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BESCHLUSS
16
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Verkehrsunfall
15
.
September
Beklagte
Haftpflichtversicherer
Fahrzeughalters
einzustehen
hat
weiteres
Schmerzensgeld
Höhe
mindestens
Schadensersatz
Feststellung
Anspruch
.
Tag
Unfalls
begab
Kläger
ärztliche
Behandlung
.
hat
Vorlage
verschiedener
ärztlicher
Bescheinigungen
Bezugnahme
sachverständige
Zeugnis
Hausarztes
behandelnden
Facharztes
Sachverständigengutachten
behauptet
habe
Unfall
traumatischen
Hörschaden
linken
Ohr
Hochtonsenke
erheblichen
Ohrgeräusch
erlitten
.
unfallbedingten
Beeinträchtigungen
seien
Beklagten
gezahlte
Schmerzensgeld
ausreichend
kompensiert
.
sei
geminderten
Erwerbsfähigkeit
Höhe
%
auszugehen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Beschluss
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Andauern
unfallbedingten
Beschwerden
15
.
Oktober
ausreichend
dargelegt
verletzt
Kläger
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Partei
Art
.
GG
gebotenen
Weise
Kenntnis
nehmen
angebotenen
Beweise
erheben
Urteil
29
.
Februar
.
.
Sachvortrag
Begründung
Anspruchs
ist
dann
schlüssig
erheblich
Partei
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
erforderlich
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
Partei
entstanden
erscheinen
lassen
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
ist
erforderlich
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
.
Gericht
muss
nur
Lage
versetzt
werden
tatsächlichen
Vorbringens
Partei
entscheiden
gesetzlichen
Voraussetzungen
Bestehen
geltend
gemachten
Rechts
vorliegen
.
Sind
Anforderungen
erfüllt
ist
Sache
Tatrichters
Beweisaufnahme
einzutreten
gegebenenfalls
benannten
Zeugen
vernehmende
Partei
weiteren
Einzelheiten
befragen
Sachverständigen
beweiserheblichen
Streitfragen
unterbreiten
.
;
Beschluss
21
.
Mai
ZR
.
8
;
Urteil
29
.
Februar
.
;
jeweils
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
beanstandet
hat
Berufungsgericht
hiergegen
verstoßen
Vortrag
Klägers
Bewertung
hinweggesetzt
hat
Kläger
habe
Andauern
unfallbedingten
Beschwerden
15
.
Oktober
ausreichend
dargelegt
.
Kläger
hat
Klageschrift
Berufungsbegründung
Beweisantritt
vorgetragen
Hörminderung
Tinnitus
links
hielten
unverändert
.
Berufungsgericht
hingewiesen
hatte
fortbestehende
gesundheitliche
Beschwerden
15
.
Oktober
ausreichend
dargelegt
habe
hat
Schriftsatz
9
.
Juni
Vorlage
Beklagte
Angabe
Schadensnummer
streitgegenständlichen
Unfall
angefertigten
Berichts
Hausarztes
Dr.
26
.
April
Beklagte
anders
Berichte
Dr.
13
.
April
Dr.
16
.
Mai
Klageerwiderung
vorgelegt
hatte
geltend
gemacht
auch
belege
unfallbedingten
Beeinträchtigungen
15
.
Oktober
fortbestanden
hätten
.
Bericht
hat
folgenden
Wortlaut
:
"
wurde
Hörminderung
links
festgestellt
.
Patient
klagte
erhebliches
Ohrgeräusch
.
laufend
Unfalltag
.
Behandlung
ist
noch
beendet
.
Patient
ist
noch
wiederhergestellt
.
Heilverlauf
ist
verzögert
Patient
Affektion
Gehöres
erhebliche
Probleme
hat
.
ist
möglich
dauerhaftes
Ohrgeräusch
zurückbleibt
entsprechenden
Konzentrationsstörungen
Schlafstörungen
.
"
Ferner
hat
Kläger
weitere
Bescheinigungen
behandelnden
Facharztes
Dr.
29
.
Mai
Hausarztes
Dr.
8
.
Juni
bezogen
.
Bescheinigung
29
.
Mai
hat
folgenden
Wortlaut
:
"
Herrn
Kläger
persistiert
Verkehrsunfall
hochfrequentes
Ohrgeräusch
Pfeifen
Druckgefühl
.
Vorbefunden
5.06.2015
ausgeführten
Messungen
bestätigen
unveränderten
Befund
.
Tinnitus
konnte
zuletzt
5.06.2015
KHz
eingegrenzt
werden
.
fehlenden
kausalen
Therapiemöglichkeiten
Beschwerden
wurde
Herr
B.
Kläger
dann
Weiterbehandlung
H-Arztes
Berufsgenossenschaft
Dr.
S.
entlassen
.
klärte
Durchführung
eigenständigen
Tinnitus-Retrainings
.
weiteren
Verlauf
stellte
Patient
intermediär
zunehmenden
Beschwerden
.
mögliche
Erwerbsminderung
konnte
bisher
Aussage
getroffen
werden
.
"
Berufungsgericht
hat
Begründung
Beschlusses
ausgeführt
hinreichende
Anhaltspunkte
15
.
Oktober
andauernde
gesundheitliche
Beschwerden
Klägers
ergäben
ärztlichen
Bescheinigung
Dr.
13
.
April
noch
Bescheinigungen
29
.
Mai
8
.
Juni
.
Inhalt
erschöpfe
Wiedergabe
Schilderung
subjektiven
Beschwerden
Klägers
.
Lediglich
5
.
Juni
durchgeführte
Messung
könne
Objektivierung
geeignet
sein
reiche
aber
Zeitablaufs
fast
Jahren
Unfall
nachvollziehbaren
Vortrags
zwischenzeitlichen
Behandlungen
Kausalzusammenhang
darzulegen
Kläger
auch
Angaben
mache
ggf.
Ergebnis
Tinnitus-Retraining
durchgeführt
worden
sei
.
Kläger
Unfalls
laufender
ärztlicher
Behandlung
befand
befinde
folge
Bescheinigungen
Dr.
Dr.
.
Schreiben
Dr.
ergebe
ca.
½
Jahre
dauernde
Behandlungslücke
Januar
Juli
.
Kontrollmessung
28
Juli
sei
Rede
.
Übrigen
sei
auch
nachvollziehbar
inwiefern
Bescheinigung
29
.
Mai
Ergebnis
erst
5
.
Juni
durchgeführten
Messung
referiert
werden
könne
.
Allgemeinmediziner
Dr.
S.
berichte
zwar
regelmäßigen
Vorstellungen
Klägers
Praxis
mache
aber
konkreten
Angaben
Zeitpunkten
Behandlungsanlässen
.
Einschätzung
Kläger
1
.
Dezember
unfallbedingt
zu
%
dauerhaft
erwerbsgemindert
sei
sei
geeignet
abweichenden
Bewertungen
Krankheitsbild
näher
befassten
Fachärzte
Dr.
Dr.
entkräften
reiche
Andauern
unfallbedingter
Beeinträchtigungen
Mitte
Oktober
darzulegen
.
hat
Berufungsgericht
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Inhalt
Kläger
vorgelegten
Atteste
Berichte
unberücksichtigt
gelassen
Substantiierungsanforderungen
unvertretbarer
Weise
überspannt
.
Recht
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
insbesondere
Beweis
gestellten
Vortrags
Klägers
Facharzt
Dr.
habe
bereits
Wochen
Unfall
Fehlschlagen
intensiven
Kortisontherapie
mitgeteilt
weitere
ärztliche
Therapie
gegeben
sei
zusätzliche
Darlegung
hätte
verlangen
dürfen
Kläger
Unfall
laufend
ärztlicher
Behandlung
befunden
habe
.
Weiter
zutreffend
macht
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
Erwägungen
Berufungsgerichts
Frage
Einschätzung
Dr.
S.
geeignet
sei
abweichenden
Bewertungen
Fachärzte
Dr.
Dr.
entkräften
beruhten
unzulässigen
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
vorweggenommenen
Beweiswürdigung
.
vorgelegten
Atteste
Berichte
Auffassung
Berufungsgerichts
Widersprüche
Unklarheiten
aufweisen
ist
Aufgabe
Tatrichters
Rahmen
Beweisaufnahme
Klärung
zuzuführen
vgl.
Beschluss
2
.
Juni
.
.
2
.
Gehörsverletzung
ist
auch
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
hätte
anderen
Gründen
Eintritt
Beweisaufnahme
absehen
können
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
5/15
Oehler