BESCHLUSS 16 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; § sekundären Darlegungslast Krankenhausträgers behaupteten Hygieneverstößen . Beschluss 16 . August ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Kläger nimmt Beklagte fehlerhafter ärztlicher Behandlung unzureichender Aufklärung Ersatz materiellen immateriellen Schadens Anspruch . 8 Juli geborene Kläger litt Sommer Beschwerden rechten Ellenbogen . November wurde sog. " Tennisarms " krankgeschrieben konnte Berufstätigkeit KfzMeister mehr nachgehen . Hausärztin Klägers überwies beklagte Krankenhaus . Dort stellte Kläger erstmalig 11 . Februar . zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen Gipsbehandlung Spritzen Salbenverbände Schmerzmittel Krankengymnastik Besserung Beschwerdesymptomatik geführt hatten stellten Kläger behandelnden Ärzte 4 . März Indikation operativen Eingriff . empfohlene Operation wurde 9 . März durchgeführt . 11 . März wurde Kläger reizlosen Wundverhältnissen hausärztliche Nachsorge entlassen . 19 . April stellte Kläger erneut Sprechstunde Beklagten berichtete anhaltende Schmerzen rechten Ellenbogen . behandelnden Ärzte stellten deutliche Schwellung Ecksensorenplatte empfahlen Revisionsoperation . wurde 30 . April vereinbart . sehr starker Schmerzen Bereich angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks sichtbarer Eiterbildung stellte Kläger aber bereits 23 . April Beklagten . selben Tag wurde Revision durchgeführt . alte Wunde wurde eröffnet . Eiter entleert hatte wurde Abstrich genommen . Wunde wurde ausgiebig gesäubert Debridement durchgeführt . Wundinfektion wurde antibiotische Therapie eingeleitet . Untersuchung entnommenen Abstrichs ergab Wunde aureus infiziert war multisensibel Antibiotika reagierte . Nachkontrolle 10 . Mai ergab Auffälligkeiten . Beschwerdesymptomatik verbesserte allerdings wesentlich . Kläger stellte 23 . Juni erneut Beklagten vereinbarte weitere Operation 28 . Juni . wurde alte Wunde erneut eröffnet . Keimwachstum wurde mehr festgestellt . Beschwerden Klägers besserten auch dritten Operation . Kläger litt weiter Bewegungseinschränkung rechten Ellenbogens Schnappen lateralen Bereich Ellenbogens körperlicher Belastung . -Klinik stellte radiale kollaterale Bandinstabilität halb Seitenbandplastik Entnahme Bindegewebstreifens Oberschenkel durchgeführt wurde . Kläger leidet heute noch Belastungsschmerz . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Revision zugelassen . Hiergegen wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten sei Verstoß Hygienestandards vorzuwerfen beruht Verletzung Anspruchs Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Erfolg wendet Nichtzulassungsbeschwerde allerdings Annahme Berufungsgerichts Kläger müsse Beklagten verantwortenden Hygienefehler beweisen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Kläger Beweislastumkehr Grundsätzen vollbeherrschbare Risiko zugutekommt . Verwirklicht Risiko Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können müssen so muss darlegen beweisen erforderlichen organisatorischen technischen Vorkehrungen ergriffen hatte Risiko vermeiden vgl. Senatsurteile 18 . Dezember VersR 311 ; 8 . Januar ZR VersR 468 ; vgl. nunmehr § Abs. . beherrschbare Risiken sind gekennzeichnet Klinikoder Praxisbetrieb gesetzt werden ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können müssen . sind abzugrenzen Gefahren Unwägbarkeiten menschlichen Organismus Besonderheiten Eingriffs Organismus erwachsen Patientensphäre zuzurechnen sind . Vorgänge lebenden Organismus können auch besten Arzt immer so beherrscht werden schon ausbleibende Erfolg auch Fehlschlag fehlerhafte Behandlung hindeuten würden Senatsurteil 18 . Dezember VersR . voll beherrschbaren Bereich ist beispielsweise Reinheit benutzten Desinfektionsmittels Senatsurteil 9 . Mai Sterilität verabreichten Infusionsflüssigkeit Senatsurteil 3 November VersR zuzurechnen . Gleiches gilt vermeidbare Keimübertragung Behandlung beteiligte Personen Senatsurteile 20 . März . f. ; 8 . Januar ZR VersR . Fällen ist gemeinsam objektiv Gefahr besteht Quelle jeweils festgestellt Sicherheit ausgeschlossen werden kann Senatsurteil 20 . März . . ungeklärter Infektionsquelle kommt Umkehr Beweislast Grundsätzen voll beherrschbare Risiko Betracht . tritt vielmehr nur dann feststeht Gesundheitsschaden Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist vgl. Senatsurteile 20 . März . 9 ; 17 . Januar . 20 ; 18 . Dezember VersR 311 ; 8 . Januar ZR VersR . Voraussetzung ist Streitfall erfüllt . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts steht Kläger infiziert hat . nachgewiesene Erreger ist physiologischer Hautkeim Menschen vorzufinden ist . ist möglich Kläger selbst Träger Keims war Wunde gewandert ist Keim Besucher übertragen worden ist . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde wendet aber Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Kläger habe Verstoß bewiesen habe insoweit nur Mutmaßungen mitgeteilt . macht Recht geltend Berufungsgericht vollständig gewürdigt wesentliche Kläger günstige Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat . abweichender Feststellungen unterstellenden Sachvortrag Klägers war Anschluss Operation 9 . März Zimmer Patienten untergebracht offenen eiternden Keim infizierten Wunde Kniebereich litt offenes Knie " Kläger anderen Anwesenden verschiedenen Verbandswechseln zeigte klagte Keim " Griff " bekomme . Nichtzulassungsbeschwerde Recht geltend macht Berufungsgericht Ansatz gesehen hat ist gemeinsame Unterbringung Patienten offenen infizierten Wunde Patienten unauffälligen postoperativen Heilverlauf aufweist Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen dann beanstanden folgende Empfehlungen Kommission Krankenhaushygiene Infektionsprävention Robert-Koch-Institutes eingehalten werden : " Prävention postoperativer Infektionen Operationsgebiet " Beherrschbarkeit Infektionsrisiken primum nocere " " Anforderungen Hygiene Operationen anderen invasiven Eingriffen " " Anforderungen Hygiene ambulanten Operieren Krankenhaus Praxis " . Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet Erfolg Feststellung Berufungsgerichts gerichtliche Sachverständige habe Anhaltspunkte Verletzung beschriebenen Hygienestandards gefunden Ausführungen Sachverständigen Grundlage findet . Sachverständige hatte vielmehr angegeben entziehe Kenntnis veröffentlichten Empfehlungen Rahmen damaligen ersten stationären Behandlung Klägers beachtet worden seien ; hier müsse ggf. entsprechende Recherche betrieben werden Vorschriften hygienischen Händedesinfektion Verbandswechsel keimarmen Bedingungen eingehalten worden seien . könne vorgelegten Unterlagen ableiten . selbst vermeide derartige Patientenkonstellationen derartige Diskussionen führen müssen . günstigen Ausführungen Sachverständigen hatte Kläger zumindest konkludent Eigen gemacht vgl. Senatsurteil 8 . Januar ZR VersR Anm . ; 10 November . 5 ; 4 . Dezember . 4 ; 14 . Januar . 11 ; 24 . März . . entspricht allgemeinen Grundsatz Partei Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände Rechtsposition stützen geeignet sind auch dahingehende ausdrückliche Erklärung Klagevorbringen aufnimmt . Grundsatz verdient Arzthaftungsprozess Einholung Sachverständigengutachtens geschädigten Patienten umso Beachtung Patient allgemeinen medizinischen Vorgänge Zusammenhänge nur unvollkommen überblicken vermag gewissem Umfange angewiesen ist Sachverhalt Einholung Sachverständigengutachtens aufbereitet wird vgl. Senatsurteil 8 . Januar VersR Anm . . Nichtberücksichtigung Rechtsposition Klägers stützenden Ausführungen Sachverständigen bedeutet erhebliches Vorbringen Klägers Ergebnis übergangen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt worden ist vgl. Senatsbeschlüsse 1 Juli . 8 ; 14 . Januar . . Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht gebotenen Berücksichtigung Angaben Sachverständigen anderen Beurteilung gelangt wäre vgl. Senatsbeschluss 17 . Dezember VersR . . 3 . neuen Verhandlung wird Berufungsgericht Gelegenheit haben weitere Aufklärung Sachverhalts hinzuwirken . wird berücksichtigen haben Beklagte sekundäre Darlegungslast Maßnahmen trifft ergriffen hat sicherzustellen -9- Sachverständigen Voraussetzung behandlungsfehlerfreies Vorgehen aufgeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden vgl. auch Urteil 6 . Juni . ; Stöhr 261 ; VersR . Zwar muss grundsätzlich Anspruchsteller Tatsachen behaupten Anspruch herleitet . Grundsatz bedarf aber Einschränkung primär darlegungsbelastete Partei vorzutragenden Geschehensablaufs steht nähere Substantiierung möglich zumutbar ist Prozessgegner wesentlichen Tatsachen kennt unschwer Erfahrung bringen kann zumutbar ist nähere Angaben machen vgl. Senatsurteile 14 . Juni . 18 ; 10 . Februar . 11 ; 1 . März VersR . f. jameda.de ; 28 . Juni . 18 ; Urteil 3 . Mai ZR . . So verhält hier . Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte Hygienevorstoß vorgetragen . hatte insbesondere hingewiesen frisch operierter Patient Patienten gelegt worden war offenen Keim infizierten Wunde Kniebereich litt Knie Anwesenden zeigte . Vortrag genügt erweiterte Darlegungslast Beklagten auszulösen . Substantiierungspflichten Parteien Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle verständige Anforderungen stellen . Patienten kann regelmäßig genaue Kenntnis medizinischen Vorgänge erwartet gefordert werden . ist insbesondere verpflichtet ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen . Vielmehr darf Vortrag beschränken Vermutung fehlerhaften Verhaltens Arztes Folgen Patienten gestattet vgl. Senatsurteile 8 . Juni 252 ; 24 . Februar . . Frage Beklagte Sachverständigen genannten Empfehlungen Kommission Krankenhaushygiene Infektionsprävention Robert-Koch-Institutes nachgekommen ist konnte musste Kläger näher vortragen . stand insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs . Maßnahmen Beklagte getroffen hat sachgerechte Organisation Koordinierung Behandlungsabläufe Einhaltung Hygienebestimmungen sicherzustellen interne Qualitätssicherungsmaßnahmen Hygieneplan Arbeitsanweisungen entzieht Kenntnis vgl. Stöhr 261 ; VersR . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung