NAMEN Verkündet : 17 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. Begriff gemeinsamen Betriebsstätte . S. § Abs. 3 . Alt . erfaßt Fälle Arbeitsgemeinschaft betriebliche Aktivitäten Versicherten Unternehmen bewußt gewollt einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen miteinander verknüpft sind ergänzen unterstützen ausreicht gegenseitige Verständigung stillschweigend bloßes Tun erfolgt . Urteil 17 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erlitt schwere Verletzungen 19 . Februar Betriebshof " " Deutschen Bahn AG Gleis Rangierabteilung Deutschen Bahn AG angefahren wurde . hatte Arbeitgeberin D.-GmbH Auftrag Deutschen Bahn AG Reisezugwagen reinigt gemeinsam Arbeitskollegen Reinigung Zuges abgeschlossen . Weg Müllsammelstelle zuvor Gleis abgelegten Müllsack aufheben wollte wurde Rangierabteilung erfaßt . Lokführer war Erstbeklagte mitfahrender Rangierleiter Zweitbeklagte . vorliegenden Klage verlangt Kläger Beklagten Gesamtschuldnern Zahlung Schmerzensgeldes Höhe DM . wirft Warnsignal abgegeben haben ; habe gebückt habe links rechts umgesehen Rangierabteilung Gleis wahrzunehmen . Beklagten haben behauptet Erstbeklagte habe Typhon Pressluft betriebenen Fanfare kurz aufeinander folgende Achtungssignale abgegeben . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . zugelassenen Revision erstrebt Kläger Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts läßt geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch zwar schon Begründung verneinen Kläger Unfall ganz überwiegendes Mitverschulden Folge treffe Verursachungsbeitrag Beklagten Abwägung § Abs. Gewicht falle . Abwägung sei jetzigen Stand Verfahrens möglich noch streitig sei Erstbeklagte Warnsignal abgegeben habe . Klage sei aber abzuweisen etwaiger Schmerzensgeldanspruch § Abs. . V.m . Abs. ausgeschlossen sei . Kläger habe Unfall Rahmen vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit Beklagten gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. erlitten . reiche Tätigkeiten Beteiligten übergreifenden gemeinsamen Zweck Sinne übergeordneten Betriebszwecks gedient hätten zumindest mittelbaren Zusammenhang hergestellt habe . Voraussetzung liege hier . Tätigkeit Klägers D.-GmbH Unfallzeitpunkt noch beendet gewesen sei habe ebenso Tätigkeit Beklagten Unternehmenszweck Deutschen Bahn AG gedient . sei Bereich Gleises gemeinsame Betriebsstätte anzusehen . Oberlandesgericht hat Revision zugelassen Voraussetzungen gemeinsame Betriebsstätte " Sinne § Abs. bejaht werden kann höchstrichterlich geklärt werden . II . Senat teilt Verständnis Begriffs gemeinsamen Betriebsstätte Berufungsgericht ausgeht . Anforderungen Bejahung Merkmals stellen sind reichen vielmehr weiter Folge hier Haftungsprivilegierung § Abs. Abs. eingreift . 1 . Regelung § Abs. 3 . Alt . § § VII Ersatzpflicht beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander gelten Versicherte Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte ten hat bisherigen Recht Haftungsersetzung § § . Vorbild . Auslegung Vorschrift ist Rechtsprechung Instanzgerichte Schrifttum umstritten . haben wesentlichen folgende Auffassungen herausgebildet : Teil Schrifttums ist Auffassung § Abs. 3 . Alt . bisherige Rechtslage verändert habe . Meinung erfaßt Neuregelung bisherige Recht Fälle Unternehmen Form Arbeitsgemeinschaft kooperieren vgl. Greger Haftungsrecht Straßenverkehrs 3 . Aufl . . Rdn . 26 ; so wohl auch . anderer Auffassung setzt Anwendung § Abs. 3 . Alt . zwar Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmen wohl aber zeitlichen räumlichen Kontakt betrieblichen Tätigkeiten gemeinsames Ziel Unternehmen so § Rdn . Verfolgung gemeinsamen Zwecks so SGb 54 Unterhaltung Betriebsstätte gemeinsamer Organisation Verantwortung so Kasseler Kommentar/Ricke 2 . Aufl . § . . Auffassung vertritt auch Revision . engen Gesetzesauslegungen steht Meinung ausreichen lassen zeitlicher räumlicher Kontakt nacheinander stattfindenden Verrichtungen besteht Geigel/Kolb Haftpflichtprozeß 22 . Aufl . Kap . Rdn . ; Kater Kater/Leube § Rdn . 19 ; Westhoff Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil Rdn . f. ; 375 ; ; betriebliche Tätigkeit " Betriebsstätte " begründe Jahnke 266 ; . VersR f. ; . ; . geforderte " Gemeinsamkeit " Betriebsstätte genüge auch lose Verbindung einzelnen Verrichtungen ; nur zufälliges Aufeinandertreffen reiche Jahnke aaO . noch weitergehenden Meinung ist sogar nur Tätigkeit " " fordern Stern-Krieger/Arnau aaO S. . bewegt vermittelnde Auffassung . verlangt Abs. 3 . Alt . rechtliche Verfestigung Kooperation beteiligten Unternehmen noch Verfolgung gemeinsamen Ziels Zwecks gemeinsame Organisation Verantwortung . Andererseits reiche Normanwendung aber bloßes Nebeneinander Tätigkeiten vielmehr sei zumindest Miteinander Sinne Verknüpfung einzelner Leistungen fordern so Lemcke Heft S. f. wohl auch § Rdn . Sozialgesetzbuch § Rdn . vgl. ferner OLG . Senat vermag Auffassungen Bildung Arbeitsgemeinschaft Vereinbarung gemeinsamen Ziels Zwecks Aktivitäten gemeinsame Organisation Verantwortung verlangen folgen . Auffassungen sind zwar Wortlaut § Abs. 3 . Alt . durchaus vereinbar unterscheiden aber bisherigen Rechtslage bereits Fällen Arbeitsgemeinschaft Haftungsfreistellung einsetzte nur graduell . kann indes ausgegangen werden Gesetzgeber Einführung eigenständigen Regelung Verwendung Zusammenhang neuartigen Begriffs gemeinsamen Betriebsstätte bisherigen Rechtszustand lediglich festschreiben nur geringfügig ausdehnen wollte . Vielmehr läßt Vorschrift Unauffälligkeit Position Gefüge § Abs. Unergiebigkeit Gesetzesbegründung BTDrs . S. Besonderheit Norminhalts gesetzgeberische Intention erkennen Haftungsfreistellung Schädigers Fällen Beteiligung Unternehmen Vergleich bisherigen Recht deutlich erweitern . Zielsetzung bleibt derart enge Auslegung Begriffs gemeinsamen Betriebsstätte hinnehmbarer Weise . anderen Seite vernachlässigt weite Auffassung schon Schädigung bloßen lokalen Nebeneinander zweier Unternehmensaktivitäten Haftungsbefreiung Schädigers führen soll weitgehend akzeptierte Erkenntnis Gesetz vorausgesetzte " gemeinsame " jedenfalls ist Betriebsstätte . Normzusammenhang ungewöhnlichen Postulat Gemeinsamkeit Betriebsstätte bezweckt Gesetzgeber offensichtlich zugleich Kreis Schadensfälle ausufern lassen Haftungsbefreiung einsetzen soll Zusammentreffen Risikosphären Betriebe Schadensfall führt . gesetzgeberischen Zielsetzung trägt unbefangenen Gesetzesverständnis ehesten Auslegung Begriffs gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung § Abs. 3 . Alt . wußtes Miteinander Arbeitsablauf meint zwar rechtlichen Verfestigung auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt aber zumindest tatsächlich aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken Unternehmen darstellt . Haftungsfreistellung Abs. 3 . Alt . erfaßt Fälle Arbeitsgemeinschaft betriebliche Aktivitäten Versicherten Unternehmen bewußt gewollt einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen miteinander verknüpft sind ergänzen unterstützen ausreicht gegenseitige Verständigung stillschweigend bloßes Tun erfolgt . Gesetzesverständnis wird bestätigt Gesetzgeber gemeinsame Betriebsstätte § Abs. VII Parallelität Zusammenwirken Unternehmen Hilfe Unglücksfällen Zivilschutzes regelt Auge faßt faktischen Tätigkeit Mitwirkenden aufeinander bezogen miteinander verknüpft gegenseitige Ergänzung Unterstützung ausgerichtet ist vgl. auch Lemcke aaO . 2 . hat Kläger Verletzungen Schmerzensgeldanspruch herleitet betrieblichen Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. erlitten . ist Zuge betrieblicher Tätigkeiten D.-GmbH einerseits Deutschen Bahn AG andererseits Schaden gekommen bewußt gewollt einzelnen Maßnahmen ineinander griffen miteinander verknüpft waren gegenseitig ergänzten unterstützten . Vielmehr befand Arbeitskollegen Rückweg Zugreinigung Beklagten Rangierabteilung unterwegs waren . Tätigkeiten vollzogen beziehungslos nebeneinander . trafen hier rein zufällig . -9- 3 . mithin Haftungsfreistellung § Abs. Abs. eingreift kommt Beklagten unfallursächliches Verschulden angelastet werden kann Mitverursachungsbeitrag Klägers § Abs. gewichten ist . bedarf noch weiterer Feststellungen Berufungsgericht Recht ausführt . Dr. Dr. Dr.