BESCHLUSS 1 . Juni Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge 19 . Mai Senatsbeschluss 10 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft aber Gründe Zulassung Revision entnehmen können . Übrigen ergibt § 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung § Abs. Satz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln . Auch Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen BT-Drucks . S. ; vgl. Senatsbeschluss 11 . September . 4 ; Beschlüsse 24 . Februar 28 Juli . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung