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1.9 KiB

BESCHLUSS
2
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
7
.
Oktober
22
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
.
24
.
Februar
.
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Schutz
Entscheidungen
Sachvortrag
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
teilweise
ganz
unberücksichtigt
lassen
.
.
vgl.
BVerfGE
194
;
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
Klägerin
aufgeworfenen
Fragen
sind
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Zivilgerichte
hinreichend
geklärt
vgl.
BVerfG
Beschluss
23
.
September
m.w
.
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Anhörungsrüge
Klägerin
wiederholte
Vorbringen
vollem
Umfang
geprüft
aber
Grundlage
Berufungsgericht
Rechtsfehler
getroffenen
Feststellungen
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
§
321a
Abs.
Satz
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
ergibt
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Ansonsten
hätte
Partei
Hand
Anhörungsrüge
§
321a
Bestimmung
Abs.
Satz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auszuhebeln
.
Auch
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
Beschlüsse
24
.
Februar
;
28
Juli
4
.
Dezember
veröff
.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung