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11 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
;
§
sekundären
Darlegungslast
Krankenhausträgers
behaupteten
Hygieneverstößen
.
Beschluss
16
.
August
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
fehlerhafter
ärztlicher
Behandlung
unzureichender
Aufklärung
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Anspruch
.
8
Juli
geborene
Kläger
litt
Sommer
Beschwerden
rechten
Ellenbogen
.
November
wurde
sog.
"
Tennisarms
"
krankgeschrieben
konnte
Berufstätigkeit
KfzMeister
mehr
nachgehen
.
Hausärztin
Klägers
überwies
beklagte
Krankenhaus
.
Dort
stellte
Kläger
erstmalig
11
.
Februar
.
zunächst
durchgeführten
konservativen
Maßnahmen
Gipsbehandlung
Spritzen
Salbenverbände
Schmerzmittel
Krankengymnastik
Besserung
Beschwerdesymptomatik
geführt
hatten
stellten
Kläger
behandelnden
Ärzte
4
.
März
Indikation
operativen
Eingriff
.
empfohlene
Operation
wurde
9
.
März
durchgeführt
.
11
.
März
wurde
Kläger
reizlosen
Wundverhältnissen
hausärztliche
Nachsorge
entlassen
.
19
.
April
stellte
Kläger
erneut
Sprechstunde
Beklagten
berichtete
anhaltende
Schmerzen
rechten
Ellenbogen
.
behandelnden
Ärzte
stellten
deutliche
Schwellung
Ecksensorenplatte
empfahlen
Revisionsoperation
.
wurde
30
.
April
vereinbart
.
sehr
starker
Schmerzen
Bereich
angeschwollenen
rechten
Ellenbogengelenks
sichtbarer
Eiterbildung
stellte
Kläger
aber
bereits
23
.
April
Beklagten
.
selben
Tag
wurde
Revision
durchgeführt
.
alte
Wunde
wurde
eröffnet
.
Eiter
entleert
hatte
wurde
Abstrich
genommen
.
Wunde
wurde
ausgiebig
gesäubert
Debridement
durchgeführt
.
Wundinfektion
wurde
antibiotische
Therapie
eingeleitet
.
Untersuchung
entnommenen
Abstrichs
ergab
Wunde
aureus
infiziert
war
multisensibel
Antibiotika
reagierte
.
Nachkontrolle
10
.
Mai
ergab
Auffälligkeiten
.
Beschwerdesymptomatik
verbesserte
allerdings
wesentlich
.
Kläger
stellte
23
.
Juni
erneut
Beklagten
vereinbarte
weitere
Operation
28
.
Juni
.
wurde
alte
Wunde
erneut
eröffnet
.
Keimwachstum
wurde
mehr
festgestellt
.
Beschwerden
Klägers
besserten
auch
dritten
Operation
.
Kläger
litt
weiter
Bewegungseinschränkung
rechten
Ellenbogens
Schnappen
lateralen
Bereich
Ellenbogens
körperlicher
Belastung
.
-Klinik
stellte
radiale
kollaterale
Bandinstabilität
halb
Seitenbandplastik
Entnahme
Bindegewebstreifens
Oberschenkel
durchgeführt
wurde
.
Kläger
leidet
heute
noch
Belastungsschmerz
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
sei
Verstoß
Hygienestandards
vorzuwerfen
beruht
Verletzung
Anspruchs
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Erfolg
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
müsse
Beklagten
verantwortenden
Hygienefehler
beweisen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Kläger
Beweislastumkehr
Grundsätzen
vollbeherrschbare
Risiko
zugutekommt
.
Verwirklicht
Risiko
Behandlungsseite
voll
hätte
beherrscht
werden
können
müssen
so
muss
darlegen
beweisen
erforderlichen
organisatorischen
technischen
Vorkehrungen
ergriffen
hatte
Risiko
vermeiden
vgl.
Senatsurteile
18
.
Dezember
VersR
311
;
8
.
Januar
ZR
VersR
468
;
vgl.
nunmehr
§
Abs.
.
beherrschbare
Risiken
sind
gekennzeichnet
Klinikoder
Praxisbetrieb
gesetzt
werden
ordnungsgemäße
Gestaltung
ausgeschlossen
werden
können
müssen
.
sind
abzugrenzen
Gefahren
Unwägbarkeiten
menschlichen
Organismus
Besonderheiten
Eingriffs
Organismus
erwachsen
Patientensphäre
zuzurechnen
sind
.
Vorgänge
lebenden
Organismus
können
auch
besten
Arzt
immer
so
beherrscht
werden
schon
ausbleibende
Erfolg
auch
Fehlschlag
fehlerhafte
Behandlung
hindeuten
würden
Senatsurteil
18
.
Dezember
VersR
.
voll
beherrschbaren
Bereich
ist
beispielsweise
Reinheit
benutzten
Desinfektionsmittels
Senatsurteil
9
.
Mai
Sterilität
verabreichten
Infusionsflüssigkeit
Senatsurteil
3
November
VersR
zuzurechnen
.
Gleiches
gilt
vermeidbare
Keimübertragung
Behandlung
beteiligte
Personen
Senatsurteile
20
.
März
.
f.
;
8
.
Januar
ZR
VersR
.
Fällen
ist
gemeinsam
objektiv
Gefahr
besteht
Quelle
jeweils
festgestellt
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
kann
Senatsurteil
20
.
März
.
.
ungeklärter
Infektionsquelle
kommt
Umkehr
Beweislast
Grundsätzen
voll
beherrschbare
Risiko
Betracht
.
tritt
vielmehr
nur
dann
feststeht
Gesundheitsschaden
Behandlungsseite
vollbeherrschbaren
Sphäre
hervorgegangen
ist
vgl.
Senatsurteile
20
.
März
.
9
;
17
.
Januar
.
20
;
18
.
Dezember
VersR
311
;
8
.
Januar
ZR
VersR
.
Voraussetzung
ist
Streitfall
erfüllt
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
steht
Kläger
infiziert
hat
.
nachgewiesene
Erreger
ist
physiologischer
Hautkeim
Menschen
vorzufinden
ist
.
ist
möglich
Kläger
selbst
Träger
Keims
war
Wunde
gewandert
ist
Keim
Besucher
übertragen
worden
ist
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wendet
aber
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Verstoß
bewiesen
habe
insoweit
nur
Mutmaßungen
mitgeteilt
.
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
vollständig
gewürdigt
wesentliche
Kläger
günstige
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
abweichender
Feststellungen
unterstellenden
Sachvortrag
Klägers
war
Anschluss
Operation
9
.
März
Zimmer
Patienten
untergebracht
offenen
eiternden
Keim
infizierten
Wunde
Kniebereich
litt
offenes
Knie
"
Kläger
anderen
Anwesenden
verschiedenen
Verbandswechseln
zeigte
klagte
Keim
"
Griff
"
bekomme
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Berufungsgericht
Ansatz
gesehen
hat
ist
gemeinsame
Unterbringung
Patienten
offenen
infizierten
Wunde
Patienten
unauffälligen
postoperativen
Heilverlauf
aufweist
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
dann
beanstanden
folgende
Empfehlungen
Kommission
Krankenhaushygiene
Infektionsprävention
Robert-Koch-Institutes
eingehalten
werden
:
"
Prävention
postoperativer
Infektionen
Operationsgebiet
"
Beherrschbarkeit
Infektionsrisiken
primum
nocere
"
"
Anforderungen
Hygiene
Operationen
anderen
invasiven
Eingriffen
"
"
Anforderungen
Hygiene
ambulanten
Operieren
Krankenhaus
Praxis
"
.
Nichtzulassungsbeschwerde
beanstandet
Erfolg
Feststellung
Berufungsgerichts
gerichtliche
Sachverständige
habe
Anhaltspunkte
Verletzung
beschriebenen
Hygienestandards
gefunden
Ausführungen
Sachverständigen
Grundlage
findet
.
Sachverständige
hatte
vielmehr
angegeben
entziehe
Kenntnis
veröffentlichten
Empfehlungen
Rahmen
damaligen
ersten
stationären
Behandlung
Klägers
beachtet
worden
seien
;
hier
müsse
ggf.
entsprechende
Recherche
betrieben
werden
Vorschriften
hygienischen
Händedesinfektion
Verbandswechsel
keimarmen
Bedingungen
eingehalten
worden
seien
.
könne
vorgelegten
Unterlagen
ableiten
.
selbst
vermeide
derartige
Patientenkonstellationen
derartige
Diskussionen
führen
müssen
.
günstigen
Ausführungen
Sachverständigen
hatte
Kläger
zumindest
konkludent
Eigen
gemacht
vgl.
Senatsurteil
8
.
Januar
ZR
VersR
Anm
.
;
10
November
.
5
;
4
.
Dezember
.
4
;
14
.
Januar
.
11
;
24
.
März
.
.
entspricht
allgemeinen
Grundsatz
Partei
Beweisaufnahme
zutage
tretenden
Umstände
Rechtsposition
stützen
geeignet
sind
auch
dahingehende
ausdrückliche
Erklärung
Klagevorbringen
aufnimmt
.
Grundsatz
verdient
Arzthaftungsprozess
Einholung
Sachverständigengutachtens
geschädigten
Patienten
umso
Beachtung
Patient
allgemeinen
medizinischen
Vorgänge
Zusammenhänge
nur
unvollkommen
überblicken
vermag
gewissem
Umfange
angewiesen
ist
Sachverhalt
Einholung
Sachverständigengutachtens
aufbereitet
wird
vgl.
Senatsurteil
8
.
Januar
VersR
Anm
.
.
Nichtberücksichtigung
Rechtsposition
Klägers
stützenden
Ausführungen
Sachverständigen
bedeutet
erhebliches
Vorbringen
Klägers
Ergebnis
übergangen
verfassungsrechtlich
gewährleisteter
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
worden
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
1
Juli
.
8
;
14
.
Januar
.
.
Gehörsverletzung
ist
auch
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
gebotenen
Berücksichtigung
Angaben
Sachverständigen
anderen
Beurteilung
gelangt
wäre
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
VersR
.
.
3
.
neuen
Verhandlung
wird
Berufungsgericht
Gelegenheit
haben
weitere
Aufklärung
Sachverhalts
hinzuwirken
.
wird
berücksichtigen
haben
Beklagte
sekundäre
Darlegungslast
Maßnahmen
trifft
ergriffen
hat
sicherzustellen
-9-
Sachverständigen
Voraussetzung
behandlungsfehlerfreies
Vorgehen
aufgeführten
Hygienebestimmungen
eingehalten
wurden
vgl.
auch
Urteil
6
.
Juni
.
;
Stöhr
261
;
VersR
.
Zwar
muss
grundsätzlich
Anspruchsteller
Tatsachen
behaupten
Anspruch
herleitet
.
Grundsatz
bedarf
aber
Einschränkung
primär
darlegungsbelastete
Partei
vorzutragenden
Geschehensablaufs
steht
nähere
Substantiierung
möglich
zumutbar
ist
Prozessgegner
wesentlichen
Tatsachen
kennt
unschwer
Erfahrung
bringen
kann
zumutbar
ist
nähere
Angaben
machen
vgl.
Senatsurteile
14
.
Juni
.
18
;
10
.
Februar
.
11
;
1
.
März
VersR
.
f.
jameda.de
;
28
.
Juni
.
18
;
Urteil
3
.
Mai
ZR
.
.
So
verhält
hier
.
Kläger
hatte
konkrete
Anhaltspunkte
Hygienevorstoß
vorgetragen
.
hatte
insbesondere
hingewiesen
frisch
operierter
Patient
Patienten
gelegt
worden
war
offenen
Keim
infizierten
Wunde
Kniebereich
litt
Knie
Anwesenden
zeigte
.
Vortrag
genügt
erweiterte
Darlegungslast
Beklagten
auszulösen
.
Substantiierungspflichten
Parteien
Arzthaftungsprozess
sind
nur
maßvolle
verständige
Anforderungen
stellen
.
Patienten
kann
regelmäßig
genaue
Kenntnis
medizinischen
Vorgänge
erwartet
gefordert
werden
.
ist
insbesondere
verpflichtet
ordnungsgemäßen
Prozessführung
medizinisches
Fachwissen
anzueignen
.
Vielmehr
darf
Vortrag
beschränken
Vermutung
fehlerhaften
Verhaltens
Arztes
Folgen
Patienten
gestattet
vgl.
Senatsurteile
8
.
Juni
252
;
24
.
Februar
.
.
Frage
Beklagte
Sachverständigen
genannten
Empfehlungen
Kommission
Krankenhaushygiene
Infektionsprävention
Robert-Koch-Institutes
nachgekommen
ist
konnte
musste
Kläger
näher
vortragen
.
stand
insoweit
maßgeblichen
Geschehensablaufs
.
Maßnahmen
Beklagte
getroffen
hat
sachgerechte
Organisation
Koordinierung
Behandlungsabläufe
Einhaltung
Hygienebestimmungen
sicherzustellen
interne
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Hygieneplan
Arbeitsanweisungen
entzieht
Kenntnis
vgl.
Stöhr
261
;
VersR
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung