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1504 lines
12 KiB

NAMEN
Nachschlagewerk
:
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
:
:
ja
§
Be
Abgrenzung
bedingten
Vorsatzes
Fahrlässigkeit
.
Urteil
20
.
Dezember
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
nachfolgend
:
Beklagte
Schadensersatz
Zusammenhang
Beteiligung
Filmfonds
Babelsberger
Filmproduktion
GmbH
Co.
Dritte
KG
nachfolgend
:
KG
Anspruch
.
14
.
Dezember
beteiligte
Kläger
Kommanditeinlage
Höhe
DM
Höhe
%
KG
.
Zweck
Gesellschaft
bestand
Emissionsprospekt
26
.
Mai
kommerzielle
Kinospielfilme
Fernsehserien
entwickeln
produzieren
verwerten
.
Angaben
Prospekt
sollten
Filmproduktionen
Abschluss
Erlösausfallversicherungen
abgesichert
werden
.
Beklagte
hatte
Rahmen
tuierung
Filmfonds
verschiedene
Aufgaben
übernommen
Eigenkapitalvermittlung
Erstellung
Prospektentwurfs
Beratungsleistungen
.
Jahre
geriet
Vif
KG
Zusammenhang
Insolvenz
Produktionsdienstleisters
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
.
Produktionsdienstleister
überwiesene
Gelder
waren
zurückzuerlangen
.
stellte
Erlösausfallversicherungen
einzelnen
Produktionen
abgeschlossen
worden
waren
Vif
KG
weitere
Fondsgesellschaften
lediglich
Rahmenvertrag
"
cover-note
"
Versicherung
bestand
späteren
Abschluss
Einzelerlösausfallversicherungen
vorsah
.
7
.
Oktober
einigten
Gesellschafter
Fondsgesellschaften
Versicherung
Aufhebung
Rahmenversicherungsvertrages
Zahlung
6.171.246
.
KG
entfiel
Anteil
Höhe
.
Rückzahlung
geleisteten
Einlage
Zug
Zug
Abtretung
sämtlicher
Ansprüche
Beteiligung
gerichtete
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
Beklagte
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Revisionsinstanz
Interesse
ausgeführt
Haftung
Beklagten
§
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
bestehe
.
Kläger
habe
jedenfalls
bewiesen
damaligen
Geschäftsführer
nachfolgend
:
Geschäftsführer
Beklagten
klar
gewesen
sei
Prospektaussage
Filmproduktionen
wür-
Erlösausfallversicherungen
abgesichert
unrichtig
sei
potentielle
Anleger
sittenwidrig
geschädigt
würden
.
Senat
schließe
15
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
Urteil
6
.
Az
.
:
18
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
Urteil
26
.
Februar
Az
.
:
vorgenommenen
Beweiswürdigung
subjektive
Tatbestand
deliktischen
Anspruchsgrundlagen
nachweisen
lasse
.
Geschäftsführer
Beklagten
habe
ausgehen
dürfen
produzierten
Filme
entsprechende
Erlösausfallversicherungen
abgeschlossen
werden
könnten
.
habe
geglaubt
Wechsel
Erlösausfallversicherers
Riskmanagers
Dezember
zuvor
Erlösausfallversicherer
Schwesterfonds
Firma
bestehenden
Probleme
gelöst
worden
seien
Warnhinweis
Prospekt
Vif
KG
erforderlich
sei
.
habe
Fondsgesellschaft
eingeholtes
Gutachten
englischen
Rechtsanwalts
Bestätigung
erhalten
nunmehrige
Erlösausfallversicherer
cover-note
verpflichtet
sei
geplanten
Filmproduktionen
Einzelversicherung
abzuschließen
.
sei
rechtlich
unerheblich
frühere
Riskmanager
Schwesterfonds
Vorliegens
cover-note
unhaltbare
Ausstellung
Einzelpolicen
entgegenstehende
Forderungen
aufgestellt
habe
Umstands
Produktion
Filmen
bereits
August
aufgenommen
worden
sei
.
Ebenso
komme
Geschäftsführer
Beklagten
Gesellschafterversammlung
Vif
KG
11
November
Kenntnis
erlangt
habe
.
Haftung
Beklagten
komme
nur
dann
Betracht
Versicherungskonzept
Kern
Erfahrungen
Vergangenheit
Frage
gestellt
gewesen
sei
.
Nur
dann
hätte
Beklagten
Eindruck
entstehen
müssen
Absicherungskonzept
Fonds
grundsätzlich
durchführbar
sein
könnte
.
sei
hier
aber
Fall
gewesen
.
Geschäftsführer
Beklagten
sei
ausgegangen
Schwierigkeiten
Wechsel
Versicherers
Riskmanagers
begegnet
worden
sei
nunmehrige
Versicherer
Unterzeichnung
cover-note
verpflichtet
sei
Einzelpolicen
auszustellen
.
Abgesehen
sei
Verwirklichung
§
Nr.
StGB
nur
Kenntnis
tatsächlichen
Umstände
erforderlich
;
vielmehr
müsse
Täter
auch
rechtliche
Wertung
Erheblichkeit
nachvollziehen
.
Hinblick
eingeholte
Rechtsauskunft
Wechsel
auch
Riskmanagers
habe
Geschäftsführer
Beklagten
ausgehen
müssen
Prospekt
Hinweis
Vorstellung
bewältigten
Vorgänge
erweitern
sei
.
Vergleichszahlung
neuen
Erlösausfallversicherers
spreche
Übrigen
Annahme
Geschäftsführers
Beklagten
hätten
verbindliche
Versicherungsverträge
vorgelegen
so
falsch
gewesen
sein
könne
.
Auch
Beklagte
Emissionsprospekt
KG
noch
Prospekt
KG
enthaltenen
Hinweis
weggelassen
habe
Absicherung
Versicherungen
Vorbehalt
stehe
sicherungsgebenden
Versicherungen
solvent
seien
bedingungsgemäßen
Ausschlüsse
Tragen
kämen
scheide
Haftung
.
weggelassenen
Hinweisen
handle
geläufige
Binsenwahrheiten
gesondert
hingewiesen
werden
müsse
.
Abgesehen
fehle
erforderlichen
Vorsatz
.
Geschäftsführer
Beklagten
habe
Zeitpunkt
Erstellung
Prospekts
ausgehen
müssen
Hinweis
rechtlich
erforderlich
sei
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
fehle
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
§
erforderlichen
Vorsatz
Geschäftsführers
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Schadensersatzpflicht
Beklagten
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
voraussetzt
gesetzlicher
Vertreter
objektiven
Tatbestand
§
StGB
vorsätzlich
zumindest
Form
bedingten
Vorsatzes
verwirklicht
hat
.
Entsprechendes
gilt
Haftung
Beklagten
§
;
erfordert
gesetzlicher
Vertreter
Kläger
entstandenen
Schaden
vorsätzlich
herbeigeführt
hat
.
Berufungsgericht
hat
auch
Recht
angenommen
Kläger
Beweislast
erforderlichen
Vorsatz
Geschäftsführers
Beklagten
trägt
.
Anspruchsteller
hat
Tatsachen
beweisen
Anspruch
herleitet
vgl.
Senatsurteile
17
.
März
;
11
.
Dezember
321
;
19
Juli
.
13
;
Urteil
19
Juli
145
;
Katzenmeier
Handbuch
Beweislast
3
.
Aufl
.
§
Abs.
.
5
;
aaO
§
.
.
Auffassung
wendet
Revision
.
2
.
Auffassung
Revision
ist
Vorsatz
aber
immer
bereits
dann
bejahen
vernünftig
denkender
Dritter
Situation
Anspruch
Genommenen
Erkenntnisse
Bezug
relevanten
Tatumstände
verfügt
hätte
hätte
verfügen
müssen
Hand
liegt
Vertrauen
Ausbleiben
tatbestandlichen
Erfolgs
Raum
ist
.
kann
Allgemeinheit
gefolgt
werden
.
Vorsatz
enthält
"
"
Wollenselement
"
.
Handelnde
muss
Umstände
Vorsatz
beziehen
muss
Fall
§
StGB
Verwirklichung
objektiven
Tatbestands
Fall
Schädigung
Anspruchstellers
gekannt
vorausgesehen
Willen
aufgenommen
haben
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
VersR
;
Urteile
26
.
August
BGHSt
;
7
.
Dezember
;
Beschluss
16
.
April
NStZ-RR
240
;
71
.
Aufl
.
.
10
;
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
.
Annahme
vorliegend
allein
Betracht
kommenden
Form
bedingten
Vorsatzes
setzt
Handelnde
relevanten
Umstände
jedenfalls
möglich
gehalten
billigend
Kauf
genommen
hat
vgl.
Senatsurteile
11
.
Februar
11
20
;
21
.
April
VersR
.
24
;
23
November
.
20
;
Urteil
26
.
BGHSt
f.
;
Beschluss
16
.
April
NStZ-RR
jeweils
.
Auffassung
Revision
genügt
relevanten
Tatumstände
lediglich
objektiv
erkennbar
waren
Handelnde
hätte
kennen
können
kennen
müssen
vgl.
Senatsurteil
11
.
Dezember
aaO
S.
;
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
Rn
.
.
Situation
ist
lediglich
Fahrlässigkeitsvorwurf
gerechtfertigt
.
materiellen
Voraussetzungen
bedingten
Vorsatzes
sind
Anforderungen
unterscheiden
Beweis
stellen
sind
vgl.
Urteil
6
.
April
BGHSt
30
35
;
Staudinger/
Oechsler
Neubearbeitung
§
.
.
So
kann
Rahmen
§
Art
Weise
sittenwidrigen
Handelns
insbesondere
Grad
Leichtfertigkeit
Schädigers
Schlussfolgerung
ergeben
Schädigungsvorsatz
gehandelt
hat
vgl.
Urteile
9
.
März
XI
.
;
17
.
Mai
XI
.
.
Auch
kann
Einzelfall
beweisrechtlich
naheliegen
Schädiger
pflichtwidrigen
Erfolg
gebilligt
hat
Vorhaben
starker
Gefährdung
betroffenen
Rechtsguts
durchführt
glücklichen
Ausgang
vertrauen
können
Zufall
überlässt
erkannte
Gefahr
verwirklicht
vgl.
Urteile
13
.
Dezember
740
;
11
November
VersR
;
26
.
August
BGHSt
.
Allerdings
kann
Grad
Wahrscheinlichkeit
Schadenseintritts
allein
Kriterium
Frage
sein
Handelnde
Erfolg
auch
einverstanden
war
vgl.
Senatsurteil
11
.
Dezember
aaO
S.
;
Urteile
6
.
April
BGHSt
30
35
;
26
.
BGHSt
f.
;
Beschlüsse
3
.
Oktober
20
;
16
.
April
NStZ-RR
.
Vielmehr
ist
immer
umfassende
Würdigung
sämtlicher
Umstände
Einzelfalles
erforderlich
vgl.
Senatsurteile
27
.
März
;
11
.
Februar
aaO
S.
f.
;
Urteile
26
.
August
aaO
S.
;
12
.
Mai
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
§
erforderlichen
Vorsatz
Geschäftsführers
nachgewiesen
;
habe
insbesondere
bewiesen
Geschäftsführer
klar
gewesen
sei
Prospektaussage
Filmproduktionen
würden
Erlösausfallversicherungen
abgesichert
sei
unrichtig
würden
potentielle
Anleger
sittenwidrig
geschädigt
.
§
hat
Gericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlungen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
erachten
ist
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
gebunden
.
Revisionsrechtlich
ist
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Juni
VersR
.
;
Senatsurteile
6
Juli
.
14
;
19
.
Oktober
VersR
.
.
Derartige
Rechtsfehler
sind
vorliegend
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
berücksichtigt
Erlösausfallversicherer
VIP-Schwesterfonds
Fa.
Sommer
Abschluss
Einzelversicherungen
entgegenstehende
Bedingungen
nachgeschoben
Schwesterfonds
Filmproduktionen
begonnen
hatte
.
hat
auch
Würdigung
einbezogen
Geschäftsführer
Beklagten
Kenntnis
hatte
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Emissionsprospekt
KG
vorgesehene
Versicherungskonzept
negativen
Erfahrungen
Vergangenheit
aber
Frage
gestellt
.
Dezember
sei
neuer
Rahmenversicherungsvertrag
anderen
Versicherer
Versicherung
abgeschlossen
worden
auch
Wechsel
Riskmanagers
Folge
gehabt
habe
.
Bestätigungsschreiben
cover-note
20
.
Dezember
sei
vermerkt
gewesen
verbindliche
Deckungsbestätigung
handele
Berufungsurteil
S.
.
V.m
.
S.
Urteils
Oberlandesgerichts
6
.
August
.
Geschäftsführer
Beklagten
habe
angenommen
Wechsel
Versicherers
Riskmanagers
Dezember
früheren
Erlösausfallversicherer
bestehenden
Probleme
gelöst
worden
seien
neue
Versicherer
Unterzeichnung
cover-note
verpflichtet
sei
Einzelpolicen
einzelnen
Filmvorhaben
auszustellen
.
Feststellungen
wendet
Revision
Erfolg
.
Auffassung
erweist
Berufungsgericht
glaubhaft
gehaltene
Aussage
Zeugen
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
27
November
Sache
Produktion
Filme
begonnen
worden
sei
Riskmanager
Zustimmung
erteilt
habe
unwahr
Landgericht
Urteil
21
.
Dezember
S.
angenommen
hat
cover-note
erforderliche
vollständige
Risikomanagementbericht
habe
erst
3
November
vorgelegen
.
Ausführungen
entfalten
Bindungswirkung
.
Auffassung
Revision
steht
Aussage
Zeugen
auch
VIP-Schwesterfonds
Filmproduktionen
Bestehen
Versicherungsschutzes
Rahmenvertrags
begonnen
hätten
.
Zeuge
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
9
November
Sache
angegeben
hat
Rahmenvereinbarung
sei
Dezember
unterzeichnet
worden
hat
ersichtlich
Bezug
R-Versicherung
Dezember
abgeschlossenen
Rahmenvertrag
genommen
.
Angaben
Verhandlung
Verhandlung
27
November
war
zuvor
aber
bereits
Rahmenvertrag
Fa.
abgeschlossen
worden
vgl.
Protokoll
S.
Abs.
Protokoll
S.
6
;
Urteile
Oberlandesgerichts
6
.
August
S.
26
.
Februar
S.
.
Revision
geltend
macht
maßgebliche
Sachverhalt
habe
Wechsel
Erlösausfallversicherers
wesentlich
geändert
Wert
cover-note
sei
weitgehend
ausgehöhlt
Versicherer
Nachschieben
unerfüllbarer
Bedingungen
faktisch
Verpflichtungen
befreien
könne
will
lediglich
getroffenen
Feststellungen
andere
Schlüsse
ziehen
.
kann
Erfolg
haben
.
Gleiches
gilt
Einwand
Geschäftsführer
Beklagten
habe
ausgehen
müssen
Rahmenvertrag
erhebliche
tatsächliche
rechtliche
Unsicherheiten
verbunden
gewesen
seien
eigene
Prüfung
Versicherungsfrage
habe
verzichten
dürfen
.
Abgesehen
könnte
allenfalls
Fahrlässigkeitsvorwurf
begründen
.
Revision
zeigt
Geschäftsführer
Beklagten
rechtlichen
Unsicherheiten
möglich
gehalten
billigend
Kauf
genommen
hätte
.
weiteren
Verfahrensrügen
hat
erkennende
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
gemäß
§
abgesehen
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung