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528 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
1
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
;
StGB
Handzetteln
öffentlich
verbreitete
Äußerung
namentlich
benannten
-gynäkologischen
Praxis
würden
rechtswidrige
Abtreibungen
durchgeführt
kann
betroffenen
Arzt
hinnehmbare
Prangerwirkung
entfalten
gerichtlich
untersagt
werden
.
steht
Schwangerschaftsabbrüche
Beratungsregelung
§
StGB
vorgenommen
werden
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
rechtswidrig
sind
.
Beschluß
1
.
April
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
betreibt
gynäkologische
Praxis
.
unmittelbarer
Nähe
verteilte
Beklagte
Oktober
Einwerfen
Briefkästen
Anheften
Fahrzeuge
Handzettel
.
Deckblatt
hieß
:
rechtswidrige
Abtreibungen
Praxis
Dr.
folgen
Name
Anschrift
Klägers
.
Weiter
hieß
Handzettel
u.a.
:
Wußten
schon
Praxis
Dr.
rechtswidrige
Abtreibungen
durchgeführt
werden
?
.
Landgericht
hat
Beklagten
Klage
Klägers
verurteilt
unterlassen
wörtlich
sinngemäß
Behauptung
aufzustellen
verbreiten
Kläger
führe
Praxis
rechtswidrige
Abtreibungen
.
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
richtet
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
ist
statthaft
förmlicher
Hinsicht
beanstanden
§
Abs.
.
Sache
hat
Erfolg
Beklagte
Grund
Zulassung
Revision
dargelegt
hat
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
1
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
.
wirft
entscheidungserheblichen
klärungsbedürftigen
klärungsfähigen
Rechtsfragen
Einzelfall
Bedeutung
Allgemeinheit
haben
vgl.
Beschlüsse
4
Juli
1
.
Oktober
XI
.
grundlegenden
Voraussetzungen
Äußerungen
Hinblick
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
sonstiger
geschützter
Grundrechtspositionen
Dritten
gerichtliche
Entscheidung
untersagt
werden
können
sind
geklärt
vgl.
nur
;
;
BVerfG
1
.
Kammer
1
.
Senats
VersR
778
;
Senatsurteil
30
.
Mai
;
jeweils
weiteren
Nachweisen
.
Neue
klärungsbedürftige
Fragen
stellen
Streitfall
.
Insoweit
ist
auch
Zulassung
Revision
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Satz
Nr.
angezeigt
.
2
.
Revision
ist
auch
zuzulassen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
kann
dahinstehen
chen
Voraussetzungen
Revisionsgrund
Fehlern
Tatrichters
Rahmen
Abwägung
Grundrechten
Parteien
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
GG
gegeben
sein
kann
.
Einschränkung
Äußerungsfreiheit
Beklagten
Berufungsgericht
bestätigte
Verurteilung
erfährt
ist
zumindest
Ergebnis
hinnehmbar
.
Einschreiten
Revisionsgerichts
ist
erforderlich
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zuzugeben
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
Praxis
Klägers
durchgeführten
Schwangerschaftsabbrüche
Voraussetzungen
§
StGB
erfolgen
rechtmäßig
angesehen
werden
können
rechtswidrig
sind
vgl.
auch
Senatsurteil
19
.
Februar
VersR
;
ferner
Senatsurteil
.
§
Nr.
Abs.
StGB
.
.
beanstandeten
Äußerung
Beklagten
wird
erforderliche
Bezug
Rechtsprechung
jedoch
hergestellt
.
außerkontextuelle
Verwendung
Wortes
rechtswidrig
ist
allgemeinen
Sprachgebrauch
messen
.
Berufungsgericht
meint
durchschnittliche
Adressat
Äußerung
Hinweis
verbotene
Schwangerschaftsabbrüche
Sinne
strafbarer
Handlungen
verstehe
.
Verständnis
zwingend
ist
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
hat
Beklagte
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
geprägten
Begriff
Rechtswidrigkeit
Rahmen
§
StGB
geregelten
Beratungslösung
legales
strafloses
Handeln
Arztes
ausschließt
Weise
verwendet
ersichtlich
Prangerwirkung
Einzelperson
genannten
Arzt
erzeugt
hat
auch
erzeugen
sollte
.
liegt
vorliegenden
Fall
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
Klägers
so
schwer
wiegt
Grundrecht
Beklagten
Art
.
Abs.
Satz
GG
zurücktreten
muß
Bedeutung
Prangerwirkung
Abwägung
Grundrechte
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
GG
vgl.
etwa
;
BVerfG
1
.
Kammer
1
.
Senats
2359
;
Senatsurteile
12
.
Oktober
VersR
f.
12
Juli
VersR
.
.
Beschwerde
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Zoll