BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Richter beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Senatsbeschluss 12 November wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Beklagte tragen . Gründe : gemäß § 321a erhobene Gehörsrüge ist begründet . Beklagten Rahmen Anhörungsrüge nunmehr erneut erhobenen Einwände Annahme Wert Revision geltend machenden Beschwer übersteige € waren Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren schon Gegenstand Senatsberatung 30 . September . wurden erkennenden Senat Rahmen Beschlussfassung 12 November auch Grundlage Beklagten Schriftsatz 22 . Oktober erhobenen Schriftsatz 5 November weiter Gegenvorstellung erneut erwogen . Auffassung erkennenden Senats war gesamte Vorbringen geeignet Annahme höheren Beschwer € rechtfertigen . Beklagte Begründung € übersteigenden Beschwer wiederholt verwiesen hat angeblichen " Boykotthetze " Kläger Mitglieder Beiträge freiwillige Zuwendungen verloren haben vorliegenden Rechtsstreit existenzielle Frage gehe verkennt Streitgegenstand vorliegenden Rechtsstreits gerade Beklagten belastende Äußerungen Kläger also angebliche " Boykotthetze " sind umgekehrt Äußerungen Beklagten Kläger belasten . Auch Beklagte Unterlassungsgebot Verteidigung angeblich ehrabschneiderischen verleumderischen Angriffe Kläger " gehindert sieht meint Ausbluten Verbandes " befürchten müssen kann € übersteigende Beschwer abgeleitet werden . Beklagten bleibt Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich Vorwürfen Kläger Sache auseinanderzusetzen zurückzuweisen sollten zutreffen widerlegen . Möglichkeit unzulässig tete Aussagen Kläger gerichtlich vorzugehen wird Beklagten Unterlassungsgebot ebenfalls beschnitten . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Pauge