NAMEN Verkündet : 2 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Hb Frage Ersatzfähigkeit Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen . Urteil 2 . Juni AG Oberkirch . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Wellner Stöhr Richterinnen Pentz Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 26 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin macht Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 2 . Oktober geltend Einstandspflicht Beklagten Streit steht . vorgerichtlich Schätzung Sachschadens Pkw Klägerin beauftragte Sachverständige S. ermittelte Reparaturkosten € brutto Wiederbeschaffungswert € Restwert € . Klägerin ließ Pkw Zeit 4 . 13 . Oktober reparieren . Reparatur auch Gebrauchtteile verwendet wurden kostete 2.079,79 € . Beklagte regulierte Schaden wirtschaftlichen Totalschaden Grundlage Wiederbeschaffungsaufwands zahlte Klägerin Betrag € . beglich Sachverständigenkosten zahlte € vorgerichtliche Anwaltskosten € Unkostenpauschale . Zahlung noch € offenen Reparaturkosten 805,92 € Mietwagenkosten weiterer € Rechtsanwaltskosten höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war Amtsgericht überwiegend erfolgreich Amtsgericht geltend gemachten Reparaturkosten vollem Umfang restliche Rechtsanwaltskosten Höhe € zuerkannt hat . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage Reparaturkosten entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Feststellung gerichtlichen Sachverständigen Reparatur technisch optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe habe Beklagte Recht Totalschadensbasis abgerechnet . Instandsetzung beschädigten sei Regel wirtschaftlich unvernünftig voraussichtlichen Reparaturkosten % Wiederbeschaffungswert lägen . So liege Streitfall . Schadensgutachtens Sachverständigen S. hätten voraussichtlichen Reparaturkosten € brutto % angesetzten Wiederbeschaffungswerts Höhe € betragen . Umstand Klägerin tatsächlich Rechnung gestellten Reparaturkosten % -Grenze knapp einhielten rechtfertige andere Beurteilung . Reparatur sei bereits entsprechend Vorgaben Sachverständigen durchgeführt worden . Fahrertür Zierleiste seien Gebrauchtteile ersetzt worden . S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten Kniestücks hinten links ließen Reparaturkostenrechnung Firma entnehmen . Verwendung Gebrauchtteilen sei Übrigen ebenso schädlich Beschreitung abweichenden günstigeren Reparaturwegs . Einholung Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung Schadensregulierung . Bedeutung würde untergraben gestatten wollte nachträglich post-Betrachtung Frage stellen nur noch ankäme tatsächlich berechneten Kosten % -Grenze hielten . sei Geschädigten Abrechnung Reparaturkostenbasis versagen prognostizierten Reparaturkosten % Wiederbeschaffungswerts überstiegen . Andernfalls ergebe auch unerhebliche Manipulationsgefahr versteckte Rabattgewährung Herunterrechnen Arbeitszeiten Rechnung ausgewiesene Positionen . Verwendung Gebrauchtteilen größerem Umfang könne Gesichtspunkt Verkehrssicherheit problematisch sein . Übrigen verhalte Klägerin auch widersprüchlich Gutachten Sachverständigen S. Ausgangsbasis % -Grenze wähle andererseits aber Eignung Frage stelle berufe Austausch diverser Zierleisten Griffs Fahrertür sei notwendig gewesen . Klägerin sei Ergebnis Feststellung gerichtlichen Sachverständigen durchgeführte Reparatur habe technisch optisch einwandfreien Ergebnis geführt Beklagten bereits vorgenommene Regulierung Totalschadensbasis verweisen . II . Berufungsurteil hält Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin stehen geltend gemachten Reparaturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten . 1 . Rechtsprechung erkennenden Senats kann Abweichung Wirtschaftlichkeitsgebot § Abs. Satz Ersatz Reparaturaufwands Reparaturkosten etwaigen Entschädigung merkantilen Minderwert bis zu % Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs nur verlangt werden Reparatur fachgerecht Umfang durchgeführt wird Sachverständige Grundlage Kostenschätzung gemacht hat vgl. Senatsurteile 15 . Februar . ; 9 . Juni . 15 ; 10 Juli VersR . 7 ; 8 . Dezember . ; 14 . Dezember . 8 ; 8 . Februar . 15 November VersR . . 2 . Instandsetzung beschädigten Fahrzeugs ist Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgeht Regel wirtschaftlich unvernünftig voraussichtlichen Kosten Reparatur hier mehr % Wiederbeschaffungswert liegen vgl. Senatsurteil 8 . Februar aaO . Fall Kraftfahrzeug mehr reparaturwürdig ist kann Geschädigte Schädiger grundsätzlich nur Ersatz Beschaffung gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten also Wiederbeschaffungswert Restwerts verlangen . Lässt Geschädigte Fahrzeug dennoch so können Kosten Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen bis zu % Wiederbeschaffungswerts Geschädigten selbst tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden vgl. Senatsurteile 15 . Oktober . ; 10 Juli VersR . 8 . Februar aaO . . 3 . Auffassung Berufungsgerichts hat vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten Rahmen Schadensschätzung grundsätzlich Preisen markengebundenen Fachwerkstatt orientieren hat jedoch absolute Bedeutung Frage Reparaturkosten tatsächlich Sinne § Abs. Satz ersatzfähig sind . Dementsprechend hat erkennende Senat entschieden jedenfalls Fällen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten % -Grenze liegen Geschädigten aber auch Verwendung Gebrauchtteilen gelungen ist Auffassung sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte Vorgaben Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen Kosten Berücksichtigung merkantilen Minderwerts Wiederbeschaffungswert übersteigen Geschädigten Gesichtspunkt Wirtschaftlichkeitsgebots Abrechnung konkret angefallenen Reparaturkosten verwehrt werden kann Senatsurteil 14 . Dezember . . 4 . Geschädigte tatsächlich gelingt Einschätzung Sachverständigen erforderlich gehaltene Reparatur % -Grenze fachgerecht Umfang durchzuführen Sachverständige Grundlage Kostenschätzung gemacht hat Ersatz Wiederbeschaffungswert liegenden turkosten verlangen kann konnte Senat bisher offen lassen vgl. Senatsurteile 10 Juli aaO . 7 ; 8 . Februar . . 15 November VersR . . . Frage bedarf auch Streitfall Entscheidung . Feststellungen Berufungsgerichts ist Reparatur Streitfall bereits vollständig Vorgaben Sachverständigen S. erfolgt . Zwar stünde Verwendung altersentsprechender funktionsfähiger Gebrauchtteile vollständigen fachgerechten Reparatur vorgenannten Senatsrechtsprechung grundsätzlich . getroffenen Feststellungen ist jedoch Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten Kniestücks hinten links erfolgt . Insoweit hilft Klägerin auch Gutachten Gerichtssachverständigen " optischen Mängel " vorhanden waren . kommt verbliebenen Defizite optisch stören . Vielmehr kommt Rahmen Vergleichsbetrachtung allein erforderlichen objektiven Kriterien beurteilenden auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand vgl. Senatsurteil 10 Juli VersR . . Pentz Vorinstanzen : AG Oberkirch Entscheidung Entscheidung