You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1361 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Versicherungssumme
ist
regelmäßig
dann
ausreichend
Direktansprüche
befriedigen
Abzug
Kapitalzahlungen
Ansprüche
Rentenansprüche
sind
verbleibende
Versicherungssumme
geringer
ist
Summe
Kapitalisierungswerte
Rentenleistungen
Fortführung
Urteils
erkennenden
Senats
.
.
Urteil
10
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsinstanz
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Kfz-Haftpflichtversicherer
Beklagten
1
.
war
Verkehrsunfall
8
.
Oktober
beteiligt
Kläger
verletzt
worden
ist
.
rechtskräftigem
Urteil
Berufungsgerichts
10
.
Februar
ist
Beklagte
Ersatz
materiellen
Schadens
Klägers
Berücksichtigung
Mitverschuldens
Klägers
Ersatz
immateriellen
Schadens
Klägers
verpflichtet
worden
.
Haftung
Beklagten
ist
Mindestversicherungssumme
damals
Millionen
DM
beschränkt
.
Kläger
macht
nun
vermehrte
Bedürfnisse/Pflegekosten
Fahrtkosten
Verdienstausfall
Zeit
1
.
März
28
.
Februar
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Anspruch
Klägers
§
Abs.
PflVG
voller
Höhe
bejaht
.
Einwand
Beklagten
habe
Verteilungsverfahren
gemäß
§
Abs.
stattfinden
müssen
stattgefunden
Kläger
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
zustehe
sei
unberechtigt
.
Selbst
Zugrundelegung
Berechnung
Beklagten
stehe
Kläger
noch
vorliegenden
Verfahren
geltend
gemachte
Summe
.
Verlangen
Beklagten
Kläger
monatliche
geringe
Rentenzahlung
Kapitalzahlung
verweisen
gebe
Rechtsgrundlage
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
Höhe
Ansprüche
Klägers
Zeit
1
.
März
28
.
Februar
geklärt
offen
gelassen
Voraussetzungen
§
Abs.
genügendes
Verteilungsverfahren
durchgeführt
worden
ist
.
geltend
gemachte
Direktanspruch
Klägers
§
Nr.
Beklagte
Kfz-Haftpflichtversicherer
setzt
Leistungspflicht
Versicherers
Versicherungsverhältnis
.
Umfang
Versicherungsschutzes
ergibt
Parteien
Versicherungsvertrags
getroffenen
Vereinbarungen
vgl.
Urteil
28
.
Juni
V.
.
ist
Direktanspruch
Geschädigten
Geltendmachung
insbesondere
versicherte
Risiko
vereinbarte
Versicherungssumme
näherer
Maßgabe
jeweiligen
Versicherungsvertrages
begrenzt
.
Versicherer
soll
unmittelbare
Inanspruchnahme
Direktanspruch
Versicherungsvertrags
stehenden
Dritten
belastet
werden
Versicherungsvertrag
regulieren
verpflichtet
ist
vgl.
Senatsurteile
f.
;
153
;
7
November
VersR
.
.
Erschöpfung
Versicherungssumme
geht
ist
Teilen
auch
Direktanspruch
unbeschadet
Eigenständigkeit
gesetzlicher
Haftpflichtanspruch
vertraglichen
Ansprüchen
Versicherungsverhältnis
Regeln
festgelegt
Begrenzung
Deckungsanspruchs
Versicherungsverhältnis
gelten
.
Pflichtversicherungsgesetz
ausdrücklich
Bezug
genommen
hat
sind
Rechtsprechung
Schrifttum
ganz
überwiegenden
Meinung
vgl.
Senatsurteil
w.
Bestimmungen
§
auch
Direktanspruch
maßgebend
.
Schadensereignis
"
Dritten
"
verantwortlich
ist
darf
Gläubiger
Anspruch
geltend
macht
Lasten
später
kommenden
"
Dritten
"
voll
befriedigen
Versicherungssumme
Befriedigung
Direktansprüche
ausreicht
Prioritätsprinzip
;
Abs.
.
Vielmehr
ist
Versicherungssumme
Forderungen
beteiligten
"
Dritten
verhältnismäßig
verteilen
§
Abs.
Satz
.
"
Dritte
"
Sinne
Vorschrift
sind
nur
Geschädigte
selbst
auch
Sozialversicherungsträger
Ansprüche
Geschädigten
ganz
teilweise
übergegangen
sind
vgl.
Prölss/Martin/Voit/Knappmann
27
.
Auflage
.
.
Forderungen
"
Dritten
"
bereits
tituliert
sind
ist
unerheblich
;
auch
erst
Zukunft
fällig
werdende
Ansprüche
sind
Anfang
Verteilung
einzubeziehen
vgl.
Prölss/Martin/Voit/Knappmann
aaO
.
.
Jedoch
können
Gläubiger
anteilige
Befriedigung
beanspruchen
Forderungen
Haftpflichtversicherer
näherer
Maßgabe
Abs.
Satz
Verteilung
rechnen
musste
.
Voraussetzung
Anwendung
§
ist
hiernach
erkennbar
Verfügung
stehende
Versicherungssumme
überschritten
wird
.
Beklagte
haftet
nur
Rahmen
Mindestversicherungssumme
Berufungsgericht
bereits
ersten
Urteil
rechtskräftig
festgestellt
hat
.
Summe
überschritten
werden
wird
war
liegt
zwar
Schadensbildes
Unfallzeitpunkt
erst
vierzehnjährigen
Klägers
lebensgefährliche
Schädel-Hirn-Verletzungen
Bewegungseinschränkungen
Einschränkungen
Sprache
Feinmotorik
Angewiesensein
Rollstuhl
schweres
hirnorganisches
Psychosyndrom
wird
aber
Berücksichtigung
Grundsätze
Rechtsprechung
festzustellen
sein
vgl.
§
Abs.
;
Sprung
.
Versicherungssumme
reicht
Einzelfall
dann
Direktansprüche
befriedigen
Abzug
Kapitalzahlungen
Ansprüche
Rentenansprüche
sind
verbleibende
Versicherungssumme
geringer
ist
Summe
Kapitalisierungswerte
erbringenden
Rentenleistungen
vgl.
Urteile
28
November
VersR
;
12
.
Juni
IVa
VersR
;
22
.
Januar
IVa
VersR
.
Fall
muss
Haftpflichtversicherer
Versicherungssumme
verhältnismäßig
verteilen
§
Abs.
Satz
.
Anwendung
§
steht
auch
grundsätzlich
mögliches
Quotenvorrecht
Geschädigten
Sozialversicherungsträgern
.
Berechnung
Aufteilung
Sozialleistungsträger
übergehenden
Geschädigten
verbleibenden
Ansprüche
Zusammentreffen
Mitverschulden
gesetzlichen
Haftungshöchstbeträgen
ist
Grundlage
§
Abs.
Satz
verankerten
relativen
Theorie
vorzunehmen
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Senatsurteil
.
.
besteht
allseits
Einigkeit
buchstäbliche
Anwendung
Vorschrift
Betracht
kommt
unannehmbaren
Ergebnis
führen
würde
Geschädigten
verbleibende
Anspruch
betragsmäßig
so
höher
wäre
je
höher
Mitverschuldensanteil
Geschädigten
ist
vgl.
insbesondere
Olshausen
;
VersR
.
.
Vermeidung
Widerspruchs
wird
überwiegenden
Meinung
Schrifttum
relative
Theorie
modifizierter
Form
angewendet
;
hat
erkennende
Senat
oben
erwähnten
Entscheidung
angeschlossen
.
w.
.
ist
zunächst
Aufteilung
Sozialleistungsträger
übergehenden
Geschädigten
verbleibenden
Ansprüche
relativen
Theorie
§
Abs.
Satz
Berücksichtigung
Haftungshöchstgrenze
vorzunehmen
.
Überschreitet
Mitverschuldensanteil
Geschädigten
gekürzte
Gesamtschadensanspruch
gesetzliche
Haftungshöchstsumme
so
ist
anschließend
Ergebnis
Aufteilung
Sozialleistungsträgern
Geschädigtem
Haftungshöchstgrenze
anteilig
anzupassen
Unterdeckung
proportional
Sozialleistungsträger
Geschädigten
verteilen
.
Weise
kommt
verhältnismäßigen
Verteilung
gekürzten
Ersatzanspruchs
.
Auch
Befriedigungsvorrecht
Klägers
§
Abs.
schließt
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senat
Beschluss
8
Juli
VersR
Verteilungsverfahren
kommt
erst
Durchführung
Zuge
.
Umfang
Beklagten
erbringenden
Rentenleistungen
vgl.
Kraftfahrtversicherung
16
.
Aufl
.
§
.
bestimmt
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
.
Vorschriften
hat
Versicherer
dann
Haftpflichtige
Dritten
Renten
schuldet
Gesamtkapitalwert
Renten
Versicherungssumme
übersteigt
nur
Teil
decken
jeweiligen
Rente
Verhältnis
steht
Versicherungssumme
Gesamtkapitalwert
Renten
.
sind
Vermögensschäden
getrennt
behandeln
unterschiedliche
Versicherungssummen
vereinbart
sind
vgl.
Prölss/Martin/Voit/Knappmann
aaO
.
.
Versicherer
kann
Voraussetzungen
zwar
Anfang
zahlende
Rente
kürzen
;
ist
aber
berechtigt
Zahlungen
einzustellen
Summe
erbrachten
Rentenzahlungen
Versicherungssumme
erreicht
.
Rentenzahlungen
können
grundsätzlich
führen
Versicherungssumme
"
erschöpft
"
wird
vgl.
Urteil
12
.
Juni
IVa
aaO
.
widerspräche
Zweck
§
auch
Interesse
Geschädigten
fortlaufend
gleichmäßige
Beteiligung
Versicherers
Rentenleistungen
bewirken
.
Grundsätzen
widerspricht
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
könne
Berechnung
Beklagten
zustehende
Gesamtkapitalbetrag
Mindestversicherungssumme
zugesprochen
werden
.
Berufungsgericht
ist
offenbar
weitverbreiteten
irrigen
Auffassung
ausgegangen
Haftpflichtversicherer
Rentenverpflichtungen
so
lange
voller
Höhe
erfüllen
habe
Summe
Zahlungen
Versicherungssumme
Geschädigten
mindestens
zustehenden
Anteil
erreiche
.
Bestimmungen
§
§
sind
Berufungsgericht
vermisste
rechtliche
Grundlage
Geschädigten
nur
anteilige
Rentenzahlung
verweisen
.
Verteilungsverfahren
§
§
soll
"
Erschöpfung
"
Versicherungssumme
vorbeugen
Kapitalwert
Renten
abstellt
Versicherer
aufbürdet
Verteilungsverfahren
anteilige
andauernde
unerschöpfliche
Befriedigung
Ansprüche
Dritten
sicherzustellen
vgl.
Urteil
12
.
Juni
IVa
aaO
;
28
November
VersR
f.
;
vgl.
auch
.
Kehrseite
Verpflichtung
ist
fehlende
Berechtigung
Dritten
Kfz-Haftpflichtversicherer
Begleichung
Rentenansprüchen
voller
Höhe
Erschöpfung
Versicherungssumme
verlangen
.
Vielmehr
hat
Versicherer
Rentenrate
nur
Teil
decken
vollen
Rate
gleichen
Verhältnis
steht
Versicherungssumme
Kapitalwert
Rente
vgl.
Urteil
12
.
Juni
IVa
aaO
.
ist
Ansicht
Revisionserwiderung
rechtlich
Belang
Rente
vermehrter
-9-
Bedürfnisse
Verdienstausfalls
zahlen
ist
ebenso
Kürzungsberechtigung
Haftpflichtversicherers
unabhängig
besteht
Rate
zeitlich
zurückliegenden
zukünftigen
Zeitraum
handelt
.
Zwar
kann
Verbindung
Verteilungsverfahren
§
Abs.
gerichtliche
Durchsetzung
Direktanspruchs
dann
erheblich
erschweren
Streitfall
Klageerhebung
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Schadensentwicklung
Unfall
abgeschlossen
ist
Verteilung
einbezogenen
Ersatzansprüche
Höhe
noch
feststehen
Forderung
entfallende
Anteil
allenfalls
annähernd
geschätzt
werden
kann
.
Fällen
muss
Feststellung
derzeitigen
Erkenntnisstand
kann
aber
andererseits
nur
Vorbehalt
möglicher
Korrekturen
oben
unten
späteren
genaueren
Berechnung
getroffen
werden
.
Ändern
ursprünglichen
Verteilungsverfahren
zugrunde
liegenden
Summen
nachträglich
erheblich
muss
Haftpflichtversicherer
Leistungen
Rahmen
neu
berechneten
Verteilungsverfahrens
angleichen
vgl.
Prölss/Martin/Voit/Knappmann
aaO
.
25
;
Sprung
.
Einwand
Erschöpfung
Versicherungssumme
hieraus
gemäß
§
Nr.
PflVG
Höhe
geltend
gemachten
Direktanspruchs
ergebenden
Beschränkungen
ist
grundsätzlich
bereits
Erkenntnisverfahren
befinden
vgl.
Senatsurteil
Urteil
6
.
Oktober
IVa
VersR
26
27
;
aaO
§
.
.
Insoweit
gilt
Haftungshöchstgrenzen
§
StVG
.
2
.
muss
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
Erschöpfung
Versicherungssumme
hieraus
Höhe
Klageansprüche
ergebenden
Beschränkungen
Einzelnen
auseinandersetzen
Erstellung
Verteilungsplans
vgl.
Sprung
aaO
.
;
Deichl/Küppersbusch/Schneider
Verteilungsverfahren
§
§
Abs.
Abs.
Kfz-Haftpflichtversicherung
S.
.
.
wird
Beklagte
Vortrag
durchgeführte
Verteilungsverfahren
Einzelnen
darzulegen
vgl.
Urteil
12
.
Juni
IVa
aaO
neuen
Verteilungsplan
erstellen
haben
;
Kläger
wird
Einwendungen
ebenfalls
Einzelnen
Beachtung
Rechtsprechung
vorzutragen
haben
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
Urteilen
Bundesgerichtshofs
28
November
aaO
12
.
Juni
IVa
aaO
näher
dargelegten
Grundsätze
berücksichtigen
müssen
.
Kapitalwert
Renten
berechnen
ist
schreibt
vgl.
Urteil
28
November
aaO
;
vgl.
auch
Urteil
22
.
Januar
IVa
aaO
.
Inkrafttreten
Verordnung
Versicherungsschutz
Kfz-Haftpflichtversicherung
29
Juli
3
.
August
bestimmte
insoweit
§
Abs.
S.
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
Wortlaut
vgl.
aaO
§
Verhältniswert
Rentenkapitalwerts
Aufsichtsbehörde
abgegebenen
geschäftsplanmäßigen
Erklärung
Versicherer
berechnet
wird
.
Streitfall
Kapitalwert
§
§
Abs.
berechnen
ist
wird
abhängen
Direktanspruch
zugrunde
liegende
Haftpflichtversicherungsvertrag
1
Juli
geschlossen
Bedingungen
geänderte
Gesetzeslage
angepasst
worden
sind
;
dann
muss
nur
entsprechen
unterliegt
Beschränkungen
Verordnung
vgl.
aaO
Vorbem
.
.
.
Ebenso
wird
Berufungsgericht
rechtlichen
Berechnungsgrundlagen
Ansatz
Forderungen
Sozialversicherungsträgern
Klägers
insoweit
Einwand
darlegungsbelastete
Beklagte
auseinanderzusetzen
gegebenenfalls
sachverständig
beraten
rechnerische
Richtigkeit
Schlüssigkeit
überprüfen
haben
.
Verteilungsverfahren
§
§
ist
Berechnungsmethode
Verteilung
Beschränkung
Mindestversicherungssumme
vorhersehbaren
Deckungsmangels
insoweit
vollständiger
gerichtlicher
Kontrolle
unterliegt
.
etwaige
Bedenken
Substantiiertheit
erfolgten
Vortrages
hat
§
gerichtlicher
Hinweis
erfolgen
vgl.
Urteile
25
.
Juni
24
.
Februar
.
Greiner
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung