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1037 lines
8.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Fall
Voraussetzungen
gemeinsamen
Betriebsstätte
.
Urteil
11
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
9
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Streithelferin
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
materiellen
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
Folgen
Unfalls
.
Kläger
ist
Streithelferin
angestellter
Schiffbauer
.
Beklagte
ist
Eigner
Binnenschiffes
"
"
.
Schiff
lag
20
November
Durchführung
verschiedener
Arbeiten
Werft
Streithelferin
.
Werft
sollte
u.a.
neuen
Schiffsboden
Stahlplatten
einziehen
Beklagte
Arbeiten
Erledigung
Eigenregie
behielt
.
23
November
Uhr
versuchte
Beklagte
Luke
Laderaum
Lukendeckel
schließen
.
verrutschte
Lukendeckel
fiel
Kläger
etwa
m
Lukenöffnung
Innenraum
Schiffes
arbeitete
.
Beklagte
macht
geltend
sei
Werftarbeiter
aufgefordert
worden
Deckel
schließen
Arbeiter
Lagerraum
Regen
schützen
.
Kläger
erlitt
schwere
Verletzungen
derentwegen
Berufsgenossenschaft
Metall
Nord
Süd
Leistungen
erbringt
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Betreiberin
Werft
ist
Schriftsatz
25
.
Oktober
eingegangen
Gericht
26
.
Oktober
Seiten
Klägers
Streithelferin
Rechtsstreit
beigetreten
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägers
Beklagten
verneint
Haftungsprivilegierung
gemäß
§
Abs.
Fall
Abs.
Satz
zugutekomme
.
Kläger
handle
gesetzlich
versicherten
Arbeitsunfall
.
Beklagten
komme
Haftungsfreistellung
§
Abs.
Fall
versichertem
Unternehmer
zugute
.
habe
zusammen
Kläger
vorübergehende
betriebliche
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichtet
.
Bereits
Vereinbarungen
Werkleistungen
Werft
Eigenleistungen
Klägers
sei
lediglich
zufälliges
Nebeneinander
Handelns
Parteien
Bereich
Schiffes
anzunehmen
.
Eigenarbeiten
Beklagten
Auftragsarbeiten
Werft
mithin
Arbeitstätigkeit
Klägers
seien
aufeinander
bezogen
miteinander
verknüpft
gegenseitige
Ergänzung
ausgerichtet
gewesen
;
so
sei
Entfernung
Holzstrau
Beklagte
Eigenarbeit
vorgenommen
habe
Voraussetzung
nachfolgende
Einziehen
Stahlplatten
Mitarbeiter
Werft
gewesen
;
Tätigkeiten
hätten
mithin
gegenseitig
ergänzt
.
vorübergehende
Eingliederung
anderen
Betrieb
komme
.
Verschieben
Lukendeckels
habe
jedenfalls
Sicht
Beklagten
Hilfeleistung
Mitarbeiter
Werft
dargestellt
.
könne
dahingestellt
bleiben
Beklagte
Versetzen
Lukendeckels
Werft
Kläger
tätig
werden
wollte
Arbeiter
Schiffsinneren
einsetzenden
Regen
schützen
.
Ausreichend
sei
Arbeitsstätte
Beklagten
Einflussbereich
Unfallbetriebes
liege
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
komme
Haftungsprivileg
§
Abs.
Fall
zugute
erweist
rechtsfehlerhaft
.
1
.
Revision
wendet
günstig
Berufungsgericht
materiellen
Haftungsvoraussetzungen
gemäß
Abs.
.
V.m
.
§
§
.
geäußert
hat
.
bestand
Sicht
Berufungsgerichts
auch
Veranlassung
.
rügt
jedoch
Recht
Berufungsgericht
Haftungsprivilegierung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Fall
bejaht
hat
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Haftungsprivilegierung
§
Abs.
Fall
Unternehmer
Schädiger
nur
dann
zugute
kommt
Zeitpunkt
Schädigung
selbst
Versicherter
gesetzlichen
Unfallversicherung
war
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
3
Juli
f.
;
16
.
Dezember
;
25
.
Juni
VersR
;
29
.
Oktober
VersR
71
;
14
.
September
;
14
.
Juni
VersR
;
13
.
März
.
17
.
Juni
.
.
hat
aber
Feststellungen
getroffen
.
Revisionserwiderung
Beitragsbescheid
Anlage
Revisionserwiderungsschrift
vorgelegt
hat
besagt
Versicherteneigenschaft
fraglichen
Zeitraum
Jahres
.
Frage
Bescheid
Revisionsinstanz
überhaupt
berücksichtigen
ist
kommt
schon
.
erkennende
Senat
teilt
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Unfall
vorübergehenden
betrieblichen
Tätigkeit
Parteien
gemeinsamen
Betriebsstätte
gekommen
sei
.
Zwar
legt
Berufungsgericht
Prüfung
zutreffende
Definition
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
Fall
zugrunde
.
gibt
auch
zutreffend
Merkmale
wieder
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
gemeinsame
"
prägend
sind
.
lässt
Berufungsgericht
Betracht
Streitfall
Verbindung
Tätigkeiten
konkreten
Unfallsituation
fehlt
gemeinsame
"
entscheidend
kennzeichnet
vgl.
Senatsurteile
23
.
Januar
373
;
14
.
September
aaO
S.
f.
;
8
.
Juni
.
16
;
1
.
Februar
VersR
.
10
.
Mai
.
.
Beurteilung
Unfallsituation
gemeinsame
Betriebsstätte
"
vorlag
muss
konkrete
Arbeitsvorgänge
beziehen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Februar
aaO
.
.
kommt
konkreten
Unfallsituation
gewisse
Verbindung
Tätigkeiten
bewusstes
Miteinander
Betriebsablauf
darstellt
faktischen
Miteinander
Beteiligten
bezogen
miteinander
verknüpft
gegenseitige
Ergänzung
Unterstützung
ausgerichtet
ist
gegeben
ist
.
§
Abs.
Fall
ist
nur
Hinblick
Tätigen
verschiedener
Unternehmen
bestehende
Gefahrengemeinschaft
gerechtfertigt
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
aaO
S.
.
knüpft
gewisse
Verbindung
Tätigkeiten
konkreten
Unfallsituation
gegeben
ist
vgl.
Senatsurteile
23
.
Januar
aaO
;
14
.
September
aaO
;
8
.
Juni
aaO
.
14
;
1
.
Februar
aaO
10
.
Mai
aaO
.
Umständen
Streitfalls
ist
bezogen
Unfallzeitpunkt
aufeinander
bezogenes
betriebliches
Zusammenwirken
Klägers
Beklagten
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
versuchte
Lukendeckel
Luke
fahren
Kläger
Einbau
Stahlbodens
befasst
war
.
Selbst
Beklagte
Luke
Hinblick
einsetzenden
Regen
verschließen
wollte
war
Kläger
Erbringung
Arbeiten
angewiesen
hingen
Werkleistungen
übrigen
Mitarbeiter
Streithelferin
Luke
geschlossen
würde
.
fehlt
notwendige
Miteinander
Arbeitsablauf
auch
wechselseitige
Bezug
betrieblichen
Aktivitäten
.
Zusammenwirken
Parteien
konkreten
Arbeitsvorgang
war
Zeitpunkt
gegeben
.
Tätigkeit
Beklagten
war
faktischen
Miteinander
Klägers
aufeinander
bezogen
miteinander
verknüpft
gegenseitige
Ergänzung
Unterstützung
ausgerichtet
so
gemeinsame
Betriebsstätte
"
typische
Gefahr
bestanden
hätte
Parteien
versicherten
Tätigkeiten
ablaufbedingt
Quere
kommen
konnten
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
aaO
S.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
wird
gemeinsame
Betriebsstätte
"
vertragliche
Vereinbarungen
Erfüllung
begründet
.
vertraglichen
sonstigen
Beziehungen
Tätigwerden
Arbeitnehmer
verschiedener
Unternehmen
führen
spielen
Beurteilung
gemeinsame
Betriebsstätte
vorliegt
maßgebliche
Rolle
.
Zwar
kann
notwendige
Arbeitsverknüpfung
Einzelfall
auch
dann
bestehen
Beschäftigten
verschiedener
Unternehmen
vorzunehmenden
Maßnahmen
sachlich
ergänzen
unterstützen
gleichzeitige
Ausführung
betreffenden
Arbeiten
räumlichen
Nähe
Verständigung
Arbeitsablauf
erfordert
konkrete
Absprachen
getroffen
werden
.
ist
etwa
dann
Fall
zeitliches
örtliches
Nebeneinander
Tätigkeiten
nur
Einhaltung
besonderen
beiderseitigen
Vorsichtsmaßnahmen
möglich
ist
Beteiligten
vereinbaren
vgl.
Senatsurteile
17
.
Juni
aaO
.
19
;
8
.
April
VersR
;
13
.
März
aaO
.
8
.
Juni
aaO
.
1
.
Februar
aaO
.
10
;
23
Juli
7
.
Verständigung
bewusstes
Nebeneinander
Arbeitsablauf
hat
Streitfall
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gerade
gegeben
.
Vielmehr
verständigten
Streithelferin
Beklagte
sukzessiven
Arbeitsablauf
.
Beklagte
war
Ablauf
Werftarbeiten
eingebunden
beteiligt
auch
nur
berührt
.
Gefahr
Kläger
Tätigkeiten
Beklagten
Schaden
zufügen
könnte
war
fehlenden
Miteinanders
Arbeitsablaufs
rein
theoretischer
Natur
.
reicht
gemeinsame
Betriebsstätte
erforderliche
typische
Gefahrengemeinschaft
anzunehmen
vgl.
Senatsurteil
8
.
Juni
aaO
.
3
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
neuer
Verhandlung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
erhält
Gelegenheit
Vortrag
Beklagten
nachzugehen
Verschieben
Lukendeckels
Sicht
Hilfeleistung
Arbeiter
Streithelferin
war
.
Hätte
Beklagte
ausschließlich
Interesse
Streithelferin
Beschäftigten
Hilfe
geleistet
wäre
prüfen
Zeitpunkt
Unfalls
"
Beschäftigter
"
Streithelferin
tätig
mithin
gemäß
§
Abs.
Satz
Versicherter
gesetzlichen
Unfallversicherung
Unternehmen
Streithelferin
war
vgl.
Senatsurteil
23
.
März
VersR
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
beurteilt
etwa
folgende
Haftungsprivilegierung
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
werden
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.02.2009
Entscheidung