NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Fall Voraussetzungen gemeinsamen Betriebsstätte . Urteil 11 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 9 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Streithelferin Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt materiellen Schadensersatz Schmerzensgeld Feststellung Ersatzpflicht Beklagten Folgen Unfalls . Kläger ist Streithelferin angestellter Schiffbauer . Beklagte ist Eigner Binnenschiffes " " . Schiff lag 20 November Durchführung verschiedener Arbeiten Werft Streithelferin . Werft sollte u.a. neuen Schiffsboden Stahlplatten einziehen Beklagte Arbeiten Erledigung Eigenregie behielt . 23 November Uhr versuchte Beklagte Luke Laderaum Lukendeckel schließen . verrutschte Lukendeckel fiel Kläger etwa m Lukenöffnung Innenraum Schiffes arbeitete . Beklagte macht geltend sei Werftarbeiter aufgefordert worden Deckel schließen Arbeiter Lagerraum Regen schützen . Kläger erlitt schwere Verletzungen derentwegen Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbringt . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Betreiberin Werft ist Schriftsatz 25 . Oktober eingegangen Gericht 26 . Oktober Seiten Klägers Streithelferin Rechtsstreit beigetreten . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansprüche Klägers Beklagten verneint Haftungsprivilegierung gemäß § Abs. Fall Abs. Satz zugutekomme . Kläger handle gesetzlich versicherten Arbeitsunfall . Beklagten komme Haftungsfreistellung § Abs. Fall versichertem Unternehmer zugute . habe zusammen Kläger vorübergehende betriebliche Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet . Bereits Vereinbarungen Werkleistungen Werft Eigenleistungen Klägers sei lediglich zufälliges Nebeneinander Handelns Parteien Bereich Schiffes anzunehmen . Eigenarbeiten Beklagten Auftragsarbeiten Werft mithin Arbeitstätigkeit Klägers seien aufeinander bezogen miteinander verknüpft gegenseitige Ergänzung ausgerichtet gewesen ; so sei Entfernung Holzstrau Beklagte Eigenarbeit vorgenommen habe Voraussetzung nachfolgende Einziehen Stahlplatten Mitarbeiter Werft gewesen ; Tätigkeiten hätten mithin gegenseitig ergänzt . vorübergehende Eingliederung anderen Betrieb komme . Verschieben Lukendeckels habe jedenfalls Sicht Beklagten Hilfeleistung Mitarbeiter Werft dargestellt . könne dahingestellt bleiben Beklagte Versetzen Lukendeckels Werft Kläger tätig werden wollte Arbeiter Schiffsinneren einsetzenden Regen schützen . Ausreichend sei Arbeitsstätte Beklagten Einflussbereich Unfallbetriebes liege . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts Beklagten komme Haftungsprivileg § Abs. Fall zugute erweist rechtsfehlerhaft . 1 . Revision wendet günstig Berufungsgericht materiellen Haftungsvoraussetzungen gemäß Abs. . V.m . § § . geäußert hat . bestand Sicht Berufungsgerichts auch Veranlassung . rügt jedoch Recht Berufungsgericht Haftungsprivilegierung Beklagten gemäß § Abs. Fall bejaht hat . Zwar ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Haftungsprivilegierung § Abs. Fall Unternehmer Schädiger nur dann zugute kommt Zeitpunkt Schädigung selbst Versicherter gesetzlichen Unfallversicherung war ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile 3 Juli f. ; 16 . Dezember ; 25 . Juni VersR ; 29 . Oktober VersR 71 ; 14 . September ; 14 . Juni VersR ; 13 . März . 17 . Juni . . hat aber Feststellungen getroffen . Revisionserwiderung Beitragsbescheid Anlage Revisionserwiderungsschrift vorgelegt hat besagt Versicherteneigenschaft fraglichen Zeitraum Jahres . Frage Bescheid Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigen ist kommt schon . erkennende Senat teilt auch Auffassung Berufungsgerichts Unfall vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit Parteien gemeinsamen Betriebsstätte gekommen sei . Zwar legt Berufungsgericht Prüfung zutreffende Definition gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. Fall zugrunde . gibt auch zutreffend Merkmale wieder ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats gemeinsame " prägend sind . lässt Berufungsgericht Betracht Streitfall Verbindung Tätigkeiten konkreten Unfallsituation fehlt gemeinsame " entscheidend kennzeichnet vgl. Senatsurteile 23 . Januar 373 ; 14 . September aaO S. f. ; 8 . Juni . 16 ; 1 . Februar VersR . 10 . Mai . . Beurteilung Unfallsituation gemeinsame Betriebsstätte " vorlag muss konkrete Arbeitsvorgänge beziehen vgl. Senatsurteil 1 . Februar aaO . . kommt konkreten Unfallsituation gewisse Verbindung Tätigkeiten bewusstes Miteinander Betriebsablauf darstellt faktischen Miteinander Beteiligten bezogen miteinander verknüpft gegenseitige Ergänzung Unterstützung ausgerichtet ist gegeben ist . § Abs. Fall ist nur Hinblick Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt vgl. Senatsurteil 16 . Dezember aaO S. . knüpft gewisse Verbindung Tätigkeiten konkreten Unfallsituation gegeben ist vgl. Senatsurteile 23 . Januar aaO ; 14 . September aaO ; 8 . Juni aaO . 14 ; 1 . Februar aaO 10 . Mai aaO . Umständen Streitfalls ist bezogen Unfallzeitpunkt aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken Klägers Beklagten gegeben . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte versuchte Lukendeckel Luke fahren Kläger Einbau Stahlbodens befasst war . Selbst Beklagte Luke Hinblick einsetzenden Regen verschließen wollte war Kläger Erbringung Arbeiten angewiesen hingen Werkleistungen übrigen Mitarbeiter Streithelferin Luke geschlossen würde . fehlt notwendige Miteinander Arbeitsablauf auch wechselseitige Bezug betrieblichen Aktivitäten . Zusammenwirken Parteien konkreten Arbeitsvorgang war Zeitpunkt gegeben . Tätigkeit Beklagten war faktischen Miteinander Klägers aufeinander bezogen miteinander verknüpft gegenseitige Ergänzung Unterstützung ausgerichtet so gemeinsame Betriebsstätte " typische Gefahr bestanden hätte Parteien versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt Quere kommen konnten vgl. Senatsurteil 16 . Dezember aaO S. . Auffassung Berufungsgerichts wird gemeinsame Betriebsstätte " vertragliche Vereinbarungen Erfüllung begründet . vertraglichen sonstigen Beziehungen Tätigwerden Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen führen spielen Beurteilung gemeinsame Betriebsstätte vorliegt maßgebliche Rolle . Zwar kann notwendige Arbeitsverknüpfung Einzelfall auch dann bestehen Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sachlich ergänzen unterstützen gleichzeitige Ausführung betreffenden Arbeiten räumlichen Nähe Verständigung Arbeitsablauf erfordert konkrete Absprachen getroffen werden . ist etwa dann Fall zeitliches örtliches Nebeneinander Tätigkeiten nur Einhaltung besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist Beteiligten vereinbaren vgl. Senatsurteile 17 . Juni aaO . 19 ; 8 . April VersR ; 13 . März aaO . 8 . Juni aaO . 1 . Februar aaO . 10 ; 23 Juli 7 . Verständigung bewusstes Nebeneinander Arbeitsablauf hat Streitfall getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts gerade gegeben . Vielmehr verständigten Streithelferin Beklagte sukzessiven Arbeitsablauf . Beklagte war Ablauf Werftarbeiten eingebunden beteiligt auch nur berührt . Gefahr Kläger Tätigkeiten Beklagten Schaden zufügen könnte war fehlenden Miteinanders Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur . reicht gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen vgl. Senatsurteil 8 . Juni aaO . 3 . Berufungsurteil war aufzuheben Sache neuer Verhandlung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht erhält Gelegenheit Vortrag Beklagten nachzugehen Verschieben Lukendeckels Sicht Hilfeleistung Arbeiter Streithelferin war . Hätte Beklagte ausschließlich Interesse Streithelferin Beschäftigten Hilfe geleistet wäre prüfen Zeitpunkt Unfalls " Beschäftigter " Streithelferin tätig mithin gemäß § Abs. Satz Versicherter gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmen Streithelferin war vgl. Senatsurteil 23 . März VersR . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts kann beurteilt etwa folgende Haftungsprivilegierung § Abs. Satz ausgeschlossen werden . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 23.02.2009 Entscheidung