NAMEN Verkündet : 30 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Hat Kläger angemessenes Schmerzensgeld Angabe Betragsvorstellung verlangt hat Gericht Schmerzensgeld eben Höhe zuerkannt so ist Urteil beschwert kann alleinigen Ziel höheren Schmerzensgeldes anfechten Bestätigung Senatsurteile . Urteil 30 . März AG Neunkirchen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte nimmt Wege Widerklage Kläger Widerbeklagten Schmerzensgeld Verletzungen Anspruch tätlichen Auseinandersetzung Parteien erlitten hat . erstinstanzlichen Klageantrag hat Ermessen Gerichts gestellten Betrag gefordert wenigstens aber DM . Amtsgericht hat Widerbeklagten Höhe angegebenen Mindestbetrages verurteilt . Hiergegen hat Beklagte Berufung gewandt beantragt teilweiser Abänderung angefochtenen Urteils bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehenden Ermessen Gerichts gestellten Betrag zuzusprechen mindestens jedoch weitere DM . Landgericht hat Berufung Beklagten unzulässig verworfen hiergegen Revision zugelassen " Frage Beschwer unbezifferten Schmerzensgeldklagen grundsätzlicher Bedeutung " sei . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Amtsgericht zugesprochene Schmerzensgeldanspruch habe Größenordnung entsprochen Beklagte vorgestellt Vortrag Ausdruck gebracht habe . unbezifferten Klageantrag Schmerzensgeld Höhe bestimmten Mindestbetrages begehrt werde liege so Berufungsgericht Hinweis Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Beschwer erst Unterschreiten Kläger genannten Mindestsumme . Seien Verletzungen Beklagten tatsächlich Berufungsbegründung vorgetragen habe erheblicher gewesen Klageeinreichung zunächst angenommen Schmerzensgeld DM Auffassung Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung mehr angemessen gewesen so hätte Umstand Erhöhung Mindestbetrages Weglassung Rechnung tragen müssen . nachträgliche Korrektur sei Beschwer Berufungsinstanz mehr möglich . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Revisionsgericht ist Zulassung Revision Berufungsgericht gebunden § Abs. Satz Auffassung Berufungsgerichts Zulassungsgründe Sinne § Abs. Satz ersichtlich sind . Berufungsgericht hat Recht Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil unzulässig verworfen . Hat Wider-)Kläger angemessenes Schmerzensgeld Angabe Betragsvorstellung verlangt hat Gericht Schmerzensgeld eben Höhe zuerkannt so ist Urteil beschwert kann alleinigen Ziel höheren Schmerzensgeldes anfechten . entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsurteile ; 20 . September VersR m.w . ; Senatsbeschluß 4 November VersR 83 ; Urteil 8 Juli Beschluß 25 . Januar NZV jüngste Zeit auch Auseinandersetzung geäußerten Kritik festgehalten hat vgl. Senatsurteil f. Urteil 10 . Oktober VersR ; Senatsbeschluß 30 . September . Streitfall gibt Veranlassung Rechtsprechung abzuweichen . Erfolglos macht Revision geltend Beklagte sei bereits Verlaufe Verfahrens erkennbar ursprünglichen Größenvorstellung Schmerzensgeldes abgewichen . entspricht Tatbestand erstinstanzlichen Urteils Berichtigung Beklagte beantragt hat wäre auch Berücksichtigung Vorbringens erforderlich gewesen Beklagte bestimmten Betrag genannt hätte Unterschreitung beschwert fühlte vgl. Senatsurteil . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Greiner Pauge