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407 lines
3.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Hat
Kläger
angemessenes
Schmerzensgeld
Angabe
Betragsvorstellung
verlangt
hat
Gericht
Schmerzensgeld
eben
Höhe
zuerkannt
so
ist
Urteil
beschwert
kann
alleinigen
Ziel
höheren
Schmerzensgeldes
anfechten
Bestätigung
Senatsurteile
.
Urteil
30
.
März
AG
Neunkirchen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
nimmt
Wege
Widerklage
Kläger
Widerbeklagten
Schmerzensgeld
Verletzungen
Anspruch
tätlichen
Auseinandersetzung
Parteien
erlitten
hat
.
erstinstanzlichen
Klageantrag
hat
Ermessen
Gerichts
gestellten
Betrag
gefordert
wenigstens
aber
DM
.
Amtsgericht
hat
Widerbeklagten
Höhe
angegebenen
Mindestbetrages
verurteilt
.
Hiergegen
hat
Beklagte
Berufung
gewandt
beantragt
teilweiser
Abänderung
angefochtenen
Urteils
bereits
zuerkannte
Schmerzensgeld
hinausgehenden
Ermessen
Gerichts
gestellten
Betrag
zuzusprechen
mindestens
jedoch
weitere
DM
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
hiergegen
Revision
zugelassen
"
Frage
Beschwer
unbezifferten
Schmerzensgeldklagen
grundsätzlicher
Bedeutung
"
sei
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Amtsgericht
zugesprochene
Schmerzensgeldanspruch
habe
Größenordnung
entsprochen
Beklagte
vorgestellt
Vortrag
Ausdruck
gebracht
habe
.
unbezifferten
Klageantrag
Schmerzensgeld
Höhe
bestimmten
Mindestbetrages
begehrt
werde
liege
so
Berufungsgericht
Hinweis
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Beschwer
erst
Unterschreiten
Kläger
genannten
Mindestsumme
.
Seien
Verletzungen
Beklagten
tatsächlich
Berufungsbegründung
vorgetragen
habe
erheblicher
gewesen
Klageeinreichung
zunächst
angenommen
Schmerzensgeld
DM
Auffassung
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
mehr
angemessen
gewesen
so
hätte
Umstand
Erhöhung
Mindestbetrages
Weglassung
Rechnung
tragen
müssen
.
nachträgliche
Korrektur
sei
Beschwer
Berufungsinstanz
mehr
möglich
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Revisionsgericht
ist
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
gebunden
§
Abs.
Satz
Auffassung
Berufungsgerichts
Zulassungsgründe
Sinne
§
Abs.
Satz
ersichtlich
sind
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
unzulässig
verworfen
.
Hat
Wider-)Kläger
angemessenes
Schmerzensgeld
Angabe
Betragsvorstellung
verlangt
hat
Gericht
Schmerzensgeld
eben
Höhe
zuerkannt
so
ist
Urteil
beschwert
kann
alleinigen
Ziel
höheren
Schmerzensgeldes
anfechten
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senatsurteile
;
20
.
September
VersR
m.w
.
;
Senatsbeschluß
4
November
VersR
83
;
Urteil
8
Juli
Beschluß
25
.
Januar
NZV
jüngste
Zeit
auch
Auseinandersetzung
geäußerten
Kritik
festgehalten
hat
vgl.
Senatsurteil
f.
Urteil
10
.
Oktober
VersR
;
Senatsbeschluß
30
.
September
.
Streitfall
gibt
Veranlassung
Rechtsprechung
abzuweichen
.
Erfolglos
macht
Revision
geltend
Beklagte
sei
bereits
Verlaufe
Verfahrens
erkennbar
ursprünglichen
Größenvorstellung
Schmerzensgeldes
abgewichen
.
entspricht
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
Berichtigung
Beklagte
beantragt
hat
wäre
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
erforderlich
gewesen
Beklagte
bestimmten
Betrag
genannt
hätte
Unterschreitung
beschwert
fühlte
vgl.
Senatsurteil
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Greiner
Pauge