammenwirken
Unternehmen
darstellt
.
Haftungsfreistellung
Abs.
3
.
Alt
.
erfaßt
Fälle
Arbeitsgemeinschaft
betriebliche
Aktivitäten
Versicherten
Unternehmen
bewußt
gewollt
einzelnen
Maßnahmen
ineinandergreifen
miteinander
verknüpft
sind
ergänzen
unterstützen
ausreicht
gegenseitige
Verständigung
stillschweigend
bloßes
Tun
erfolgt
.
Gesetzesverständnis
wird
bestätigt
Gesetzgeber
gemeinsame
Betriebsstätte
§
Abs.
VII
Parallelität
Zusammenwirken
Unternehmen
Hilfe
Unglücksfällen
Zivilschutzes
regelt
Auge
faßt
faktischen
Tätigkeit
Mitwirkenden
aufeinander
bezogen
miteinander
verknüpft
gegenseitige
Ergänzung
Unterstützung
ausgerichtet
ist
vgl.
auch
Lemcke
aaO
.
2
.
hat
Kläger
Verletzungen
Schmerzensgeldanspruch
herleitet
betrieblichen
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
erlitten
.
ist
Zuge
betrieblicher
Tätigkeiten
D.-GmbH
einerseits
Deutschen
Bahn
AG
andererseits
Schaden
gekommen
bewußt
gewollt
einzelnen
Maßnahmen
ineinander
griffen
miteinander
verknüpft
waren
gegenseitig
ergänzten
unterstützten
.
Vielmehr
befand
Arbeitskollegen
Rückweg
Zugreinigung
Beklagten
Rangierabteilung
unterwegs
waren
.
Tätigkeiten
vollzogen
beziehungslos
nebeneinander
.
trafen
hier
rein
zufällig
.
-9-
3
.
mithin
Haftungsfreistellung
§
Abs.
Abs.
eingreift
kommt
Beklagten
unfallursächliches
Verschulden
angelastet
werden
kann
Mitverursachungsbeitrag
Klägers
§
Abs.
gewichten
ist
.
bedarf
noch
weiterer
Feststellungen
Berufungsgericht
Recht
ausführt
.
Dr.
Dr.
Dr.