NAMEN Verkündet : 21 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Annahme sittenwidrigen Schädigung . . Missbrauch Lastschriftverfahrens risikolosen Kreditgewährung Lastschriftgläubiger Abwälzung Kreditrisikos Gläubigerbank . Urteil 21 . April OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . April Vizepräsidentin Dr. Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Anschlussrevision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Dezember Fassung Berichtigungsbeschlusses 18 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Missbrauchs Lastschriftverfahrens Schadensersatz Anspruch . Beklagte gewährte GmbH nachfolgend : Klägerin Geschäftskonto unterhielt Lastschriftverfahren zugelassen war mindestens Jahre Darlehen Weise ermächtigte Rahmen Lastschriftverfahrens Konto nachfolgend : Beträge einzuziehen Hingabe zurückzahlte . Vertrag 14 . Januar räumte Beklagte Kreditlinie € . Vertragsparteien vereinbarten jeweiligen Kreditbetrag Konto Beklagten einziehen könne Inanspruchnahme höheren Betrags möglich sei Beklagte dulde . begründe aber Anspruch Gewährung höheren Betrags . vereinbarten Anspruch genommene Teilbetrag % p.a. verzinsen Wochen zurückzuzahlen sei . Nichteinhaltung Frist anhaltender geduldeter Überziehung Darlehensbetrags sollte Beklagte jederzeit berechtigt sein Lastschriften einzulösen Frist Wochen zurückgehen lassen . Zeit 4 . Oktober 16 November zog Konto Klägerin Beträge Höhe insgesamt € Lasten Kontos Beklagten verwendete . Rückzahlung erfolgte . gerichtetem Schreiben 10 . Dezember kündigte Beklagte Kreditvertrag 14 . Januar sofortiger Wirkung . Begründung führte Darlehensvertrag vereinbarte Betrag € sei nachhaltig überschritten worden geduldete Überziehung sei Gesamtumstände letzten Tage länger hinnehmbar . Scheck € sei eingelöst worden ; sei befürchten weitere Schecks eingelöst würden . selben Tag widersprach Beklagte Einzugsermächtigung gestützten Belastungsbuchungen 4 . Oktober 2004 . Klägerin gewährte 27 . Oktober Lasten Beklagten eingezogenen Beträge Höhe insgesamt € . schrieb Betrag Zustimmung Beklagten Treuhandkonto gut . Vermögen wurde 1 . März Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Insolvenzverfahren eröffnet . Klägerin ist Auffassung Beklagte hätten Lastschriftverfahren sittenwidriger Weise Nachteil missbraucht . begehrt Beklagten Zustimmung Auszahlung Treuhandkonto gutgeschriebenen Betrags . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Mitverschulden Klägerin Drittel angenommen Klage Höhe € abgewiesen . Entscheidung wendet Klägerin Senat zugelassenen Revision . Anschlussrevision begehrt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe Nutzung Lastschriftverfahrens Kreditgewährung objektiv Tatbestand Lastschriftreiterei erfüllt . Darlehenszinsen Höhe % p.a. vereinnahmt habe habe Streitfall eingetretene Risiko Insolvenz Klägerin verlagert . Beklagte habe obliegenden Beweis geführt Klägerin Verfahrensweise unterrichtet worden einverstanden gewesen sei . Umstand Geschäftsführer Beklagte dahingehend informiert habe Klägerin Darlehensgewährung Lastschriften eingeweiht sei stehe Annahme Schadensersatzanspruchs § . vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne grobe Fahrlässigkeit ausreichen . Beklagte habe bewusst Kenntnis haftungsbegründenden Umständen verschlossen . sei bekannt gewesen erheblichen zunehmenden Finanzbedarf gehabt habe offenbar Banken mehr abgedeckt worden sei . Beklagten habe aufdrängen müssen Bank selbst bereit sei Darlehen Verfügung stellen Risiko Rückrufs Lastschriften tragen wolle Dritter Darlehen gewähre Gegenleistung Form Zinsen vereinnahme . Beklagte hätte Klägerin Rückfrage halten müssen Informationen Geschäftsführers zutreffend seien . Beklagte könne auch berufen Widerspruch Lastschriften sei Überziehung Kreditlinie berechtigt gewesen . Entscheidend sei Beklagte Blankolastschriften ermöglicht habe Darlehen Bedarf abzurufen Billigung Beklagten Gebrauch gemacht habe . Beklagte sei rechtzeitig unterrichtet worden Falle rechtzeitiger Darlehensrückzahlung Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen . Schaden Klägerin liege Konto gutgeschriebenen Lastschriftbeträge verfügt habe Rückzahlung Beträge Lage sei . Klägerin sei jedoch Mitverschulden Höhe Drittel anzulasten . sittenwidrigen Schädigung sei lediglich grober Fahrlässigkeit Beklagten auszugehen . stehe leichtfertiges Verhalten Klägerin . habe Jahre Beklagte gezogene Lastschriften gutgeschrieben hinterfragen bekannt gewesen sei Beklagte Darlehen gewähre . habe Lastschriften einmal Moment näheren Überprüfung unterzogen Insolvenz befürchtet habe . II . Ausführungen halten Angriffen Revision noch Anschlussrevision stand . Revision wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts Klägerin treffe Mitverschulden Entstehung Schadens . Anschlussrevision beanstandet Recht Feststellungen Berufungsgerichts Annahme rechtfertigen Beklagte sei Klägerin vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz verpflichtet . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Recht objektiv sittenwidrige Schädigungshandlung Beklagten gesehen Lastschriftverfahren zweckwidrig risikolosen Darlehensgewährung benutzt Kreditrisiko Klägerin abgewälzt hat . Lastschriftverfahren ist deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System erleichterten Abwicklung massenhaften Zahlungsvorgängen bargeldlosen Zahlungsverkehr vgl. f. ; BGHSt . ; BankrechtsHandbuch 3 . Aufl . . . Einfachheit besonderen Eignung elektronische Abwicklung hat Einzugsermächtigungsverfahren durchgesetzt . Besonderheit Einzugsermächtigungsverfahrens besteht Gläubiger Initiative Bezahlung Forderung ergreift Bank beauftragt Geldbetrag einzuziehen . leitet Auftrag Schuldnerbank Betrag Schuldnerkonto abbucht Gläubigerbank zuleitet Schuldner Weisung erhalten haben . weisungslosen Belastung Kontos steht Schuldner Schuldnerbank Girovertrag Genehmigung Widerspruchsrecht . Widerspricht Schuldner zuvor genehmigt haben muss Schuldnerbank Buchung berichtigen . kann Lastschrift Interbankenverhältnis zurückgeben Gläubigerbank Wiedervergütung verlangen Schuldner Wochen Belastung Kontos widerspricht . Gläubigerbank belastet sodann wieder zuvor gutgeschriebenen Betrag Rücklastgebühren vgl. Ganzen : . ; . ; f. ; f. ; BGHSt . ; aaO § . ; Lastschriftabkommen 1 . Februar abgedruckt aaO Anhang § . Ausgestaltung Verfahrens kann Gläubigerbank Falle rechtzeitigen Widerspruchs Schaden entstehen Zeitpunkt Rückbelastung Deckung mehr aufweist Gläubiger mehr Lage ist Verpflichtung Rückzahlung gutgeschriebenen Betrags Gläubigerbank nachzukommen . Schadensrisiko ist Lastschriftverfahren allerdings grundsätzlich immanent ; trägt notwendigen Schutz Schuldners Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung wurde Kreditinstituten Einführung Lastschriftverfahrens Interesse Erleichterung massenhaften Zahlungsverkehrs übernommen f. ; Urteil 27 November ZR . Indessen darf Ausgestaltung Lastschriftverfahrens ausgenutzt werden Risiko Zahlungsunfähigkeit Gläubigers Bank verlagern vgl. ; f. ; Urteil 25 . Juni ZR Urteil 27 November ZR aaO S. f. ; BGHSt . ist beispielsweise dann anzunehmen Gläubiger und/oder Schuldner Widerspruchsmöglichkeit Sicherungsinstrument einsetzen risikolose Darlehensgewährung Lastschriftschuldners Lastschriftgläubiger ermöglichen . Vorgehen Gläubigerbank faktisch Rolle Bürgin aufgezwungen wird ist Sinn Zweck Lastschriftverfahrens vereinbaren . erhöht Wahrscheinlichkeit Widerspruchs erheblich beteiligten Kreditinstitute besonderen deutlich Lastschriftverfahren zwangsläufig verbundene Risiko hinausgehenden Gefahren verbunden ist vgl. 308 ; Urteil 25 . Juni ZR aaO ; BGHSt ; aaO § . ; 4 . Aufl . Fünfter Band . . Vorgehen ist jedenfalls dann Regel sittenwidrig Erlangung Vorteilen Kreditbeschaffung Erzielung Zinseinnahmen Lastschriftschuldners dient vgl. 308 ; Urteil 25 . Juni ZR aaO ; aaO . Grundsätzen hat Berufungsgericht Darlehensgewährung Beklagte nachfolgenden Widerspruch Belastungsbuchungen Recht objektiv sittenwidrige Schädigungshandlung gesehen . Beklagte missbrauchte Lastschriftverfahren Widerspruch zweckwidrig risikoloser Darlehensgewährung Kosten Klägerin . Revision Anschlussrevision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hatte erheblichen zunehmenden Finanzbedarf Banken abgedeckt wurde . Finanzbedarf deckte Beklagte ermöglichte Blankolastschriften Darlehen Bedarf einzuziehen . Darlehensrückzahlungsanspruch hatte Beklagte eigenen Vortrag § Kreditvertrags 14 . Januar Möglichkeit -9- Widerspruchs Belastungsbuchungen abgesichert . Kreditvertrags hatte Anspruch genommenen Darlehensbetrag Wochen Wochen Ablauf Widerspruchfrist zurückzuzahlen so Beklagte Darlehensgewährung Widerspruch rückgängig machen konnte Rückzahlungsanspruch drohender finanzieller Schwierigkeiten gefährdet sah . Vorgehensweise hatten Vertragsparteien § Kreditvertrags sogar ausdrücklich vorgesehen . Bestimmung sollte Beklagte Rückzahlungsverpflichtung nachkam berechtigt sein Lastschrift " zurückgehen " lassen . hat Beklagte gezielt Darlehensrückzahlungsrisiko Klägerin verlagert Rolle Bürgen gedrängt . selbst Zinsen Höhe % p.a. vereinnahmte setzte Vermögen Klägerin besonderen deutlich Lastschriftverfahren zwangsläufig verbundene Risiko hinausgehenden konkreten Gefährdung . derartiges Verhalten ist objektiv sittenwidrig . Verhalten setzte Beklagte 4 . Oktober jeweils Anspruch genommenen Darlehensbeträge vierwöchigen Rückzahlungsfrist zurückgezahlt hatte Scheck über € eingelöst worden war befürchtete weitere Schecks eingelöst werden würden Belastung Kontos widersprach Folge Klägerin Schuldnerbank Lastschriften Höhe insgesamt € rückvergüten musste . bewirkte Beklagte Risiko Zahlungsunfähigkeit Darlehensschuldners Darlehensgeberin Klägerin Gläubigerbank verwirklichte . bleibt Rüge Anschlussrevision Widerspruch Beklagten sei sittenwidrig ausdrücklichen Regelung § Kreditvertrags 14 . Oktober Anspruch Einlösung vereinbarte Kreditlimit überschreitenden Lastschriften zugestanden habe Erfolg versagt . Anschlussrevision verweist allerdings Recht Schuldner Belastung Kontos Lastschriftbeträgen widerspricht Widerspruchsmöglichkeit grundsätzlich dann sittenwidriger Weise ausnutzt anerkennenswerte Gründe Widerspruch hat etwa überhaupt Einziehungsermächtigung erteilt Gläubiger zwar generell ermächtigt hat Einzelfalle Einzug gegebenen Lastschriftbetrag schuldet . Inhaber Kontos Bank Lastschrift belastet worden ist muss Missbrauch Verfahrens Auftraggeber schützen können vgl. f. ; f. ; Urteil 27 November ZR aaO S. . Streitfall hatte Beklagte aber anerkennenswerten Gründe Widerspruch . Widerspruch darf Auffassung Anschlussrevision isoliert betrachtet muss Hintergrund Vertragsparteien verabredeten Vorgehensweise gesehen werden Rahmen Widerspruchsmöglichkeit bewusst Sicherungsinstrument eingesetzt haben Beklagte risikolos Darlehen gewähren konnte . festgestellten Sachverhalt ergibt wollte Beklagte Widerspruch Missbrauch Verfahrens schützen . wollte vielmehr missbräuchlichen Absprache entsprechend Moment Darlehensrückzahlungsanspruch gefährdet sah Anfang Zweck Auge fassten Sicherungsinstrument Gebrauch machen sicher stellen Risiko Zahlungsunfähigkeit Klägerin verwirklichte . Sachlage bedingt Missbrauch Lastschriftverfahrens Missbrauch Widerspruchs . 2 . Berufungsgericht ist auch Recht ausgegangen Beklagte Klägerin Missbrauch Lastschriftverfahrens Widerspruchs Schaden zugefügt hat Klägerin Rückgriffsforderung ausgefallen ist . 3 . Anschlussrevision wendet auch Erfolg Überzeugungsbildung Berufungsgerichts Frage Klägerin Ziff . beschriebenen Vorgehensweise einverstanden war . Beweiswürdigung Berufungsgerichts lässt Auffassung Anschlussrevision Rechtsfehler erkennen . ist dargetan ersichtlich Berufungsgericht Sachvortrag Beklagten Beweisanträge übergangen erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt hat . Umstand Ausdruck E-Mail Herrn S. 21 . Juni Beginn staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beschlagnahmt war schließt lediglich Verfälschung Ausdruck befindlichen Vermerks Zeitpunkt . besagt hingegen inhaltliche Richtigkeit Vermerks . Berufungsgericht hat auch Anforderungen Überzeugungsbildung überspannt Existenz Vermerks inhaltliche Richtigkeit geschlossen hat . 4 . Anschlussrevision rügt aber Erfolg bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts subjektiven Voraussetzungen unzureichend sind Annahme Beklagte habe Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt tragen . Anschlussrevision beanstandet zunächst Recht Berufungsgericht subjektiven Voraussetzungen Sittenverstoßes bejaht hat . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Annahme Sittenverstoßes subjektiver Hinsicht grundsätzlich Feststellung erfordert Schädiger Kenntnis Tatumständen hatte Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen f. ; ; Senat ; Urteil 28 . September Urteil 19 . September WM 1235 ; Urteil 19 . Februar m.w . ; Neubearbeitung . ; Wagner 5 . Aufl . . 26 ; 13 . Aufl . . . hat auch zutreffend angenommen Umständen genügen kann Schädiger Kenntnis Tatsachen bewusst verschlossen hat vgl. ; 296 ; Senatsurteil 24 . September VersR Urteil 5 . März ; Urteil 28 . Februar XI f. ; 27 . Januar VersR . Annahme Beklagten sei zuletzt genannten Grund subjektiver Hinsicht Vorwurf Sittenverstoßes machen ist jedoch Rechtsfehlern beeinflusst . Berufungsgericht hat erwiesen gehaltenen Einwand Beklagten Geschäftsführer habe dahingehend unterrichtet Klägerin Darlehensgewährung Lastschriften einverstanden gewesen sei rechtlich falsch eingeordnet . hat verkannt Einwand Gesichtspunkt Sittenwidrigkeitsurteil prägenden Umständen allein Gesichtspunkt irrigen Annahme Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschließenden Umstands rechtliche Bedeutung zukommen kann . Ziff . ausgeführt Berufungsgericht Prüfung objektiven Voraussetzungen Sittenverstoßes zutreffend angenommen beruht Sittenwidrigkeit Verhaltens Beklagten Lastschriftverfahren Widerspruch zweckwidrig risikoloser Darlehensgewährung Kosten Klägerin missbraucht hat . fehlende Einverständnis Klägerin ist zusätzliches Sittenwidrigkeit begründendes Merkmal . Einverständnis Klägerin würde objektiv Sittenverstoß qualifizierenden Verhalten Beklagten lediglich ausnahmsweise Makel Sittenwidrigkeit nehmen . Ausnutzung Lastschriftverfahrens Widerspruchs risikolosen Darlehensgewährung Kosten Klägerin hatte Beklagte festgestellten Sachverhalt . Vorgehensweise hatte ausdrücklich abgesprochen Kreditvertrag 14 . Januar schriftlich niedergelegt . Nahm aber tatsächlich geltend macht Klägerin sei zweckwidrigen Ausnutzung Lastschriftverfahrens Beklagte risikolosen Darlehensgewährung einverstanden war also redlichen Überzeugung so handeln dürfen gehandelt hatte so nahm irrig Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschließenden Umstand . hätte dann Tatbestandsirrtum befunden Folge subjektiven Voraussetzungen Sittenverstoßes verneinen wären vgl. 227 ; ; Urteil 28 . September aaO ; 19 . Februar aaO ; 15 . September 253 ; aaO . ; Spindler 2 . Aufl . . . Berufungsgericht wird feststellen müssen Geschäftsführer Beklagten tatsächlich glaubten Klägerin sei weise einverstanden . Beweislast Behauptung trägt Beklagte . beruft Ausnahmekonstellation vgl. ; Spindler aaO . ; Soergel/Hönn aaO . . Berufungsgericht wird Überzeugungsbildung auch Gesichtspunkte einzubeziehen haben Annahme abgeleitet hat Beklagte habe Kenntnis haftungsbegründenden Tatsachen bewusst verschlossen . gilt insbesondere allgemein bekannten Umstand Banken Regel ungesichert Risiken eingehen Dritter Gegenleistung Form Zinsen vereinnahmt . Anschlussrevision rügt auch Erfolg Berufungsgericht fehlerhafter Weise subjektiven Voraussetzungen Sittenverstoßes Voraussetzungen Schädigungsvorsatzes vermengt verkannt hat Sittenwidrigkeit Vorsatz getrennt festzustellen sind vgl. Senatsurteile 12 Juli ; 27 . März Urteil 5 . März ; Soergel/Hönn aaO . ; Spindler aaO . . Annahme Berufungsgerichts vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne grobe Fahrlässigkeit ausreichen beruht grundlegend fehlerhaften Verständnis § . Grobe Fahrlässigkeit Bezug Schädigung vermag Haftung § begründen ; vielmehr ist erforderlich Ersatzpflichtige Hinblick Entstehung Schadens vorsätzlich gehandelt hat also mindestens Möglichkeit Schädigung Handeln gerechnet billigend Kauf genommen hat vgl. Senatsurteile 28 . Juni ; 12 Juli aaO S. ; 27 . März aaO ; 10 Juli VersR 11 November VersR . Tatsächliche Feststellungen hat Berufungsgericht Anschlussrevision zutreffend hinweist jedoch getroffen . Berufungsgericht Einführungssatz II . Ziff . erforderlichen Vorsatz Beklagten bejahen will " vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Lasten Klägerin scheitert auch handelt bloße Rechtsbehauptung tatsächliche Feststellungen stützt überdies Widerspruch Ausführungen Berufungsgerichts Mitverschulden Klägerin steht . Zusammenhang führt Berufungsgericht nämlich Beklagte habe lediglich grob fahrlässig gehandelt . 5 . Revision wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts Klägerin treffe Mitverschulden Entstehung . Rechtlich beanstanden sind allerdings Ausgangserwägungen Berufungsgerichts Berechtigung Abwägung beiderseitigen Verschuldens ableitet . verkennt Verursachungsbeitrag nur fahrlässig handelnden Geschädigten vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten Schädigers Rahmen § Abs. grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss . ist auch zutreffend ausgegangen Grundsatz uneingeschränkt gilt dann Ausnahme erfährt besondere Umstände Einzelfall Schadensteilung rechtfertigen vgl. Senatsurteil 6 . Dezember . Anwendung Grundsätze Streitfall Abwägung Berufungsgerichts sind jedoch rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht hält Berücksichtigung fahrlässigen Verursachungsbeitrags Klägerin möglich Beklagten Schädigung lediglich grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei . steht jedoch unauflösbarem Widerspruch Einführungssatz II . Ziff . vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Beklagte ausgeht . Widerspruchs ist Abwägung Berufungsgerichts schlechterdings nachvollziehbar . 6 . war Berufungsurteil aufzuheben . Sache war neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen fehlenden Feststellungen nachholen kann . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 14.09.2006 OLG Entscheidung