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9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
E
§
Dritten
gerichtete
Schadensersatzanspruch
arglistig
getäuschten
Käufers
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
ist
gerichtet
so
gestellt
werden
stünde
Täuschung
erfolgt
wäre
Abgrenzung
Senatsurteil
25
November
.
Urteil
18
.
Januar
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
1
.
September
erwarb
Kläger
GmbH
Mehrfamilienhaus
Gewerbehalle
bebautes
Grundstück
Preis
DM
.
Kaufpreis
setzten
Vertragsparteien
später
einvernehmlich
DM
herab
.
Beklagte
damals
Geschäftsführer
Verkäuferin
war
hatte
Kläger
Abschluss
Vertrages
mehrfach
erklärt
Dach
Gewerbehalle
sei
kurz
zuvor
erneuert
worden
.
Tatsächlich
hatte
schadhaften
Dachbelag
nur
neue
Schalung
Bitumenbahn
Schweißbahn
aufbringen
lassen
.
Folgezeit
kam
Feuchtigkeitsschäden
Bereich
Dachs
.
Kläger
eingeholten
Angebots
beliefen
Kosten
kompletten
Abriss
Dacheindeckung
vollständige
Erneuerung
Dachs
259.891,14
DM
.
Kläger
zahlte
Kaufpreis
nur
DM
.
erklärte
zunächst
Minderung
später
Höhe
Restkaufpreises
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
mindestens
DM
.
Zwangsvollstreckung
Verkäuferin
wurde
insoweit
unzulässig
erklärt
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Kläger
zunächst
Verkäuferin
Beklagten
Gesamtschuldner
weiteren
Schadensersatz
Höhe
DM
Zinsen
Feststellung
Ersatzpflicht
weitergehenden
Schadens
Anspruch
genommen
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Verkäuferin
hat
Landgericht
angeordnet
Ansprüche
Beklagten
getrennten
Prozessen
verhandeln
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verfolgt
Kläger
Begehren
Beklagten
.
Landgericht
hat
Kläger
zuerkannt
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Rechtsmittel
Klägers
Zahlung
weiterer
83.975,16
Zinsen
Feststellung
Ersatzpflicht
hinausgehenden
Schadens
begehrt
hat
hatte
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
führte
vollständigen
Klageabweisung
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Beklagte
arglistig
gehandelt
hat
Kläger
erklärte
Dach
sei
kurz
zuvor
erneuert
worden
.
verneint
rechtlichen
Gründen
Schadensersatzanspruch
Klägers
allein
Haftung
unerlaubter
Handlung
Betracht
komme
.
Kläger
lediglich
Anspruch
negative
Interesse
habe
könne
verlangen
so
gestellt
werden
stünde
Beklagte
tatsächlichen
Umfang
durchgeführten
Dacharbeiten
getäuscht
hätte
.
könne
gegebenenfalls
beanspruchen
so
gestellt
werden
habe
Kaufvertrag
Grundstück
abgeschlossen
.
Rückabwicklung
Vertrages
gerichteter
Anspruch
sei
jedoch
Gegenstand
Klage
.
Zwar
könne
Ersatzanspruch
Ausnahmefällen
auch
Erfüllungsinteresse
gerichtet
sein
.
gelte
etwa
dann
schuldhafte
Verhalten
Schädigers
anderer
Geschädigten
günstigerer
Vertrag
Vertragspartner
Dritten
gekommen
wäre
sei
vorliegend
ersichtlich
.
Ersatz
positiven
Interesses
Kläger
Begehren
Ersatz
notwendigen
Reparaturkosten
geltend
mache
sei
deliktische
Anspruch
gerichtet
.
sei
auch
gerechtfertigt
allein
unerlaubter
Handlung
haftenden
Schädiger
haftungsrechtlich
Gewährleistungsrecht
haftenden
Verkäufer
gleichzustellen
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
subjektiven
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
erfüllt
sind
ist
diesbezügliche
Sachvortrag
Klägers
Revisionsrechtszug
Gunsten
unterstellen
.
2
.
Schadensersatzbegehren
steht
Auffassung
Revisionserwiderung
Kläger
ursprünglich
Minderung
erklärt
hat
.
Abgesehen
schon
Vollzuges
Minderung
§
.
Wahlrecht
Verkäuferin
zustehenden
Gewährleistungsansprüche
verloren
hat
vgl.
Urteile
8
.
Januar
;
24
November
11
Juli
macht
Kläger
vorliegend
Gewährleistungsanspruch
deliktischen
Schadensersatzanspruch
geltend
zwar
Beklagten
Kaufvertrag
Verkäufer
beteiligt
war
Haftung
§
§
.
.
ergebenden
Beschränkungen
Tragen
kommen
.
3
.
Umfang
gegebenenfalls
bestehenden
Ersatzpflicht
Beklagten
bestimmt
behauptete
schädigende
Ereignis
1
.
August
eingetreten
ist
Vorschriften
§
§
.
seinerzeit
geltenden
Fassung
Art
.
§
Abs.
.
ersetzender
Vermögensschaden
vorliegt
ist
sogenannten
Differenzhypothese
grundsätzlich
Vergleich
haftungsbegründenden
Ereignisses
eingetretenen
Vermögenslage
jenigen
Ereignis
ergeben
hätte
beurteilen
Senatsurteil
3
Juli
;
Beschluss
9
Juli
217
;
Urteile
15
.
Dezember
ZR
;
10
.
Dezember
196
;
30
.
Mai
ZR
insoweit
abgedruckt
26
.
September
VersR
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
Schadensersatz
Verpflichtete
hat
lediglich
Differenzschaden
ersetzen
vgl.
Urteil
10
.
März
ZR
.
m.w
.
;
§
.
;
Staudinger/Matusche-Beckmann
.
56
;
Schermaier
Anm
.
Senatsurteil
25
November
VersR
.
unterscheiden
ist
Anspruch
Ersatz
Erfüllungsinteresses
.
ist
ersetzen
Anspruchsinhaber
verlangen
kann
so
gestellt
werden
Verbindlichkeit
ordnungsgemäß
erfüllt
worden
wäre
.
deliktische
Haftung
Bestehen
Verbindlichkeit
Schlechterfüllung
anknüpft
stellt
Deliktsrecht
Frage
Erfüllungsinteresse
vgl.
MünchKommBGB/Oetker
5
.
Aufl
.
§
.
.
deliktische
Schadensersatzanspruch
richtet
allein
"
Erhaltungsinteresse
"
Schadensersatz
3
.
Aufl
.
S.
§
4
.
.
gilt
deliktische
Haftung
grundsätzlich
auch
dann
vertraglichen
Schadensersatzpflicht
besteht
.
unerlaubte
Handlung
Geschädigte
hat
grundsätzlich
Anspruch
besser
stehen
stünde
Schädiger
unerlaubte
Handlung
begangen
hätte
vgl.
Kaufrecht
8
.
Aufl
.
S.
.
.
Grundsatz
findet
Kaufvertrag
jedenfalls
dann
Anwendung
falscher
Angaben
Dritten
gekommen
ist
.
Gewährleistungsrecht
verankerte
Besserstellung
Käufers
vgl.
§
.
ist
nur
gerechtfertigt
Rechtsgeschäft
beruht
nur
aber
unerlaubte
Handlung
kann
Käufer
besser
stellen
vorher
stand
.
Käufer
kann
nur
Verkäufer
Erfüllung
Schadensersatz
Nichterfüllung
verlangen
.
unerlaubte
Handlung
Dritten
kann
führen
haftungsrechtlich
Verkäufer
behandelt
wird
Tiedtke
;
Schaub
.
Allerdings
muss
Differenzschaden
notwendigerweise
geringer
sein
positive
Interesse
Geschädigten
Vertragserfüllung
.
So
ist
anerkannt
Anwendung
Differenzhypothese
Fall
Geschädigte
nachweist
Abschluss
Vertrages
ursächliche
Täuschungshandlung
anderen
günstigeren
Vertrag
Verkäufer
Dritten
abgeschlossen
hätte
Ergebnis
Erfüllungsinteresse
verlangen
kann
zwar
Schaden
Ausnahmefall
Erfüllungsinteresse
entspricht
vgl.
Tiedtke
aaO
S.
;
;
Anm
.
Senatsurteil
25
November
aaO
.
Grundsätzen
geht
Berufungsgericht
zutreffend
Kläger
verlangen
kann
so
gestellt
werden
stünde
Beklagte
tatsächlichen
Umfang
durchgeführten
Dacharbeiten
getäuscht
hätte
.
Mithin
könnte
gegebenenfalls
beanspruchen
so
gestellt
werden
habe
Kaufvertrag
Grundstück
abgeschlossen
.
Anspruch
Rückabwicklung
Vertrages
macht
jedoch
geltend
.
Vielmehr
will
Kaufgrundstück
behalten
"
Erwerb
entstandenen
Schaden
"
ersetzt
erhalten
.
Schaden
will
Kosten
berechnen
tung
Mängelbeseitigung
erforderlich
sind
.
Sache
ist
Begehren
mithin
gerichtet
so
gestellt
werden
wäre
Dach
Gewerbehalle
Beklagten
Vertragsabschluss
erklärt
tatsächlich
erneuert
worden
.
beansprucht
aber
Erfüllungsinteresse
möchte
Ergebnis
so
gestellt
werden
hätte
Verkäuferin
Kaufvertrag
ordnungsgemäß
erfüllt
.
Anspruch
steht
jedenfalls
Beklagten
Drittem
Ersatzansprüche
unerlaubter
Handlung
gemäß
§
Satz
.
maßgebenden
Grundsätzen
Differenzhypothese
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Kläger
habe
zumindest
Anspruch
Betrag
DM
erster
Instanz
zuerkannt
worden
sei
.
Landgericht
hat
Schadensbestimmung
ersichtlich
Berechnung
Minderung
maßgebende
Vorschrift
Abs.
.
zugrunde
gelegt
.
hat
beachtet
Kläger
Beklagten
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
unerlaubter
Handlung
Regeln
kaufrechtlichen
Gewährleistungsrechts
Anwendung
gelangen
.
Vielmehr
ist
Schaden
dargelegt
sogenannten
Differenzhypothese
Vergleich
haftungsbegründenden
Ereignisses
eingetretenen
Vermögenslage
Ereignis
ergeben
hätte
beurteilen
.
Kläger
geminderten
Kaufpreis
hätte
zahlen
müssen
Beklagte
erklärt
hätte
Dach
Gewerbehalle
kurzem
erneuert
worden
sei
ist
jedoch
ersichtlich
.
Sachvortrag
zeigt
Revision
auch
.
geltend
macht
ständiger
Rechtsprechung
könne
Käufer
Wertunterschied
mangelfreien
mangelhaften
Sache
Ermittlung
Herrichtung
Kaufgegenstands
mangelfreien
Zustand
erforderlichen
Kosten
berechnen
lässt
Acht
Kläger
Beklagten
kaufrechtlichen
währleistungsansprüche
hat
allein
unerlaubte
Handlung
gestützte
Schadensersatzanspruch
eben
Erfüllungsinteresse
gerichtet
ist
.
Etwas
lässt
auch
früheren
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
entnehmen
.
Berufungsgericht
zitierten
Entscheidung
Reichsgerichts
Urteil
10
November
lag
vorliegenden
Fall
vergleichbarer
Sachverhalt
zugrunde
.
Reichsgericht
älteren
Urteilen
angenommen
hat
deliktische
Anspruch
getäuschten
Käufers
könne
ausnahmsweise
positive
Interesse
gerichtet
sein
Urteile
12
November
;
28
.
März
;
2
.
Oktober
betrafen
zugrunde
liegenden
Fallgestaltungen
Haftung
Dritten
unerlaubter
Handlung
vgl.
Schaub
S.
.
Auch
Berufungsgericht
zitierte
Entscheidung
VIII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Urteil
29
.
Oktober
ZR
betraf
allein
Haftung
Verkäufers
.
Frage
Käufer
Kaufvertrag
arglistiger
Täuschung
angefochten
hat
Verkäufer
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
positive
Interesse
verlangen
kann
ist
dort
erörtert
letztlich
aber
offen
gelassen
worden
.
Senatsurteil
25
November
aaO
Ergebnis
Entscheidung
tragenden
merkung
Umfang
Anspruchs
Käufers
Schadensersatz
unerlaubter
Handlung
Abweichendes
ausgeführt
ist
wird
festgehalten
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.10.2009