NAMEN Verkündet : 10 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Ac Auch Behandlung Tieres Tierarzt führt grober Behandlungsfehler geeignet ist Schaden tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen regelmäßig Umkehr objektiven Beweislast ursächlichen Zusammenhang Behandlungsfehler Gesundheitsschaden . Urteil 10 . Mai OLG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Mai Richter Richterinnen Pentz Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Schadensersatz Verletzung Pflichten tierärztlichen Behandlungsvertrag Anspruch . Klägerin war Eigentümerin Hengstes . 8 Juli stellte Pferd beklagten Tierarzt Behandlung Innenseite rechten hinteren Beines Verletzung festgestellt hatte . Beklagte verschloss Wunde gab Anweisung Pferd müsse Tage geschont werden könne dann aber wieder geritten werden Schwellung Wundbereich eintrete . 11 Juli wurde Pferd abgeholt . ergaben leichte Taktunreinheiten Bereich verletzten Beines so Reiten eingestellt wurde . 14 Juli Fraktur Tibia hinten rechts diagnostiziert . Operation Fraktur gelang Pferd wurde euthanasiert . Klägerin hat behauptet 8 Juli behandelte Verletzung sei Schlag Stute verursacht worden . habe nur Verletzung Haut auch Fissur darunterliegenden Knochens geführt . Fissur habe folgenden Tage 14 Juli diagnostizierten Fraktur entwickelt . Beklagte habe behandlungsfehlerhaft Röntgenuntersuchung Pferdes verzichtet . hätte Fissur erkannt werden können . Klägerin hat beantragt Beklagten verurteilen € Schadensersatz außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen festzustellen Beklagte verpflichtet ist weitergehenden Schaden ersetzen entstanden ist Hengst euthanasiert werden musste Ansprüche beziffert Dritte übergegangen sind . Landgericht hat Teilurteil Schadensersatz gerichteten Klageantrag Grunde gerechtfertigt erklärt Ersatzpflicht hinausgehende Schäden festgestellt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen auch Ersatz Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag Grunde gerechtfertigt erklärt wird . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Anspruch Beklagten Schadensersatz Pflichtverletzung tierärztlichen Behandlungsvertrag § Abs. Grunde . Feststellung Landgerichts 8 Juli habe Fissur Tibia hinten rechts vorgelegen 14 Juli vollständigen Fraktur entwickelt habe Folge Pferd habe euthanasiert werden müssen sei erinnern . Beklagten sei grober Verstoß Pflichten tierärztlichen Behandlungsvertrag Last legen . liege Befunderhebungsfehler Lahmheitsuntersuchung Trab durchgeführt habe . hätte hinreichender Wahrscheinlichkeit Funktionsbeeinträchtigung rechten Hinterhand Pferdes ergeben Beklagten weiterer Diagnostik entsprechenden Vorkehrungen hätte veranlassen müssen . wäre Befund Funktionsbeeinträchtigung zwingend erforderlich gewesen strikte Boxenruhe Maßnahmen verordnen geeignet gewesen wären Hinlegen Pferdes weitestgehend verhindern . Fall noch röntgenologischer hätte erbracht werden können hätte Entwicklung Lahmheit überwacht ggf. Tage später Röntgenuntersuchung nachgeholt werden müssen . Unterlassen Maßnahmen sei grob fehlerhaft gewesen . Fissur habe besonders naheliegende Verletzungsfolge Gefahr schwerwiegender Komplikationen gehandelt vollständige Tibiafraktur regelmäßig tödlichen Verlauf führe . Auch Auffassung Beklagten folgte 8 Juli sei Lahmheitsuntersuchung Trab indiziert gewesen ergäbe abweichende Beurteilung . Dann hätte Beklagten großen Risikos späterer Komplikationen dann letztlich letalen Verlaufs besondere Hinweispflicht oblegen sofortige weitere Untersuchung habe verzichten wollen . hätte Klägerin Vermeidung Fraktur zwingend gebotenen Haltungsbedingungen informieren müssen . Unaufklärbarkeit Kausalverlaufs sei auszugehen fehlerhafte Behandlung Beklagten kausal Ausbildung vollständigen Fraktur geworden sei . Beweislastumkehr Klägerin haftungsbegründende Kausalität sei geboten . folge zwar analogen Anwendung § Abs. veterinärmedizinischen Behandlungsvertrag Annahme Analogie planwidrigen Regelungslücke fehle . Anhaltspunkte ließen Gesetzesbegründung Patientenrechtegesetz BT-Drucks . entnehmen seien auch Intention Gesetzgebers Rechte Patienten verbessern ersichtlich . sprächen gewichtige Gründe pauschale Übernahme humanmedizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze Beweislastumkehr Vorliegen groben Befunderhebungsfehlers tierärztliche Behandlung . Anders Menschen sei behandelnde Tierarzt weit größerem Maß indirekte Rückschlüsse Verletzungsursache Behandlungsverlauf angewiesen . könnten Haltungsbedingungen unwillkürliche je Art Tieres nur begrenzt steuerbare Verhalten Erfolg Behandlungsmaßnahmen erheblich erschweren . sei jeweiligen Einzelfall prüfen Gründe humanärztlichen Behandlungsvertrag Beweislastumkehr rechtfertigten auch konkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag Beweislastumkehr begründen vermögen . sei hier bejahen . II . angefochtene Urteil hält Ergebnis revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Revision ist zulässig . Insbesondere ist anders Revisionserwiderung meint Sinne § Abs. Satz Nr. ausreichend begründet worden . genannten Vorschrift muss Revisionsbegründung bestimmte Bezeichnung Umstände enthalten Rechtsverletzung ergibt . Erforderlich ist Revisionsbegründung tragenden Gründen Berufungsurteils auseinandersetzt konkret darlegt Gründen Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Hat Berufungsgericht Entscheidung voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt muss Revisionskläger Begründungen darlegen Bestand haben können ; anderenfalls ist Rechtsmittel insgesamt unzulässig vgl. Senatsbeschluss 18 . Oktober VersR . 8 ; Urteile 20 . Mai . ; 22 . Juni ZR . 12 ; Beschluss 15 . Juni . . Anforderungen sind erfüllt Revision allgemein Bejahung Kausalität Berufungsgericht Annahme Beweislastumkehr wendet . 2 . Berufungsgericht hat Recht Beweislastumkehr Gunsten Klägerin groben Verstoßes Pflichten tierärztlichen Behandlungsvertrag Sinne Befunderhebungsfehlers Beklagten angenommen . Insoweit wendet Revision diesbezüglichen Feststellungen Beurteilung Behandlungsfehler sei grob . macht aber geltend sei rechtsfehlerhaft Beweislastumkehr Gunsten geschädigten Tierhalters Tiereigentümers anzunehmen . humanmedizinische Behandlung Rechtsprechung entwickelten nunmehr § Abs. übernommenen Grundsätze Beweislastumkehr groben Behandlungsfehler Befunderhebungsfehler könnten veterinärmedizinische Behandlung übertragen werden . humanmedizinischen Bereich führt grober Behandlungsfehler geeignet ist Schaden tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen regelmäßig Umkehr objektiven Beweislast ursächlichen Zusammenhang Behandlungsfehler Gesundheitsschaden vgl. etwa Senat Urteile 27 . April 54 ; 16 November VersR ; 8 . Januar . . Befunderhebungsfehler tritt Beweislastumkehr haftungsbegründenden Kausalität bereits Unterlassung medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung groben ärztlichen Fehler darstellt vgl. Senat Urteile 13 . Januar 1 f. ; 29 . September . 8 ; 13 . September . 8 ; 2 Juli . 11 ; 21 . Januar . 20 ; 24 . Februar . . kann auch grob fehlerhafte Unterlassung Befunderhebung dann Umkehr Beweislast Kausalität Behandlungsfehlers eingetretenen Gesundheitsschaden führen gebotenen Abklärung Symptome hinreichender Wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte Verkennung Befundes fundamental Nichtreaktion grob fehlerhaft darstellen würden Fehler generell geeignet sind tatsächlich tretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen vgl. Senat Urteile 13 . Februar 47 . ; 27 . April 56 ; 13 . September VersR . 8 ; 2 Juli . 11 ; 21 . Januar . 20 ; 24 . Februar . . beweisrechtlichen Konsequenzen grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen Gebot prozessrechtlichen Waffengleichheit . knüpfen vielmehr nachträgliche Aufklärbarkeit tatsächlichen Behandlungsgeschehens besonderen Gewichts Behandlungsfehlers Bedeutung Behandlung Weise erschwert ist Arzt Glauben also Billigkeitsgründen Patienten vollen Kausalitätsnachweis zumuten kann . Beweislastumkehr soll Ausgleich bieten Spektrum Schädigung Betracht kommenden Ursachen elementaren Bedeutung Fehlers besonders verbreitert verschoben worden ist vgl. Senat Urteile 21 . September f. ; 3 . Februar . ; 13 . Februar 47 52 ; 6 . Oktober VersR . ; 26 . März VersR . . Rechtsprechung Oberlandesgerichte geht nahezu einhellig entwickelten Rechtsgrundsätze Beweislastumkehr groben Behandlungsfehlern insbesondere auch Befunderhebungsfehlern tierärztliche Behandlung übertragen sind vgl. OLG Urteil 13 . Februar VersR ; OLG Urteil 9 . März VersR f. ; OLG Urteil 14 . Juni VersR ; Urteil 3 . Dezember f. Zurückweisungsbeschluss 5 . April 23/04 ; Urteil 14 . Januar SchlHA ; OLG Urteil 1 . Februar ; Urteil 14 . Februar 2/09 ; OLG Urteil 26 . April juris . 17 ; OLG Urteil 21 . Februar ; aA Beschluss 18 . Dezember VersR ; offenlassend OLG 21 . August MDR . Auffassung wird Schrifttum geteilt vgl. Adolphsen Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen Münchener Medizinrecht 2 . Aufl . § . ; Baur ; Bleckwenn Haftung Tierarztes Zivilrecht S. . f. ; 6 . Aufl . . 848 ; Tierarzthaftung S. ; Oexmann/Wiemer Forensische Probleme Tierarzthaftung S. f. ; zivilrechtliche Haftung Tierarztes S. f. ; § . . Frage Grundsätze Beweislastumkehr groben Behandlungsfehlern auch Bereich Veterinärmedizin gelten hat erkennende Senat noch abschließend geklärt . hat allerdings Zurückweisungsbeschluss 5 . April Urteil 3 . Dezember ausgeführt Senatsurteil 15 . März VersR dargelegten Grundsätzen begegne Berufungsgericht angenommene Umkehr Beweislast groben tierärztlichen Versagens Streitfall Bedenken . Urteil hat ausgeführt nur Vergleich Funktionen könne ergeben Tierarzt Humanmediziner rechtlich verschieden gleich behandeln seien . Einerseits stimme Tätigkeit Tierarztes Erhaltung Heilung lebenden Organismus Humanarztes weitgehend . Andererseits sei wirtschaftliche rechtliche Zweckrichtung Tätigkeit verschieden Tierarzt Sachen so damalige Recht vgl. jetzt § ja vielfach Waren " beziehe begrenzt nur rechtlichen sittlichen Gebote Tierschutzes weithin wirtschaftlichen Erwägungen richten müsse Rahmen Möglichen zurückzudrängen seien . vorzunehmenden Vergleich Funktionen ist bereits Beschluss 5 . April aufgezeigt Auffassung richtig auch veterinärmedizinischen Behandlung groben Behandlungsfehler insbesondere auch Befunderhebungsfehler humanmedizinische Behandlung entwickelten Grundsätze Beweislastumkehr Anwendung finden . Tätigkeiten beziehen lebenden Organismus Arzt zwar Bemühen Helfen Heilung aber Erfolg schulden kann . Gerade Eigengesetzlichkeit weitgehenden Undurchschaubarkeit lebenden Organismus kann Fehlschlag Zwischenfall allgemein Fehlverhalten Verschulden Arztes indizieren vgl. Senatsurteil 15 . März aaO . Hinblick kommt Gesichtspunkt Beweislastumkehr solle Ausgleich bieten Spektrum Schädigung Betracht kommenden Ursachen elementaren Bedeutung Fehlers besonders verbreitert verschoben worden ist auch tierärztlichen Behandlung besondere Bedeutung . Auch grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat schwerwiegenden Verstoß anerkannten Regeln tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse Geschehen hineingetragen Beweisnot Seiten Geschädigten vertieft . Mithin sind grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen gleichen Sachprobleme gegeben Maßnahmen . Senatsurteil 15 . März angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen anders tierärztlichen Aufklärungspflicht vgl. Senatsurteil 18 . März Frage Beweislastumkehr groben Behandlungsfehler Rolle hier geht Auftraggeber abwägen kann vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen wirtschaftlichen anderen Gründen wünschenswert sind Eingriffe Tierarztes demgemäß einwilligen will . Gesetz Verbesserung Rechte Patientinnen Patienten 20 . Februar . S. steht . Zwar fallen Behandlungsverträge Veterinärmedizinern Behandlung Tieren § . Patient Sinne § nur Mensch ist § . speziell besonderen Bedürfnisse Menschen Schutzes Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind BT-Drucks . S. . Gesetzesbegründung § wird aber ausdrücklich hingewiesen Tätigkeit Tierarztes medizinischen Behandlung Humanmediziner vergleichbar sei Heilung Erhaltung lebenden Organismus gehe . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fortgeführt Oberlandesgerichten würden Bereich entwickelten Grundsätze Beweislastverteilung auch Bereich Veterinärmedizin angewendet . Rechtsprechung bleibe gesetzlichen Regelungen Behandlungsvertrag insoweit gehindert festzuhalten vgl. BT-Drucks . S. . Gleichbehandlung hier entschiedenen Umfang spricht Übrigen auch Gesetz Verbesserung Rechtsstellung Tieres bürgerlichen Recht 20 . August . S. zentrale Grundgedanke ethisch fundierten Tierschutzes Mensch Tier Mitgeschöpf schmerzempfindenden Wesen Verantwortung trägt auch bürgerlichen Recht u.a. § § Abs. Satz deutlicher hervorgehoben werden sollte vgl. BT-Drucks . S. . Auffassung Berufungsgerichts führt grober Behandlungsfehler veterinärmedizinischen Behandlung grundsätzlich Beweislastumkehr Tatrichter insoweit Ermessen Einzelfall zukäme . Zwar ist richtig behandelnde Tierarzt anders Menschen Tier weit größerem Maß indirekte Rückschlüsse Verletzungsursache Behandlungsverlauf angewiesen ist . können Haltungsbedingungen unwillkürliche je Art Tieres nur begrenzt steuerbare Verhalten Behandlung erschweren . ist indes bereits Wertung grober Behandlungsfehler vorliegt also Fehler objektiv tierärztlicher Sicht mehr verständlich ist Tierarzt schlechterdings unterlaufen darf berücksichtigen . wird flexible angemessene Lösung Berücksichtigung jeweiligen Umstände Einzelfalls gewährleistet . Gründen Rechtssicherheit kann hingegen Vorliegen groben Behandlungsfehlers Auffassung Berufungsgerichts erneut Entscheidung Beweislastumkehr erfolgt Umstände jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden . " Ermessen " Tatrichters würde Anwendung Beweislastregeln Gebot Rechtssicherheit zuwiderlaufen . müssen Rechtssuchende Anwalt Lage sein Prozessrisiko tatsächlicher Hinsicht abzuschätzen vgl. Senatsurteil 27 . April . Hauptbegründung Berufungsgerichts Entscheidung trägt kommt Hilfsbegründung . Oehler Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.03.2015