You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

214 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Richter
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
Senatsbeschluss
12
November
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
erhobene
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Beklagten
Rahmen
Anhörungsrüge
nunmehr
erneut
erhobenen
Einwände
Annahme
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteige
waren
Zeitpunkt
bereits
vorgebracht
worden
waren
schon
Gegenstand
Senatsberatung
30
.
September
.
wurden
erkennenden
Senat
Rahmen
Beschlussfassung
12
November
auch
Grundlage
Beklagten
Schriftsatz
22
.
Oktober
erhobenen
Schriftsatz
5
November
weiter
Gegenvorstellung
erneut
erwogen
.
Auffassung
erkennenden
Senats
war
gesamte
Vorbringen
geeignet
Annahme
höheren
Beschwer
rechtfertigen
.
Beklagte
Begründung
übersteigenden
Beschwer
wiederholt
verwiesen
hat
angeblichen
"
Boykotthetze
"
Kläger
Mitglieder
Beiträge
freiwillige
Zuwendungen
verloren
haben
vorliegenden
Rechtsstreit
existenzielle
Frage
gehe
verkennt
Streitgegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
gerade
Beklagten
belastende
Äußerungen
Kläger
also
angebliche
"
Boykotthetze
"
sind
umgekehrt
Äußerungen
Beklagten
Kläger
belasten
.
Auch
Beklagte
Unterlassungsgebot
Verteidigung
angeblich
ehrabschneiderischen
verleumderischen
Angriffe
Kläger
"
gehindert
sieht
meint
Ausbluten
Verbandes
"
befürchten
müssen
kann
übersteigende
Beschwer
abgeleitet
werden
.
Beklagten
bleibt
Unterlassungsgebots
grundsätzlich
möglich
Vorwürfen
Kläger
Sache
auseinanderzusetzen
zurückzuweisen
sollten
zutreffen
widerlegen
.
Möglichkeit
unzulässig
tete
Aussagen
Kläger
gerichtlich
vorzugehen
wird
Beklagten
Unterlassungsgebot
ebenfalls
beschnitten
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
Pauge