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2069 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Annahme
sittenwidrigen
Schädigung
.
.
Missbrauch
Lastschriftverfahrens
risikolosen
Kreditgewährung
Lastschriftgläubiger
Abwälzung
Kreditrisikos
Gläubigerbank
.
Urteil
21
.
April
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
April
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Anschlussrevision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Dezember
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
18
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Missbrauchs
Lastschriftverfahrens
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
gewährte
GmbH
nachfolgend
:
Klägerin
Geschäftskonto
unterhielt
Lastschriftverfahren
zugelassen
war
mindestens
Jahre
Darlehen
Weise
ermächtigte
Rahmen
Lastschriftverfahrens
Konto
nachfolgend
:
Beträge
einzuziehen
Hingabe
zurückzahlte
.
Vertrag
14
.
Januar
räumte
Beklagte
Kreditlinie
.
Vertragsparteien
vereinbarten
jeweiligen
Kreditbetrag
Konto
Beklagten
einziehen
könne
Inanspruchnahme
höheren
Betrags
möglich
sei
Beklagte
dulde
.
begründe
aber
Anspruch
Gewährung
höheren
Betrags
.
vereinbarten
Anspruch
genommene
Teilbetrag
%
p.a.
verzinsen
Wochen
zurückzuzahlen
sei
.
Nichteinhaltung
Frist
anhaltender
geduldeter
Überziehung
Darlehensbetrags
sollte
Beklagte
jederzeit
berechtigt
sein
Lastschriften
einzulösen
Frist
Wochen
zurückgehen
lassen
.
Zeit
4
.
Oktober
16
November
zog
Konto
Klägerin
Beträge
Höhe
insgesamt
Lasten
Kontos
Beklagten
verwendete
.
Rückzahlung
erfolgte
.
gerichtetem
Schreiben
10
.
Dezember
kündigte
Beklagte
Kreditvertrag
14
.
Januar
sofortiger
Wirkung
.
Begründung
führte
Darlehensvertrag
vereinbarte
Betrag
sei
nachhaltig
überschritten
worden
geduldete
Überziehung
sei
Gesamtumstände
letzten
Tage
länger
hinnehmbar
.
Scheck
sei
eingelöst
worden
;
sei
befürchten
weitere
Schecks
eingelöst
würden
.
selben
Tag
widersprach
Beklagte
Einzugsermächtigung
gestützten
Belastungsbuchungen
4
.
Oktober
2004
.
Klägerin
gewährte
27
.
Oktober
Lasten
Beklagten
eingezogenen
Beträge
Höhe
insgesamt
.
schrieb
Betrag
Zustimmung
Beklagten
Treuhandkonto
gut
.
Vermögen
wurde
1
.
März
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Klägerin
ist
Auffassung
Beklagte
hätten
Lastschriftverfahren
sittenwidriger
Weise
Nachteil
missbraucht
.
begehrt
Beklagten
Zustimmung
Auszahlung
Treuhandkonto
gutgeschriebenen
Betrags
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Mitverschulden
Klägerin
Drittel
angenommen
Klage
Höhe
abgewiesen
.
Entscheidung
wendet
Klägerin
Senat
zugelassenen
Revision
.
Anschlussrevision
begehrt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
Nutzung
Lastschriftverfahrens
Kreditgewährung
objektiv
Tatbestand
Lastschriftreiterei
erfüllt
.
Darlehenszinsen
Höhe
%
p.a.
vereinnahmt
habe
habe
Streitfall
eingetretene
Risiko
Insolvenz
Klägerin
verlagert
.
Beklagte
habe
obliegenden
Beweis
geführt
Klägerin
Verfahrensweise
unterrichtet
worden
einverstanden
gewesen
sei
.
Umstand
Geschäftsführer
Beklagte
dahingehend
informiert
habe
Klägerin
Darlehensgewährung
Lastschriften
eingeweiht
sei
stehe
Annahme
Schadensersatzanspruchs
§
.
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
könne
grobe
Fahrlässigkeit
ausreichen
.
Beklagte
habe
bewusst
Kenntnis
haftungsbegründenden
Umständen
verschlossen
.
sei
bekannt
gewesen
erheblichen
zunehmenden
Finanzbedarf
gehabt
habe
offenbar
Banken
mehr
abgedeckt
worden
sei
.
Beklagten
habe
aufdrängen
müssen
Bank
selbst
bereit
sei
Darlehen
Verfügung
stellen
Risiko
Rückrufs
Lastschriften
tragen
wolle
Dritter
Darlehen
gewähre
Gegenleistung
Form
Zinsen
vereinnahme
.
Beklagte
hätte
Klägerin
Rückfrage
halten
müssen
Informationen
Geschäftsführers
zutreffend
seien
.
Beklagte
könne
auch
berufen
Widerspruch
Lastschriften
sei
Überziehung
Kreditlinie
berechtigt
gewesen
.
Entscheidend
sei
Beklagte
Blankolastschriften
ermöglicht
habe
Darlehen
Bedarf
abzurufen
Billigung
Beklagten
Gebrauch
gemacht
habe
.
Beklagte
sei
rechtzeitig
unterrichtet
worden
Falle
rechtzeitiger
Darlehensrückzahlung
Widerrufsmöglichkeit
Gebrauch
machen
.
Schaden
Klägerin
liege
Konto
gutgeschriebenen
Lastschriftbeträge
verfügt
habe
Rückzahlung
Beträge
Lage
sei
.
Klägerin
sei
jedoch
Mitverschulden
Höhe
Drittel
anzulasten
.
sittenwidrigen
Schädigung
sei
lediglich
grober
Fahrlässigkeit
Beklagten
auszugehen
.
stehe
leichtfertiges
Verhalten
Klägerin
.
habe
Jahre
Beklagte
gezogene
Lastschriften
gutgeschrieben
hinterfragen
bekannt
gewesen
sei
Beklagte
Darlehen
gewähre
.
habe
Lastschriften
einmal
Moment
näheren
Überprüfung
unterzogen
Insolvenz
befürchtet
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
noch
Anschlussrevision
stand
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
treffe
Mitverschulden
Entstehung
Schadens
.
Anschlussrevision
beanstandet
Recht
Feststellungen
Berufungsgerichts
Annahme
rechtfertigen
Beklagte
sei
Klägerin
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
Schadensersatz
verpflichtet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
objektiv
sittenwidrige
Schädigungshandlung
Beklagten
gesehen
Lastschriftverfahren
zweckwidrig
risikolosen
Darlehensgewährung
benutzt
Kreditrisiko
Klägerin
abgewälzt
hat
.
Lastschriftverfahren
ist
deutschen
Kreditwirtschaft
entwickeltes
System
erleichterten
Abwicklung
massenhaften
Zahlungsvorgängen
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
vgl.
f.
;
BGHSt
.
;
BankrechtsHandbuch
3
.
Aufl
.
.
.
Einfachheit
besonderen
Eignung
elektronische
Abwicklung
hat
Einzugsermächtigungsverfahren
durchgesetzt
.
Besonderheit
Einzugsermächtigungsverfahrens
besteht
Gläubiger
Initiative
Bezahlung
Forderung
ergreift
Bank
beauftragt
Geldbetrag
einzuziehen
.
leitet
Auftrag
Schuldnerbank
Betrag
Schuldnerkonto
abbucht
Gläubigerbank
zuleitet
Schuldner
Weisung
erhalten
haben
.
weisungslosen
Belastung
Kontos
steht
Schuldner
Schuldnerbank
Girovertrag
Genehmigung
Widerspruchsrecht
.
Widerspricht
Schuldner
zuvor
genehmigt
haben
muss
Schuldnerbank
Buchung
berichtigen
.
kann
Lastschrift
Interbankenverhältnis
zurückgeben
Gläubigerbank
Wiedervergütung
verlangen
Schuldner
Wochen
Belastung
Kontos
widerspricht
.
Gläubigerbank
belastet
sodann
wieder
zuvor
gutgeschriebenen
Betrag
Rücklastgebühren
vgl.
Ganzen
:
.
;
.
;
f.
;
f.
;
BGHSt
.
;
aaO
§
.
;
Lastschriftabkommen
1
.
Februar
abgedruckt
aaO
Anhang
§
.
Ausgestaltung
Verfahrens
kann
Gläubigerbank
Falle
rechtzeitigen
Widerspruchs
Schaden
entstehen
Zeitpunkt
Rückbelastung
Deckung
mehr
aufweist
Gläubiger
mehr
Lage
ist
Verpflichtung
Rückzahlung
gutgeschriebenen
Betrags
Gläubigerbank
nachzukommen
.
Schadensrisiko
ist
Lastschriftverfahren
allerdings
grundsätzlich
immanent
;
trägt
notwendigen
Schutz
Schuldners
Einzugsermächtigungsverfahren
Rechnung
wurde
Kreditinstituten
Einführung
Lastschriftverfahrens
Interesse
Erleichterung
massenhaften
Zahlungsverkehrs
übernommen
f.
;
Urteil
27
November
ZR
.
Indessen
darf
Ausgestaltung
Lastschriftverfahrens
ausgenutzt
werden
Risiko
Zahlungsunfähigkeit
Gläubigers
Bank
verlagern
vgl.
;
f.
;
Urteil
25
.
Juni
ZR
Urteil
27
November
ZR
aaO
S.
f.
;
BGHSt
.
ist
beispielsweise
dann
anzunehmen
Gläubiger
und/oder
Schuldner
Widerspruchsmöglichkeit
Sicherungsinstrument
einsetzen
risikolose
Darlehensgewährung
Lastschriftschuldners
Lastschriftgläubiger
ermöglichen
.
Vorgehen
Gläubigerbank
faktisch
Rolle
Bürgin
aufgezwungen
wird
ist
Sinn
Zweck
Lastschriftverfahrens
vereinbaren
.
erhöht
Wahrscheinlichkeit
Widerspruchs
erheblich
beteiligten
Kreditinstitute
besonderen
deutlich
Lastschriftverfahren
zwangsläufig
verbundene
Risiko
hinausgehenden
Gefahren
verbunden
ist
vgl.
308
;
Urteil
25
.
Juni
ZR
aaO
;
BGHSt
;
aaO
§
.
;
4
.
Aufl
.
Fünfter
Band
.
.
Vorgehen
ist
jedenfalls
dann
Regel
sittenwidrig
Erlangung
Vorteilen
Kreditbeschaffung
Erzielung
Zinseinnahmen
Lastschriftschuldners
dient
vgl.
308
;
Urteil
25
.
Juni
ZR
aaO
;
aaO
.
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Darlehensgewährung
Beklagte
nachfolgenden
Widerspruch
Belastungsbuchungen
Recht
objektiv
sittenwidrige
Schädigungshandlung
gesehen
.
Beklagte
missbrauchte
Lastschriftverfahren
Widerspruch
zweckwidrig
risikoloser
Darlehensgewährung
Kosten
Klägerin
.
Revision
Anschlussrevision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
erheblichen
zunehmenden
Finanzbedarf
Banken
abgedeckt
wurde
.
Finanzbedarf
deckte
Beklagte
ermöglichte
Blankolastschriften
Darlehen
Bedarf
einzuziehen
.
Darlehensrückzahlungsanspruch
hatte
Beklagte
eigenen
Vortrag
§
Kreditvertrags
14
.
Januar
Möglichkeit
-9-
Widerspruchs
Belastungsbuchungen
abgesichert
.
Kreditvertrags
hatte
Anspruch
genommenen
Darlehensbetrag
Wochen
Wochen
Ablauf
Widerspruchfrist
zurückzuzahlen
so
Beklagte
Darlehensgewährung
Widerspruch
rückgängig
machen
konnte
Rückzahlungsanspruch
drohender
finanzieller
Schwierigkeiten
gefährdet
sah
.
Vorgehensweise
hatten
Vertragsparteien
§
Kreditvertrags
sogar
ausdrücklich
vorgesehen
.
Bestimmung
sollte
Beklagte
Rückzahlungsverpflichtung
nachkam
berechtigt
sein
Lastschrift
"
zurückgehen
"
lassen
.
hat
Beklagte
gezielt
Darlehensrückzahlungsrisiko
Klägerin
verlagert
Rolle
Bürgen
gedrängt
.
selbst
Zinsen
Höhe
%
p.a.
vereinnahmte
setzte
Vermögen
Klägerin
besonderen
deutlich
Lastschriftverfahren
zwangsläufig
verbundene
Risiko
hinausgehenden
konkreten
Gefährdung
.
derartiges
Verhalten
ist
objektiv
sittenwidrig
.
Verhalten
setzte
Beklagte
4
.
Oktober
jeweils
Anspruch
genommenen
Darlehensbeträge
vierwöchigen
Rückzahlungsfrist
zurückgezahlt
hatte
Scheck
über
eingelöst
worden
war
befürchtete
weitere
Schecks
eingelöst
werden
würden
Belastung
Kontos
widersprach
Folge
Klägerin
Schuldnerbank
Lastschriften
Höhe
insgesamt
rückvergüten
musste
.
bewirkte
Beklagte
Risiko
Zahlungsunfähigkeit
Darlehensschuldners
Darlehensgeberin
Klägerin
Gläubigerbank
verwirklichte
.
bleibt
Rüge
Anschlussrevision
Widerspruch
Beklagten
sei
sittenwidrig
ausdrücklichen
Regelung
§
Kreditvertrags
14
.
Oktober
Anspruch
Einlösung
vereinbarte
Kreditlimit
überschreitenden
Lastschriften
zugestanden
habe
Erfolg
versagt
.
Anschlussrevision
verweist
allerdings
Recht
Schuldner
Belastung
Kontos
Lastschriftbeträgen
widerspricht
Widerspruchsmöglichkeit
grundsätzlich
dann
sittenwidriger
Weise
ausnutzt
anerkennenswerte
Gründe
Widerspruch
hat
etwa
überhaupt
Einziehungsermächtigung
erteilt
Gläubiger
zwar
generell
ermächtigt
hat
Einzelfalle
Einzug
gegebenen
Lastschriftbetrag
schuldet
.
Inhaber
Kontos
Bank
Lastschrift
belastet
worden
ist
muss
Missbrauch
Verfahrens
Auftraggeber
schützen
können
vgl.
f.
;
f.
;
Urteil
27
November
ZR
aaO
S.
.
Streitfall
hatte
Beklagte
aber
anerkennenswerten
Gründe
Widerspruch
.
Widerspruch
darf
Auffassung
Anschlussrevision
isoliert
betrachtet
muss
Hintergrund
Vertragsparteien
verabredeten
Vorgehensweise
gesehen
werden
Rahmen
Widerspruchsmöglichkeit
bewusst
Sicherungsinstrument
eingesetzt
haben
Beklagte
risikolos
Darlehen
gewähren
konnte
.
festgestellten
Sachverhalt
ergibt
wollte
Beklagte
Widerspruch
Missbrauch
Verfahrens
schützen
.
wollte
vielmehr
missbräuchlichen
Absprache
entsprechend
Moment
Darlehensrückzahlungsanspruch
gefährdet
sah
Anfang
Zweck
Auge
fassten
Sicherungsinstrument
Gebrauch
machen
sicher
stellen
Risiko
Zahlungsunfähigkeit
Klägerin
verwirklichte
.
Sachlage
bedingt
Missbrauch
Lastschriftverfahrens
Missbrauch
Widerspruchs
.
2
.
Berufungsgericht
ist
auch
Recht
ausgegangen
Beklagte
Klägerin
Missbrauch
Lastschriftverfahrens
Widerspruchs
Schaden
zugefügt
hat
Klägerin
Rückgriffsforderung
ausgefallen
ist
.
3
.
Anschlussrevision
wendet
auch
Erfolg
Überzeugungsbildung
Berufungsgerichts
Frage
Klägerin
Ziff
.
beschriebenen
Vorgehensweise
einverstanden
war
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
lässt
Auffassung
Anschlussrevision
Rechtsfehler
erkennen
.
ist
dargetan
ersichtlich
Berufungsgericht
Sachvortrag
Beklagten
Beweisanträge
übergangen
erhobenen
Beweise
fehlerhaft
gewürdigt
hat
.
Umstand
Ausdruck
E-Mail
Herrn
S.
21
.
Juni
Beginn
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen
beschlagnahmt
war
schließt
lediglich
Verfälschung
Ausdruck
befindlichen
Vermerks
Zeitpunkt
.
besagt
hingegen
inhaltliche
Richtigkeit
Vermerks
.
Berufungsgericht
hat
auch
Anforderungen
Überzeugungsbildung
überspannt
Existenz
Vermerks
inhaltliche
Richtigkeit
geschlossen
hat
.
4
.
Anschlussrevision
rügt
aber
Erfolg
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
subjektiven
Voraussetzungen
unzureichend
sind
Annahme
Beklagte
habe
Klägerin
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
tragen
.
Anschlussrevision
beanstandet
zunächst
Recht
Berufungsgericht
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenverstoßes
bejaht
hat
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Annahme
Sittenverstoßes
subjektiver
Hinsicht
grundsätzlich
Feststellung
erfordert
Schädiger
Kenntnis
Tatumständen
hatte
Verhalten
sittenwidrig
erscheinen
lassen
f.
;
;
Senat
;
Urteil
28
.
September
Urteil
19
.
September
WM
1235
;
Urteil
19
.
Februar
m.w
.
;
Neubearbeitung
.
;
Wagner
5
.
Aufl
.
.
26
;
13
.
Aufl
.
.
.
hat
auch
zutreffend
angenommen
Umständen
genügen
kann
Schädiger
Kenntnis
Tatsachen
bewusst
verschlossen
hat
vgl.
;
296
;
Senatsurteil
24
.
September
VersR
Urteil
5
.
März
;
Urteil
28
.
Februar
XI
f.
;
27
.
Januar
VersR
.
Annahme
Beklagten
sei
zuletzt
genannten
Grund
subjektiver
Hinsicht
Vorwurf
Sittenverstoßes
machen
ist
jedoch
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Berufungsgericht
hat
erwiesen
gehaltenen
Einwand
Beklagten
Geschäftsführer
habe
dahingehend
unterrichtet
Klägerin
Darlehensgewährung
Lastschriften
einverstanden
gewesen
sei
rechtlich
falsch
eingeordnet
.
hat
verkannt
Einwand
Gesichtspunkt
Sittenwidrigkeitsurteil
prägenden
Umständen
allein
Gesichtspunkt
irrigen
Annahme
Sittenwidrigkeit
ausnahmsweise
ausschließenden
Umstands
rechtliche
Bedeutung
zukommen
kann
.
Ziff
.
ausgeführt
Berufungsgericht
Prüfung
objektiven
Voraussetzungen
Sittenverstoßes
zutreffend
angenommen
beruht
Sittenwidrigkeit
Verhaltens
Beklagten
Lastschriftverfahren
Widerspruch
zweckwidrig
risikoloser
Darlehensgewährung
Kosten
Klägerin
missbraucht
hat
.
fehlende
Einverständnis
Klägerin
ist
zusätzliches
Sittenwidrigkeit
begründendes
Merkmal
.
Einverständnis
Klägerin
würde
objektiv
Sittenverstoß
qualifizierenden
Verhalten
Beklagten
lediglich
ausnahmsweise
Makel
Sittenwidrigkeit
nehmen
.
Ausnutzung
Lastschriftverfahrens
Widerspruchs
risikolosen
Darlehensgewährung
Kosten
Klägerin
hatte
Beklagte
festgestellten
Sachverhalt
.
Vorgehensweise
hatte
ausdrücklich
abgesprochen
Kreditvertrag
14
.
Januar
schriftlich
niedergelegt
.
Nahm
aber
tatsächlich
geltend
macht
Klägerin
sei
zweckwidrigen
Ausnutzung
Lastschriftverfahrens
Beklagte
risikolosen
Darlehensgewährung
einverstanden
war
also
redlichen
Überzeugung
so
handeln
dürfen
gehandelt
hatte
so
nahm
irrig
Sittenwidrigkeit
ausnahmsweise
ausschließenden
Umstand
.
hätte
dann
Tatbestandsirrtum
befunden
Folge
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenverstoßes
verneinen
wären
vgl.
227
;
;
Urteil
28
.
September
aaO
;
19
.
Februar
aaO
;
15
.
September
253
;
aaO
.
;
Spindler
2
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
wird
feststellen
müssen
Geschäftsführer
Beklagten
tatsächlich
glaubten
Klägerin
sei
weise
einverstanden
.
Beweislast
Behauptung
trägt
Beklagte
.
beruft
Ausnahmekonstellation
vgl.
;
Spindler
aaO
.
;
Soergel/Hönn
aaO
.
.
Berufungsgericht
wird
Überzeugungsbildung
auch
Gesichtspunkte
einzubeziehen
haben
Annahme
abgeleitet
hat
Beklagte
habe
Kenntnis
haftungsbegründenden
Tatsachen
bewusst
verschlossen
.
gilt
insbesondere
allgemein
bekannten
Umstand
Banken
Regel
ungesichert
Risiken
eingehen
Dritter
Gegenleistung
Form
Zinsen
vereinnahmt
.
Anschlussrevision
rügt
auch
Erfolg
Berufungsgericht
fehlerhafter
Weise
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenverstoßes
Voraussetzungen
Schädigungsvorsatzes
vermengt
verkannt
hat
Sittenwidrigkeit
Vorsatz
getrennt
festzustellen
sind
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
;
27
.
März
Urteil
5
.
März
;
Soergel/Hönn
aaO
.
;
Spindler
aaO
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
könne
grobe
Fahrlässigkeit
ausreichen
beruht
grundlegend
fehlerhaften
Verständnis
§
.
Grobe
Fahrlässigkeit
Bezug
Schädigung
vermag
Haftung
§
begründen
;
vielmehr
ist
erforderlich
Ersatzpflichtige
Hinblick
Entstehung
Schadens
vorsätzlich
gehandelt
hat
also
mindestens
Möglichkeit
Schädigung
Handeln
gerechnet
billigend
Kauf
genommen
hat
vgl.
Senatsurteile
28
.
Juni
;
12
Juli
aaO
S.
;
27
.
März
aaO
;
10
Juli
VersR
11
November
VersR
.
Tatsächliche
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
Anschlussrevision
zutreffend
hinweist
jedoch
getroffen
.
Berufungsgericht
Einführungssatz
II
.
Ziff
.
erforderlichen
Vorsatz
Beklagten
bejahen
will
"
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
Lasten
Klägerin
scheitert
auch
handelt
bloße
Rechtsbehauptung
tatsächliche
Feststellungen
stützt
überdies
Widerspruch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Mitverschulden
Klägerin
steht
.
Zusammenhang
führt
Berufungsgericht
nämlich
Beklagte
habe
lediglich
grob
fahrlässig
gehandelt
.
5
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
treffe
Mitverschulden
Entstehung
.
Rechtlich
beanstanden
sind
allerdings
Ausgangserwägungen
Berufungsgerichts
Berechtigung
Abwägung
beiderseitigen
Verschuldens
ableitet
.
verkennt
Verursachungsbeitrag
nur
fahrlässig
handelnden
Geschädigten
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Verhalten
Schädigers
Rahmen
§
Abs.
grundsätzlich
unberücksichtigt
bleiben
muss
.
ist
auch
zutreffend
ausgegangen
Grundsatz
uneingeschränkt
gilt
dann
Ausnahme
erfährt
besondere
Umstände
Einzelfall
Schadensteilung
rechtfertigen
vgl.
Senatsurteil
6
.
Dezember
.
Anwendung
Grundsätze
Streitfall
Abwägung
Berufungsgerichts
sind
jedoch
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
hält
Berücksichtigung
fahrlässigen
Verursachungsbeitrags
Klägerin
möglich
Beklagten
Schädigung
lediglich
grobe
Fahrlässigkeit
vorzuwerfen
sei
.
steht
jedoch
unauflösbarem
Widerspruch
Einführungssatz
II
.
Ziff
.
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
Beklagte
ausgeht
.
Widerspruchs
ist
Abwägung
Berufungsgerichts
schlechterdings
nachvollziehbar
.
6
.
war
Berufungsurteil
aufzuheben
.
Sache
war
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
fehlenden
Feststellungen
nachholen
kann
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.09.2006
OLG
Entscheidung