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1691 lines
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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Ac
Auch
Behandlung
Tieres
Tierarzt
führt
grober
Behandlungsfehler
geeignet
ist
Schaden
tatsächlich
eingetretenen
Art
herbeizuführen
regelmäßig
Umkehr
objektiven
Beweislast
ursächlichen
Zusammenhang
Behandlungsfehler
Gesundheitsschaden
.
Urteil
10
.
Mai
OLG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Mai
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Schadensersatz
Verletzung
Pflichten
tierärztlichen
Behandlungsvertrag
Anspruch
.
Klägerin
war
Eigentümerin
Hengstes
.
8
Juli
stellte
Pferd
beklagten
Tierarzt
Behandlung
Innenseite
rechten
hinteren
Beines
Verletzung
festgestellt
hatte
.
Beklagte
verschloss
Wunde
gab
Anweisung
Pferd
müsse
Tage
geschont
werden
könne
dann
aber
wieder
geritten
werden
Schwellung
Wundbereich
eintrete
.
11
Juli
wurde
Pferd
abgeholt
.
ergaben
leichte
Taktunreinheiten
Bereich
verletzten
Beines
so
Reiten
eingestellt
wurde
.
14
Juli
Fraktur
Tibia
hinten
rechts
diagnostiziert
.
Operation
Fraktur
gelang
Pferd
wurde
euthanasiert
.
Klägerin
hat
behauptet
8
Juli
behandelte
Verletzung
sei
Schlag
Stute
verursacht
worden
.
habe
nur
Verletzung
Haut
auch
Fissur
darunterliegenden
Knochens
geführt
.
Fissur
habe
folgenden
Tage
14
Juli
diagnostizierten
Fraktur
entwickelt
.
Beklagte
habe
behandlungsfehlerhaft
Röntgenuntersuchung
Pferdes
verzichtet
.
hätte
Fissur
erkannt
werden
können
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Schadensersatz
außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten
zahlen
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
weitergehenden
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
Hengst
euthanasiert
werden
musste
Ansprüche
beziffert
Dritte
übergegangen
sind
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Schadensersatz
gerichteten
Klageantrag
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Ersatzpflicht
hinausgehende
Schäden
festgestellt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
auch
Ersatz
Rechtsanwaltskosten
gerichtete
Klageantrag
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
wird
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Anspruch
Beklagten
Schadensersatz
Pflichtverletzung
tierärztlichen
Behandlungsvertrag
§
Abs.
Grunde
.
Feststellung
Landgerichts
8
Juli
habe
Fissur
Tibia
hinten
rechts
vorgelegen
14
Juli
vollständigen
Fraktur
entwickelt
habe
Folge
Pferd
habe
euthanasiert
werden
müssen
sei
erinnern
.
Beklagten
sei
grober
Verstoß
Pflichten
tierärztlichen
Behandlungsvertrag
Last
legen
.
liege
Befunderhebungsfehler
Lahmheitsuntersuchung
Trab
durchgeführt
habe
.
hätte
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
Funktionsbeeinträchtigung
rechten
Hinterhand
Pferdes
ergeben
Beklagten
weiterer
Diagnostik
entsprechenden
Vorkehrungen
hätte
veranlassen
müssen
.
wäre
Befund
Funktionsbeeinträchtigung
zwingend
erforderlich
gewesen
strikte
Boxenruhe
Maßnahmen
verordnen
geeignet
gewesen
wären
Hinlegen
Pferdes
weitestgehend
verhindern
.
Fall
noch
röntgenologischer
hätte
erbracht
werden
können
hätte
Entwicklung
Lahmheit
überwacht
ggf.
Tage
später
Röntgenuntersuchung
nachgeholt
werden
müssen
.
Unterlassen
Maßnahmen
sei
grob
fehlerhaft
gewesen
.
Fissur
habe
besonders
naheliegende
Verletzungsfolge
Gefahr
schwerwiegender
Komplikationen
gehandelt
vollständige
Tibiafraktur
regelmäßig
tödlichen
Verlauf
führe
.
Auch
Auffassung
Beklagten
folgte
8
Juli
sei
Lahmheitsuntersuchung
Trab
indiziert
gewesen
ergäbe
abweichende
Beurteilung
.
Dann
hätte
Beklagten
großen
Risikos
späterer
Komplikationen
dann
letztlich
letalen
Verlaufs
besondere
Hinweispflicht
oblegen
sofortige
weitere
Untersuchung
habe
verzichten
wollen
.
hätte
Klägerin
Vermeidung
Fraktur
zwingend
gebotenen
Haltungsbedingungen
informieren
müssen
.
Unaufklärbarkeit
Kausalverlaufs
sei
auszugehen
fehlerhafte
Behandlung
Beklagten
kausal
Ausbildung
vollständigen
Fraktur
geworden
sei
.
Beweislastumkehr
Klägerin
haftungsbegründende
Kausalität
sei
geboten
.
folge
zwar
analogen
Anwendung
§
Abs.
veterinärmedizinischen
Behandlungsvertrag
Annahme
Analogie
planwidrigen
Regelungslücke
fehle
.
Anhaltspunkte
ließen
Gesetzesbegründung
Patientenrechtegesetz
BT-Drucks
.
entnehmen
seien
auch
Intention
Gesetzgebers
Rechte
Patienten
verbessern
ersichtlich
.
sprächen
gewichtige
Gründe
pauschale
Übernahme
humanmedizinischen
Behandlungsvertrag
entwickelten
Grundsätze
Beweislastumkehr
Vorliegen
groben
Befunderhebungsfehlers
tierärztliche
Behandlung
.
Anders
Menschen
sei
behandelnde
Tierarzt
weit
größerem
Maß
indirekte
Rückschlüsse
Verletzungsursache
Behandlungsverlauf
angewiesen
.
könnten
Haltungsbedingungen
unwillkürliche
je
Art
Tieres
nur
begrenzt
steuerbare
Verhalten
Erfolg
Behandlungsmaßnahmen
erheblich
erschweren
.
sei
jeweiligen
Einzelfall
prüfen
Gründe
humanärztlichen
Behandlungsvertrag
Beweislastumkehr
rechtfertigten
auch
konkreten
tierärztlichen
Behandlungsvertrag
Beweislastumkehr
begründen
vermögen
.
sei
hier
bejahen
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Ergebnis
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Revision
ist
zulässig
.
Insbesondere
ist
anders
Revisionserwiderung
meint
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ausreichend
begründet
worden
.
genannten
Vorschrift
muss
Revisionsbegründung
bestimmte
Bezeichnung
Umstände
enthalten
Rechtsverletzung
ergibt
.
Erforderlich
ist
Revisionsbegründung
tragenden
Gründen
Berufungsurteils
auseinandersetzt
konkret
darlegt
Gründen
Urteil
rechtsfehlerhaft
sein
soll
.
Hat
Berufungsgericht
Entscheidung
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
Erwägungen
gestützt
muss
Revisionskläger
Begründungen
darlegen
Bestand
haben
können
;
anderenfalls
ist
Rechtsmittel
insgesamt
unzulässig
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Oktober
VersR
.
8
;
Urteile
20
.
Mai
.
;
22
.
Juni
ZR
.
12
;
Beschluss
15
.
Juni
.
.
Anforderungen
sind
erfüllt
Revision
allgemein
Bejahung
Kausalität
Berufungsgericht
Annahme
Beweislastumkehr
wendet
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Beweislastumkehr
Gunsten
Klägerin
groben
Verstoßes
Pflichten
tierärztlichen
Behandlungsvertrag
Sinne
Befunderhebungsfehlers
Beklagten
angenommen
.
Insoweit
wendet
Revision
diesbezüglichen
Feststellungen
Beurteilung
Behandlungsfehler
sei
grob
.
macht
aber
geltend
sei
rechtsfehlerhaft
Beweislastumkehr
Gunsten
geschädigten
Tierhalters
Tiereigentümers
anzunehmen
.
humanmedizinische
Behandlung
Rechtsprechung
entwickelten
nunmehr
§
Abs.
übernommenen
Grundsätze
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehler
Befunderhebungsfehler
könnten
veterinärmedizinische
Behandlung
übertragen
werden
.
humanmedizinischen
Bereich
führt
grober
Behandlungsfehler
geeignet
ist
Schaden
tatsächlich
eingetretenen
Art
herbeizuführen
regelmäßig
Umkehr
objektiven
Beweislast
ursächlichen
Zusammenhang
Behandlungsfehler
Gesundheitsschaden
vgl.
etwa
Senat
Urteile
27
.
April
54
;
16
November
VersR
;
8
.
Januar
.
.
Befunderhebungsfehler
tritt
Beweislastumkehr
haftungsbegründenden
Kausalität
bereits
Unterlassung
medizinischer
Sicht
gebotenen
Befunderhebung
groben
ärztlichen
Fehler
darstellt
vgl.
Senat
Urteile
13
.
Januar
1
f.
;
29
.
September
.
8
;
13
.
September
.
8
;
2
Juli
.
11
;
21
.
Januar
.
20
;
24
.
Februar
.
.
kann
auch
grob
fehlerhafte
Unterlassung
Befunderhebung
dann
Umkehr
Beweislast
Kausalität
Behandlungsfehlers
eingetretenen
Gesundheitsschaden
führen
gebotenen
Abklärung
Symptome
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
reaktionspflichtiges
positives
Ergebnis
gezeigt
hätte
Verkennung
Befundes
fundamental
Nichtreaktion
grob
fehlerhaft
darstellen
würden
Fehler
generell
geeignet
sind
tatsächlich
tretenen
Gesundheitsschaden
herbeizuführen
vgl.
Senat
Urteile
13
.
Februar
47
.
;
27
.
April
56
;
13
.
September
VersR
.
8
;
2
Juli
.
11
;
21
.
Januar
.
20
;
24
.
Februar
.
.
beweisrechtlichen
Konsequenzen
grob
fehlerhaften
Behandlungsgeschehen
folgen
Gebot
prozessrechtlichen
Waffengleichheit
.
knüpfen
vielmehr
nachträgliche
Aufklärbarkeit
tatsächlichen
Behandlungsgeschehens
besonderen
Gewichts
Behandlungsfehlers
Bedeutung
Behandlung
Weise
erschwert
ist
Arzt
Glauben
also
Billigkeitsgründen
Patienten
vollen
Kausalitätsnachweis
zumuten
kann
.
Beweislastumkehr
soll
Ausgleich
bieten
Spektrum
Schädigung
Betracht
kommenden
Ursachen
elementaren
Bedeutung
Fehlers
besonders
verbreitert
verschoben
worden
ist
vgl.
Senat
Urteile
21
.
September
f.
;
3
.
Februar
.
;
13
.
Februar
47
52
;
6
.
Oktober
VersR
.
;
26
.
März
VersR
.
.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
geht
nahezu
einhellig
entwickelten
Rechtsgrundsätze
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehlern
insbesondere
auch
Befunderhebungsfehlern
tierärztliche
Behandlung
übertragen
sind
vgl.
OLG
Urteil
13
.
Februar
VersR
;
OLG
Urteil
9
.
März
VersR
f.
;
OLG
Urteil
14
.
Juni
VersR
;
Urteil
3
.
Dezember
f.
Zurückweisungsbeschluss
5
.
April
23/04
;
Urteil
14
.
Januar
SchlHA
;
OLG
Urteil
1
.
Februar
;
Urteil
14
.
Februar
2/09
;
OLG
Urteil
26
.
April
juris
.
17
;
OLG
Urteil
21
.
Februar
;
aA
Beschluss
18
.
Dezember
VersR
;
offenlassend
OLG
21
.
August
MDR
.
Auffassung
wird
Schrifttum
geteilt
vgl.
Adolphsen
Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen
Münchener
Medizinrecht
2
.
Aufl
.
§
.
;
Baur
;
Bleckwenn
Haftung
Tierarztes
Zivilrecht
S.
.
f.
;
6
.
Aufl
.
.
848
;
Tierarzthaftung
S.
;
Oexmann/Wiemer
Forensische
Probleme
Tierarzthaftung
S.
f.
;
zivilrechtliche
Haftung
Tierarztes
S.
f.
;
§
.
.
Frage
Grundsätze
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehlern
auch
Bereich
Veterinärmedizin
gelten
hat
erkennende
Senat
noch
abschließend
geklärt
.
hat
allerdings
Zurückweisungsbeschluss
5
.
April
Urteil
3
.
Dezember
ausgeführt
Senatsurteil
15
.
März
VersR
dargelegten
Grundsätzen
begegne
Berufungsgericht
angenommene
Umkehr
Beweislast
groben
tierärztlichen
Versagens
Streitfall
Bedenken
.
Urteil
hat
ausgeführt
nur
Vergleich
Funktionen
könne
ergeben
Tierarzt
Humanmediziner
rechtlich
verschieden
gleich
behandeln
seien
.
Einerseits
stimme
Tätigkeit
Tierarztes
Erhaltung
Heilung
lebenden
Organismus
Humanarztes
weitgehend
.
Andererseits
sei
wirtschaftliche
rechtliche
Zweckrichtung
Tätigkeit
verschieden
Tierarzt
Sachen
so
damalige
Recht
vgl.
jetzt
§
ja
vielfach
Waren
"
beziehe
begrenzt
nur
rechtlichen
sittlichen
Gebote
Tierschutzes
weithin
wirtschaftlichen
Erwägungen
richten
müsse
Rahmen
Möglichen
zurückzudrängen
seien
.
vorzunehmenden
Vergleich
Funktionen
ist
bereits
Beschluss
5
.
April
aufgezeigt
Auffassung
richtig
auch
veterinärmedizinischen
Behandlung
groben
Behandlungsfehler
insbesondere
auch
Befunderhebungsfehler
humanmedizinische
Behandlung
entwickelten
Grundsätze
Beweislastumkehr
Anwendung
finden
.
Tätigkeiten
beziehen
lebenden
Organismus
Arzt
zwar
Bemühen
Helfen
Heilung
aber
Erfolg
schulden
kann
.
Gerade
Eigengesetzlichkeit
weitgehenden
Undurchschaubarkeit
lebenden
Organismus
kann
Fehlschlag
Zwischenfall
allgemein
Fehlverhalten
Verschulden
Arztes
indizieren
vgl.
Senatsurteil
15
.
März
aaO
.
Hinblick
kommt
Gesichtspunkt
Beweislastumkehr
solle
Ausgleich
bieten
Spektrum
Schädigung
Betracht
kommenden
Ursachen
elementaren
Bedeutung
Fehlers
besonders
verbreitert
verschoben
worden
ist
auch
tierärztlichen
Behandlung
besondere
Bedeutung
.
Auch
grob
fehlerhaft
handelnde
Tierarzt
hat
schwerwiegenden
Verstoß
anerkannten
Regeln
tierärztlichen
Kunst
Aufklärungserschwernisse
Geschehen
hineingetragen
Beweisnot
Seiten
Geschädigten
vertieft
.
Mithin
sind
grob
fehlerhaften
tiermedizinischen
Behandlungen
gleichen
Sachprobleme
gegeben
Maßnahmen
.
Senatsurteil
15
.
März
angesprochenen
wirtschaftlichen
Erwägungen
spielen
anders
tierärztlichen
Aufklärungspflicht
vgl.
Senatsurteil
18
.
März
Frage
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehler
Rolle
hier
geht
Auftraggeber
abwägen
kann
vorgeschlagenen
Behandlungsmaßnahmen
wirtschaftlichen
anderen
Gründen
wünschenswert
sind
Eingriffe
Tierarztes
demgemäß
einwilligen
will
.
Gesetz
Verbesserung
Rechte
Patientinnen
Patienten
20
.
Februar
.
S.
steht
.
Zwar
fallen
Behandlungsverträge
Veterinärmedizinern
Behandlung
Tieren
§
.
Patient
Sinne
§
nur
Mensch
ist
§
.
speziell
besonderen
Bedürfnisse
Menschen
Schutzes
Selbstbestimmungsrechtes
zugeschnitten
sind
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzesbegründung
§
wird
aber
ausdrücklich
hingewiesen
Tätigkeit
Tierarztes
medizinischen
Behandlung
Humanmediziner
vergleichbar
sei
Heilung
Erhaltung
lebenden
Organismus
gehe
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fortgeführt
Oberlandesgerichten
würden
Bereich
entwickelten
Grundsätze
Beweislastverteilung
auch
Bereich
Veterinärmedizin
angewendet
.
Rechtsprechung
bleibe
gesetzlichen
Regelungen
Behandlungsvertrag
insoweit
gehindert
festzuhalten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Gleichbehandlung
hier
entschiedenen
Umfang
spricht
Übrigen
auch
Gesetz
Verbesserung
Rechtsstellung
Tieres
bürgerlichen
Recht
20
.
August
.
S.
zentrale
Grundgedanke
ethisch
fundierten
Tierschutzes
Mensch
Tier
Mitgeschöpf
schmerzempfindenden
Wesen
Verantwortung
trägt
auch
bürgerlichen
Recht
u.a.
§
§
Abs.
Satz
deutlicher
hervorgehoben
werden
sollte
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
führt
grober
Behandlungsfehler
veterinärmedizinischen
Behandlung
grundsätzlich
Beweislastumkehr
Tatrichter
insoweit
Ermessen
Einzelfall
zukäme
.
Zwar
ist
richtig
behandelnde
Tierarzt
anders
Menschen
Tier
weit
größerem
Maß
indirekte
Rückschlüsse
Verletzungsursache
Behandlungsverlauf
angewiesen
ist
.
können
Haltungsbedingungen
unwillkürliche
je
Art
Tieres
nur
begrenzt
steuerbare
Verhalten
Behandlung
erschweren
.
ist
indes
bereits
Wertung
grober
Behandlungsfehler
vorliegt
also
Fehler
objektiv
tierärztlicher
Sicht
mehr
verständlich
ist
Tierarzt
schlechterdings
unterlaufen
darf
berücksichtigen
.
wird
flexible
angemessene
Lösung
Berücksichtigung
jeweiligen
Umstände
Einzelfalls
gewährleistet
.
Gründen
Rechtssicherheit
kann
hingegen
Vorliegen
groben
Behandlungsfehlers
Auffassung
Berufungsgerichts
erneut
Entscheidung
Beweislastumkehr
erfolgt
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
abgestellt
werden
.
"
Ermessen
"
Tatrichters
würde
Anwendung
Beweislastregeln
Gebot
Rechtssicherheit
zuwiderlaufen
.
müssen
Rechtssuchende
Anwalt
Lage
sein
Prozessrisiko
tatsächlicher
Hinsicht
abzuschätzen
vgl.
Senatsurteil
27
.
April
.
Hauptbegründung
Berufungsgerichts
Entscheidung
trägt
kommt
Hilfsbegründung
.
Oehler
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.03.2015