BESCHLUSS 2 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 November Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin 7 . Oktober 22 . September wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; . 24 . Februar . Art . Abs. GG gewährt Schutz Entscheidungen Sachvortrag Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen . . vgl. BVerfGE 194 ; . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Klägerin aufgeworfenen Fragen sind Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Zivilgerichte hinreichend geklärt vgl. BVerfG Beschluss 23 . September m.w . . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Anhörungsrüge Klägerin wiederholte Vorbringen vollem Umfang geprüft aber Grundlage Berufungsgericht Rechtsfehler getroffenen Feststellungen Gründe Zulassung Revision entnehmen können . § 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht ergibt Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung Abs. Satz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln . Auch Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen BT-Drucks . S. ; vgl. auch Beschlüsse 24 . Februar ; 28 Juli 4 . Dezember veröff . . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung