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1.5 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
19
.
Mai
Senatsbeschluss
10
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Vorbringen
Klägerin
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
Übrigen
ergibt
§
321a
Abs.
Satz
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Ansonsten
hätte
Partei
Hand
Anhörungsrüge
§
321a
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auszuhebeln
.
Auch
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
September
.
4
;
Beschlüsse
24
.
Februar
28
Juli
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung