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237 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
27
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Zwar
rügen
Kläger
Ausgangspunkt
zutreffend
Berufungsgericht
Antrag
Verlängerung
Frist
Stellungnahme
gemäß
§
Abs.
Satz
erteilten
Hinweis
übersehen
hat
.
legen
Beschwerdeführer
gebotenen
Weise
Zurückweisung
Berufung
Gehörsverstoß
beruht
.
Darlegung
erforderte
Darstellung
Kläger
Falle
Gelegenheit
Äußerung
richterlichen
Hinweis
§
Abs.
Satz
gen
hätten
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
XI
.
Beschwerde
führt
lediglich
Kläger
hätten
sekundäre
Darlegungslast
Beklagten
Umständen
Brandentstehung
geltend
gemacht
.
Vortrag
Abschnitt
.
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
hätten
Kläger
nur
Frage
Schadensverursachung
Beklagten
verhalten
nämlich
Frage
Bootshausbrand
Betanken
Bootes
Beklagten
verursacht
worden
ist
.
legt
Beschwerde
Kläger
Beachtung
Fristverlängerungsantrags
auch
Frage
Vortrag
gehalten
hätten
Beklagten
diesbezüglich
zumindest
Fahrlässigkeitsvorwurf
machen
gewesen
wäre
.
hätten
Kläger
selbständig
tragende
weitere
Begründung
Berufungsgerichts
Beklagten
sei
selbst
Annahme
Verursachung
Brandes
Betanken
Bootes
jedenfalls
Verschuldensvorwurf
machen
Stellungnahme
§
Abs.
Satz
angegriffen
.
Kläger
Vortrag
dahingehend
gehalten
hätten
Beklagte
Brand
bloße
Betanken
hinausgehende
Fahrlässigkeit
verursacht
haben
könnte
Beklagte
Rahmen
Beschwerde
angenommenen
sekundären
Darlegungslast
hätte
äußern
müssen
legt
Nichtzulassungsbeschwerde
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
2
.
.
Pentz
Oehler
Vorinstanzen
:
AG
Waren
Entscheidung
30.08.2016
OLG
Entscheidung