BESCHLUSS 16 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Beschluss 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Kläger nimmt Beklagte Verkehrsunfall 15 . September Beklagte Haftpflichtversicherer Fahrzeughalters einzustehen hat weiteres Schmerzensgeld Höhe mindestens € Schadensersatz Feststellung Anspruch . Tag Unfalls begab Kläger ärztliche Behandlung . hat Vorlage verschiedener ärztlicher Bescheinigungen Bezugnahme sachverständige Zeugnis Hausarztes behandelnden Facharztes Sachverständigengutachten behauptet habe Unfall traumatischen Hörschaden linken Ohr Hochtonsenke erheblichen Ohrgeräusch erlitten . unfallbedingten Beeinträchtigungen seien Beklagten gezahlte Schmerzensgeld ausreichend kompensiert . sei geminderten Erwerbsfähigkeit Höhe % auszugehen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Beschluss § Abs. Satz zurückgewiesen . wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . führt § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe Andauern unfallbedingten Beschwerden 15 . Oktober ausreichend dargelegt verletzt Kläger Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag Partei Art . GG gebotenen Weise Kenntnis nehmen angebotenen Beweise erheben Urteil 29 . Februar . . Sachvortrag Begründung Anspruchs ist dann schlüssig erheblich Partei Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Partei entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Einzelheiten ist erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind . Gericht muss nur Lage versetzt werden tatsächlichen Vorbringens Partei entscheiden gesetzlichen Voraussetzungen Bestehen geltend gemachten Rechts vorliegen . Sind Anforderungen erfüllt ist Sache Tatrichters Beweisaufnahme einzutreten gegebenenfalls benannten Zeugen vernehmende Partei weiteren Einzelheiten befragen Sachverständigen beweiserheblichen Streitfragen unterbreiten . ; Beschluss 21 . Mai ZR . 8 ; Urteil 29 . Februar . ; jeweils . Nichtzulassungsbeschwerde Recht beanstandet hat Berufungsgericht hiergegen verstoßen Vortrag Klägers Bewertung hinweggesetzt hat Kläger habe Andauern unfallbedingten Beschwerden 15 . Oktober ausreichend dargelegt . Kläger hat Klageschrift Berufungsbegründung Beweisantritt vorgetragen Hörminderung Tinnitus links hielten unverändert . Berufungsgericht hingewiesen hatte fortbestehende gesundheitliche Beschwerden 15 . Oktober ausreichend dargelegt habe hat Schriftsatz 9 . Juni Vorlage Beklagte Angabe Schadensnummer streitgegenständlichen Unfall angefertigten Berichts Hausarztes Dr. 26 . April Beklagte anders Berichte Dr. 13 . April Dr. 16 . Mai Klageerwiderung vorgelegt hatte geltend gemacht auch belege unfallbedingten Beeinträchtigungen 15 . Oktober fortbestanden hätten . Bericht hat folgenden Wortlaut : " wurde Hörminderung links festgestellt . Patient klagte erhebliches Ohrgeräusch . laufend Unfalltag . Behandlung ist noch beendet . Patient ist noch wiederhergestellt . Heilverlauf ist verzögert Patient Affektion Gehöres erhebliche Probleme hat . ist möglich dauerhaftes Ohrgeräusch zurückbleibt entsprechenden Konzentrationsstörungen Schlafstörungen . " Ferner hat Kläger weitere Bescheinigungen behandelnden Facharztes Dr. 29 . Mai Hausarztes Dr. 8 . Juni bezogen . Bescheinigung 29 . Mai hat folgenden Wortlaut : " Herrn Kläger persistiert Verkehrsunfall hochfrequentes Ohrgeräusch Pfeifen Druckgefühl . Vorbefunden 5.06.2015 ausgeführten Messungen bestätigen unveränderten Befund . Tinnitus konnte zuletzt 5.06.2015 KHz eingegrenzt werden . fehlenden kausalen Therapiemöglichkeiten Beschwerden wurde Herr B. Kläger dann Weiterbehandlung H-Arztes Berufsgenossenschaft Dr. S. entlassen . klärte Durchführung eigenständigen Tinnitus-Retrainings . weiteren Verlauf stellte Patient intermediär zunehmenden Beschwerden . mögliche Erwerbsminderung konnte bisher Aussage getroffen werden . " Berufungsgericht hat Begründung Beschlusses ausgeführt hinreichende Anhaltspunkte 15 . Oktober andauernde gesundheitliche Beschwerden Klägers ergäben ärztlichen Bescheinigung Dr. 13 . April noch Bescheinigungen 29 . Mai 8 . Juni . Inhalt erschöpfe Wiedergabe Schilderung subjektiven Beschwerden Klägers . Lediglich 5 . Juni durchgeführte Messung könne Objektivierung geeignet sein reiche aber Zeitablaufs fast Jahren Unfall nachvollziehbaren Vortrags zwischenzeitlichen Behandlungen Kausalzusammenhang darzulegen Kläger auch Angaben mache ggf. Ergebnis Tinnitus-Retraining durchgeführt worden sei . Kläger Unfalls laufender ärztlicher Behandlung befand befinde folge Bescheinigungen Dr. Dr. . Schreiben Dr. ergebe ca. ½ Jahre dauernde Behandlungslücke Januar Juli . Kontrollmessung 28 Juli sei Rede . Übrigen sei auch nachvollziehbar inwiefern Bescheinigung 29 . Mai Ergebnis erst 5 . Juni durchgeführten Messung referiert werden könne . Allgemeinmediziner Dr. S. berichte zwar regelmäßigen Vorstellungen Klägers Praxis mache aber konkreten Angaben Zeitpunkten Behandlungsanlässen . Einschätzung Kläger 1 . Dezember unfallbedingt zu % dauerhaft erwerbsgemindert sei sei geeignet abweichenden Bewertungen Krankheitsbild näher befassten Fachärzte Dr. Dr. entkräften reiche Andauern unfallbedingter Beeinträchtigungen Mitte Oktober darzulegen . hat Berufungsgericht Verletzung Art . Abs. GG Inhalt Kläger vorgelegten Atteste Berichte unberücksichtigt gelassen Substantiierungsanforderungen unvertretbarer Weise überspannt . Recht rügt Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht insbesondere Beweis gestellten Vortrags Klägers Facharzt Dr. habe bereits Wochen Unfall Fehlschlagen intensiven Kortisontherapie mitgeteilt weitere ärztliche Therapie gegeben sei zusätzliche Darlegung hätte verlangen dürfen Kläger Unfall laufend ärztlicher Behandlung befunden habe . Weiter zutreffend macht Nichtzulassungsbeschwerde geltend Erwägungen Berufungsgerichts Frage Einschätzung Dr. S. geeignet sei abweichenden Bewertungen Fachärzte Dr. Dr. entkräften beruhten unzulässigen Art . Abs. GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung . vorgelegten Atteste Berichte Auffassung Berufungsgerichts Widersprüche Unklarheiten aufweisen ist Aufgabe Tatrichters Rahmen Beweisaufnahme Klärung zuzuführen vgl. Beschluss 2 . Juni . . 2 . Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich . Berufungsgericht hätte anderen Gründen Eintritt Beweisaufnahme absehen können . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 5/15 Oehler