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812 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Hb
Frage
Ersatzfähigkeit
Reparaturkosten
Wiederbeschaffungswert
unfallbeschädigten
Kraftfahrzeugs
liegen
.
Urteil
2
.
Juni
AG
Oberkirch
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Wellner
Stöhr
Richterinnen
Pentz
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Schadensersatzansprüche
Verkehrsunfall
2
.
Oktober
geltend
Einstandspflicht
Beklagten
Streit
steht
.
vorgerichtlich
Schätzung
Sachschadens
Pkw
Klägerin
beauftragte
Sachverständige
S.
ermittelte
Reparaturkosten
brutto
Wiederbeschaffungswert
Restwert
.
Klägerin
ließ
Pkw
Zeit
4
.
13
.
Oktober
reparieren
.
Reparatur
auch
Gebrauchtteile
verwendet
wurden
kostete
2.079,79
.
Beklagte
regulierte
Schaden
wirtschaftlichen
Totalschaden
Grundlage
Wiederbeschaffungsaufwands
zahlte
Klägerin
Betrag
.
beglich
Sachverständigenkosten
zahlte
vorgerichtliche
Anwaltskosten
Unkostenpauschale
.
Zahlung
noch
offenen
Reparaturkosten
805,92
Mietwagenkosten
weiterer
Rechtsanwaltskosten
höheren
Gegenstandswert
gerichtete
Klage
war
Amtsgericht
überwiegend
erfolgreich
Amtsgericht
geltend
gemachten
Reparaturkosten
vollem
Umfang
restliche
Rechtsanwaltskosten
Höhe
zuerkannt
hat
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
Reparaturkosten
entfallende
Rechtsanwaltskosten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Feststellung
gerichtlichen
Sachverständigen
Reparatur
technisch
optisch
einwandfreien
Ergebnis
geführt
habe
habe
Beklagte
Recht
Totalschadensbasis
abgerechnet
.
Instandsetzung
beschädigten
sei
Regel
wirtschaftlich
unvernünftig
voraussichtlichen
Reparaturkosten
%
Wiederbeschaffungswert
lägen
.
So
liege
Streitfall
.
Schadensgutachtens
Sachverständigen
S.
hätten
voraussichtlichen
Reparaturkosten
brutto
%
angesetzten
Wiederbeschaffungswerts
Höhe
betragen
.
Umstand
Klägerin
tatsächlich
Rechnung
gestellten
Reparaturkosten
%
-Grenze
knapp
einhielten
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
Reparatur
sei
bereits
entsprechend
Vorgaben
Sachverständigen
durchgeführt
worden
.
Fahrertür
Zierleiste
seien
Gebrauchtteile
ersetzt
worden
.
S.
vorgesehene
Austausch
weiterer
Zierleisten
Kniestücks
hinten
links
ließen
Reparaturkostenrechnung
Firma
entnehmen
.
Verwendung
Gebrauchtteilen
sei
Übrigen
ebenso
schädlich
Beschreitung
abweichenden
günstigeren
Reparaturwegs
.
Einholung
Schadensgutachtens
komme
zentrale
Bedeutung
Schadensregulierung
.
Bedeutung
würde
untergraben
gestatten
wollte
nachträglich
post-Betrachtung
Frage
stellen
nur
noch
ankäme
tatsächlich
berechneten
Kosten
%
-Grenze
hielten
.
sei
Geschädigten
Abrechnung
Reparaturkostenbasis
versagen
prognostizierten
Reparaturkosten
%
Wiederbeschaffungswerts
überstiegen
.
Andernfalls
ergebe
auch
unerhebliche
Manipulationsgefahr
versteckte
Rabattgewährung
Herunterrechnen
Arbeitszeiten
Rechnung
ausgewiesene
Positionen
.
Verwendung
Gebrauchtteilen
größerem
Umfang
könne
Gesichtspunkt
Verkehrssicherheit
problematisch
sein
.
Übrigen
verhalte
Klägerin
auch
widersprüchlich
Gutachten
Sachverständigen
S.
Ausgangsbasis
%
-Grenze
wähle
andererseits
aber
Eignung
Frage
stelle
berufe
Austausch
diverser
Zierleisten
Griffs
Fahrertür
sei
notwendig
gewesen
.
Klägerin
sei
Ergebnis
Feststellung
gerichtlichen
Sachverständigen
durchgeführte
Reparatur
habe
technisch
optisch
einwandfreien
Ergebnis
geführt
Beklagten
bereits
vorgenommene
Regulierung
Totalschadensbasis
verweisen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Ergebnis
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Reparaturkosten
noch
Ersatz
weiterer
Nebenkosten
.
1
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
kann
Abweichung
Wirtschaftlichkeitsgebot
§
Abs.
Satz
Ersatz
Reparaturaufwands
Reparaturkosten
etwaigen
Entschädigung
merkantilen
Minderwert
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
nur
verlangt
werden
Reparatur
fachgerecht
Umfang
durchgeführt
wird
Sachverständige
Grundlage
Kostenschätzung
gemacht
hat
vgl.
Senatsurteile
15
.
Februar
.
;
9
.
Juni
.
15
;
10
Juli
VersR
.
7
;
8
.
Dezember
.
;
14
.
Dezember
.
8
;
8
.
Februar
.
15
November
VersR
.
.
2
.
Instandsetzung
beschädigten
Fahrzeugs
ist
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
Regel
wirtschaftlich
unvernünftig
voraussichtlichen
Kosten
Reparatur
hier
mehr
%
Wiederbeschaffungswert
liegen
vgl.
Senatsurteil
8
.
Februar
aaO
.
Fall
Kraftfahrzeug
mehr
reparaturwürdig
ist
kann
Geschädigte
Schädiger
grundsätzlich
nur
Ersatz
Beschaffung
gleichwertigen
Fahrzeuges
erforderlichen
Kosten
also
Wiederbeschaffungswert
Restwerts
verlangen
.
Lässt
Geschädigte
Fahrzeug
dennoch
so
können
Kosten
Schädiger
auszugleichenden
wirtschaftlich
vernünftigen
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswerts
Geschädigten
selbst
tragenden
wirtschaftlich
unvernünftigen
Teil
aufgespalten
werden
vgl.
Senatsurteile
15
.
Oktober
.
;
10
Juli
VersR
.
8
.
Februar
aaO
.
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
vorgerichtlich
eingeholte
Sachverständigengutachten
Rahmen
Schadensschätzung
grundsätzlich
Preisen
markengebundenen
Fachwerkstatt
orientieren
hat
jedoch
absolute
Bedeutung
Frage
Reparaturkosten
tatsächlich
Sinne
§
Abs.
Satz
ersatzfähig
sind
.
Dementsprechend
hat
erkennende
Senat
entschieden
jedenfalls
Fällen
Sachverständigen
geschätzten
Reparaturkosten
%
-Grenze
liegen
Geschädigten
aber
auch
Verwendung
Gebrauchtteilen
gelungen
ist
Auffassung
sachverständig
beratenen
Berufungsgerichts
fachgerechte
Vorgaben
Gutachtens
entsprechende
Reparatur
durchzuführen
Kosten
Berücksichtigung
merkantilen
Minderwerts
Wiederbeschaffungswert
übersteigen
Geschädigten
Gesichtspunkt
Wirtschaftlichkeitsgebots
Abrechnung
konkret
angefallenen
Reparaturkosten
verwehrt
werden
kann
Senatsurteil
14
.
Dezember
.
.
4
.
Geschädigte
tatsächlich
gelingt
Einschätzung
Sachverständigen
erforderlich
gehaltene
Reparatur
%
-Grenze
fachgerecht
Umfang
durchzuführen
Sachverständige
Grundlage
Kostenschätzung
gemacht
hat
Ersatz
Wiederbeschaffungswert
liegenden
turkosten
verlangen
kann
konnte
Senat
bisher
offen
lassen
vgl.
Senatsurteile
10
Juli
aaO
.
7
;
8
.
Februar
.
.
15
November
VersR
.
.
.
Frage
bedarf
auch
Streitfall
Entscheidung
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Reparatur
Streitfall
bereits
vollständig
Vorgaben
Sachverständigen
S.
erfolgt
.
Zwar
stünde
Verwendung
altersentsprechender
funktionsfähiger
Gebrauchtteile
vollständigen
fachgerechten
Reparatur
vorgenannten
Senatsrechtsprechung
grundsätzlich
.
getroffenen
Feststellungen
ist
jedoch
Sachverständigen
S.
vorgesehene
Austausch
weiterer
Zierleisten
Kniestücks
hinten
links
erfolgt
.
Insoweit
hilft
Klägerin
auch
Gutachten
Gerichtssachverständigen
"
optischen
Mängel
"
vorhanden
waren
.
kommt
verbliebenen
Defizite
optisch
stören
.
Vielmehr
kommt
Rahmen
Vergleichsbetrachtung
allein
erforderlichen
objektiven
Kriterien
beurteilenden
auch
unschwer
nachzuprüfenden
Reparaturaufwand
vgl.
Senatsurteil
10
Juli
VersR
.
.
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Oberkirch
Entscheidung
Entscheidung