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BESCHLUSS
12
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Beschluss
Senats
12
.
Dezember
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
wertende
Eingabe
Klägerin
25
.
Januar
ist
unzulässig
.
1
.
Anhörungsrügeverfahren
gilt
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Anwaltszwang
gemäß
§
Abs.
Satz
Beschluss
6
November
IX
ZR
juris
.
.
2
.
Klägerin
hat
§
321a
Abs.
Satz
dargelegt
Anspruch
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
worden
ist
vgl.
Beschluss
12
.
Dezember
.
.
beschränkt
Beanstandung
Sache
eingehend
geprüft
worden
sei
.
II
.
Übrigen
wäre
Anhörungsrüge
unbegründet
.
Senat
hat
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
gemäß
§
Abs.
Satz
Hs
.
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entschieden
hat
abzusehen
.
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Senat
Vorbringen
Klägerin
vollem
Umfang
geprüft
Ergebnis
durchgreifend
erachtet
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Pentz