NAMEN Nachschlagewerk : Verkündet : 20 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja : : ja § Be Abgrenzung bedingten Vorsatzes Fahrlässigkeit . Urteil 20 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte nachfolgend : Beklagte Schadensersatz Zusammenhang Beteiligung Filmfonds Babelsberger Filmproduktion GmbH Co. Dritte KG nachfolgend : KG Anspruch . 14 . Dezember beteiligte Kläger Kommanditeinlage Höhe DM Höhe % KG . Zweck Gesellschaft bestand Emissionsprospekt 26 . Mai kommerzielle Kinospielfilme Fernsehserien entwickeln produzieren verwerten . Angaben Prospekt sollten Filmproduktionen Abschluss Erlösausfallversicherungen abgesichert werden . Beklagte hatte Rahmen tuierung Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen Eigenkapitalvermittlung Erstellung Prospektentwurfs Beratungsleistungen . Jahre geriet Vif KG Zusammenhang Insolvenz Produktionsdienstleisters wirtschaftliche Schwierigkeiten . Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren zurückzuerlangen . stellte Erlösausfallversicherungen einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren Vif KG weitere Fondsgesellschaften lediglich Rahmenvertrag " cover-note " Versicherung bestand späteren Abschluss Einzelerlösausfallversicherungen vorsah . 7 . Oktober einigten Gesellschafter Fondsgesellschaften Versicherung Aufhebung Rahmenversicherungsvertrages Zahlung 6.171.246 € . KG entfiel Anteil Höhe € . Rückzahlung geleisteten Einlage Zug Zug Abtretung sämtlicher Ansprüche Beteiligung gerichtete Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag Beklagte . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Revisionsinstanz Interesse ausgeführt Haftung Beklagten § § Abs. . V.m . § StGB bestehe . Kläger habe jedenfalls bewiesen damaligen Geschäftsführer nachfolgend : Geschäftsführer Beklagten klar gewesen sei Prospektaussage Filmproduktionen wür- Erlösausfallversicherungen abgesichert unrichtig sei potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden . Senat schließe 15 . Zivilsenat Oberlandesgerichts Urteil 6 . Az . : 18 . Zivilsenat Oberlandesgerichts Urteil 26 . Februar Az . : vorgenommenen Beweiswürdigung subjektive Tatbestand deliktischen Anspruchsgrundlagen nachweisen lasse . Geschäftsführer Beklagten habe ausgehen dürfen produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten . habe geglaubt Wechsel Erlösausfallversicherers Riskmanagers Dezember zuvor Erlösausfallversicherer Schwesterfonds Firma bestehenden Probleme gelöst worden seien Warnhinweis Prospekt Vif KG erforderlich sei . habe Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten englischen Rechtsanwalts Bestätigung erhalten nunmehrige Erlösausfallversicherer cover-note verpflichtet sei geplanten Filmproduktionen Einzelversicherung abzuschließen . sei rechtlich unerheblich frühere Riskmanager Schwesterfonds Vorliegens cover-note unhaltbare Ausstellung Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe Umstands Produktion Filmen bereits August aufgenommen worden sei . Ebenso komme Geschäftsführer Beklagten Gesellschafterversammlung Vif KG 11 November Kenntnis erlangt habe . Haftung Beklagten komme nur dann Betracht Versicherungskonzept Kern Erfahrungen Vergangenheit Frage gestellt gewesen sei . Nur dann hätte Beklagten Eindruck entstehen müssen Absicherungskonzept Fonds grundsätzlich durchführbar sein könnte . sei hier aber Fall gewesen . Geschäftsführer Beklagten sei ausgegangen Schwierigkeiten Wechsel Versicherers Riskmanagers begegnet worden sei nunmehrige Versicherer Unterzeichnung cover-note verpflichtet sei Einzelpolicen auszustellen . Abgesehen sei Verwirklichung § Nr. StGB nur Kenntnis tatsächlichen Umstände erforderlich ; vielmehr müsse Täter auch rechtliche Wertung Erheblichkeit nachvollziehen . Hinblick eingeholte Rechtsauskunft Wechsel auch Riskmanagers habe Geschäftsführer Beklagten ausgehen müssen Prospekt Hinweis Vorstellung bewältigten Vorgänge erweitern sei . Vergleichszahlung neuen Erlösausfallversicherers spreche Übrigen Annahme Geschäftsführers Beklagten hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen so falsch gewesen sein könne . Auch Beklagte Emissionsprospekt KG noch Prospekt KG enthaltenen Hinweis weggelassen habe Absicherung Versicherungen Vorbehalt stehe sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien bedingungsgemäßen Ausschlüsse Tragen kämen scheide Haftung . weggelassenen Hinweisen handle geläufige Binsenwahrheiten gesondert hingewiesen werden müsse . Abgesehen fehle erforderlichen Vorsatz . Geschäftsführer Beklagten habe Zeitpunkt Erstellung Prospekts ausgehen müssen Hinweis rechtlich erforderlich sei . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts fehle Haftung Beklagten § Abs. . V.m . § StGB § erforderlichen Vorsatz Geschäftsführers . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Schadensersatzpflicht Beklagten gemäß § Abs. . V.m . StGB voraussetzt gesetzlicher Vertreter objektiven Tatbestand § StGB vorsätzlich zumindest Form bedingten Vorsatzes verwirklicht hat . Entsprechendes gilt Haftung Beklagten § ; erfordert gesetzlicher Vertreter Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat . Berufungsgericht hat auch Recht angenommen Kläger Beweislast erforderlichen Vorsatz Geschäftsführers Beklagten trägt . Anspruchsteller hat Tatsachen beweisen Anspruch herleitet vgl. Senatsurteile 17 . März ; 11 . Dezember 321 ; 19 Juli . 13 ; Urteil 19 Juli 145 ; Katzenmeier Handbuch Beweislast 3 . Aufl . § Abs. . 5 ; aaO § . . Auffassung wendet Revision . 2 . Auffassung Revision ist Vorsatz aber immer bereits dann bejahen vernünftig denkender Dritter Situation Anspruch Genommenen Erkenntnisse Bezug relevanten Tatumstände verfügt hätte hätte verfügen müssen Hand liegt Vertrauen Ausbleiben tatbestandlichen Erfolgs Raum ist . kann Allgemeinheit gefolgt werden . Vorsatz enthält " " Wollenselement " . Handelnde muss Umstände Vorsatz beziehen muss Fall § StGB Verwirklichung objektiven Tatbestands Fall Schädigung Anspruchstellers gekannt vorausgesehen Willen aufgenommen haben vgl. Senatsurteil 5 . März VersR ; Urteile 26 . August BGHSt ; 7 . Dezember ; Beschluss 16 . April NStZ-RR 240 ; 71 . Aufl . . 10 ; Fischer StGB 58 . Aufl . . . . Annahme vorliegend allein Betracht kommenden Form bedingten Vorsatzes setzt Handelnde relevanten Umstände jedenfalls möglich gehalten billigend Kauf genommen hat vgl. Senatsurteile 11 . Februar 11 20 ; 21 . April VersR . 24 ; 23 November . 20 ; Urteil 26 . BGHSt f. ; Beschluss 16 . April NStZ-RR jeweils . Auffassung Revision genügt relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren Handelnde hätte kennen können kennen müssen vgl. Senatsurteil 11 . Dezember aaO S. ; Fischer StGB 58 . Aufl . Rn . . Situation ist lediglich Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt . materiellen Voraussetzungen bedingten Vorsatzes sind Anforderungen unterscheiden Beweis stellen sind vgl. Urteil 6 . April BGHSt 30 35 ; Staudinger/ Oechsler Neubearbeitung § . . So kann Rahmen § Art Weise sittenwidrigen Handelns insbesondere Grad Leichtfertigkeit Schädigers Schlussfolgerung ergeben Schädigungsvorsatz gehandelt hat vgl. Urteile 9 . März XI . ; 17 . Mai XI . . Auch kann Einzelfall beweisrechtlich naheliegen Schädiger pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat Vorhaben starker Gefährdung betroffenen Rechtsguts durchführt glücklichen Ausgang vertrauen können Zufall überlässt erkannte Gefahr verwirklicht vgl. Urteile 13 . Dezember 740 ; 11 November VersR ; 26 . August BGHSt . Allerdings kann Grad Wahrscheinlichkeit Schadenseintritts allein Kriterium Frage sein Handelnde Erfolg auch einverstanden war vgl. Senatsurteil 11 . Dezember aaO S. ; Urteile 6 . April BGHSt 30 35 ; 26 . BGHSt f. ; Beschlüsse 3 . Oktober 20 ; 16 . April NStZ-RR . Vielmehr ist immer umfassende Würdigung sämtlicher Umstände Einzelfalles erforderlich vgl. Senatsurteile 27 . März ; 11 . Februar aaO S. f. ; Urteile 26 . August aaO S. ; 12 . Mai . 3 . Erfolg wendet Revision tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Kläger habe Haftung Beklagten § Abs. . V.m . § StGB § erforderlichen Vorsatz Geschäftsführers nachgewiesen ; habe insbesondere bewiesen Geschäftsführer klar gewesen sei Prospektaussage Filmproduktionen würden Erlösausfallversicherungen abgesichert sei unrichtig würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt . § hat Gericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr erachten ist . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht gebunden . Revisionsrechtlich ist lediglich überprüfen Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni VersR . ; Senatsurteile 6 Juli . 14 ; 19 . Oktober VersR . . Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben . Berufungsgericht hat berücksichtigt Erlösausfallversicherer VIP-Schwesterfonds Fa. Sommer Abschluss Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben Schwesterfonds Filmproduktionen begonnen hatte . hat auch Würdigung einbezogen Geschäftsführer Beklagten Kenntnis hatte . Feststellungen Berufungsgerichts war Emissionsprospekt KG vorgesehene Versicherungskonzept negativen Erfahrungen Vergangenheit aber Frage gestellt . Dezember sei neuer Rahmenversicherungsvertrag anderen Versicherer Versicherung abgeschlossen worden auch Wechsel Riskmanagers Folge gehabt habe . Bestätigungsschreiben cover-note 20 . Dezember sei vermerkt gewesen verbindliche Deckungsbestätigung handele Berufungsurteil S. . V.m . S. Urteils Oberlandesgerichts 6 . August . Geschäftsführer Beklagten habe angenommen Wechsel Versicherers Riskmanagers Dezember früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien neue Versicherer Unterzeichnung cover-note verpflichtet sei Einzelpolicen einzelnen Filmvorhaben auszustellen . Feststellungen wendet Revision Erfolg . Auffassung erweist Berufungsgericht glaubhaft gehaltene Aussage Zeugen mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht 27 November Sache Produktion Filme begonnen worden sei Riskmanager Zustimmung erteilt habe unwahr Landgericht Urteil 21 . Dezember S. angenommen hat cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst 3 November vorgelegen . Ausführungen entfalten Bindungswirkung . Auffassung Revision steht Aussage Zeugen auch VIP-Schwesterfonds Filmproduktionen Bestehen Versicherungsschutzes Rahmenvertrags begonnen hätten . Zeuge mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht 9 November Sache angegeben hat Rahmenvereinbarung sei Dezember unterzeichnet worden hat ersichtlich Bezug R-Versicherung Dezember abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen . Angaben Verhandlung Verhandlung 27 November war zuvor aber bereits Rahmenvertrag Fa. abgeschlossen worden vgl. Protokoll S. Abs. Protokoll S. 6 ; Urteile Oberlandesgerichts 6 . August S. 26 . Februar S. . Revision geltend macht maßgebliche Sachverhalt habe Wechsel Erlösausfallversicherers wesentlich geändert Wert cover-note sei weitgehend ausgehöhlt Versicherer Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch Verpflichtungen befreien könne will lediglich getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen . kann Erfolg haben . Gleiches gilt Einwand Geschäftsführer Beklagten habe ausgehen müssen Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien eigene Prüfung Versicherungsfrage habe verzichten dürfen . Abgesehen könnte allenfalls Fahrlässigkeitsvorwurf begründen . Revision zeigt Geschäftsführer Beklagten rechtlichen Unsicherheiten möglich gehalten billigend Kauf genommen hätte . weiteren Verfahrensrügen hat erkennende Senat geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird gemäß § abgesehen . 4 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung