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1704 lines
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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Aa
Ist
behandelnden
Arzt
Risiko
Zeitpunkt
Behandlung
noch
bekannt
musste
auch
bekannt
sein
etwa
nur
anderen
Spezialgebieten
medizinischen
Wissenschaft
aber
Fachgebiet
diskutiert
wird
entfällt
Haftung
Arztes
schuldhafter
Pflichtverletzung
.
Urteil
19
.
Oktober
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterinnen
Diederichsen
Pentz
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
9
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
Schmerzensgeld
Feststellung
Ersatzpflicht
weitere
immaterielle
Schäden
Zusammenhang
8
.
Oktober
Beklagten
Krankenhaus
Beklagten
anlässlich
Krampfadernoperation
durchgeführten
Spinalanästhesie
Anspruch
.
Eingriff
bildeten
Schädel
Klägerin
subdurale
Hygrome
Flüssigkeitsergüsse
.
wurden
13
.
Dezember
Rettungsstelle
Beklagten
gefertigten
CT-
Bildern
erkannt
erst
15
.
Dezember
Notaufnahme
anderen
Krankenhauses
.
Klägerin
wurde
16
.
Dezember
Kopf
operiert
.
Parteien
streiten
Wesentlichen
Beklagte
Klägerin
Rahmen
Aufklärung
Risiken
Spinalanästhesie
Möglichkeit
Bildung
Hygroms
hätte
hinweisen
müssen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
Beklagte
Verzögerung
Operation
fehlerhafter
Auswertung
Computertomographie
13
.
Dezember
verurteilt
Klägerin
Schmerzensgeld
Höhe
zahlen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
Berufungsgericht
Nachteil
entschieden
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Grundlage
Ausführungen
Gerichtssachverständigen
Prof.
Dr.
Ergebnis
gelangt
schuldhafte
Verletzung
Aufklärungspflicht
Zusammenhang
Klägerin
vorgenommenen
Spinalanästhesie
vorliege
.
Zwar
sei
Angaben
Sachverständigen
grundsätzlich
Aufklärung
Patienten
Risiko
subduralen
Hygroms
Spinalanästhesie
erforderlich
Entstehung
cerebralen
Hygromen
Gefolge
Spinalanästhesie
eingriffsspezifisch-typisches
Risiko
siemethode
sei
.
Punktion
Dura
Rückenmarksnarkose
Lumbalpunktion
könne
Liquorunterdrucksyndrom
entstehen
postspinalen
Kopfschmerzen
auch
Klägerin
aufgetreten
seien
seltenen
Fällen
subduralen
Hygrom
führe
.
Auftreten
subduralen
Hygroms
Erfordernis
Kopfoperation
Gefahr
Dauerschäden
führe
erheblichen
Belastung
Patienten
so
unabhängig
geringen
Häufigkeit
Auftretens
Komplikation
entsprechende
Risiko
aufzuklären
sei
.
Unterlassen
entsprechenden
Aufklärung
Klägerin
sei
Krankenhausbereich
eingesetzten
Anästhesisten
Oktober
allerdings
noch
vorwerfbar
gewesen
.
Prof.
Dr.
habe
dargelegt
Problematik
Zusammenhangs
Spinalanästhesie
subduralen
Hygromen
Hämatomen
Oktober
Anästhesisten
nahezu
unbekannt
gewesen
sei
.
Zwar
habe
Sachverständige
eingeräumt
medizinischen
Literatur
teilweise
Zusammenhang
Punktionen
Auftreten
subduraler
Hygrome/Hämatome
erwähnt
worden
sei
jedoch
behandle
nur
Sachverständigen
Standardlehrbücher
bezeichneten
Werke
Komplikation
.
Auch
habe
Sachverständige
überzeugend
verwiesen
Risiko
Fachbereich
Neurologie
durchgeführten
Lumbalpunktion
dort
verwendeten
Nadeln
wesentlich
größerem
äußeren
Durchmesser
erheblich
höher
sei
Spinalanästhesie
so
entsprechende
Sensibilisierung
literarische
Aufbereitung
Risikos
Fachbereich
erkläre
.
anderen
Fachbereich
ähnlich
gelagerten
Problematik
Kenntnis
gefordert
werden
müsse
sei
jedoch
unerheblich
Arzt
verlangt
werden
könne
medizinischen
Fachbereiche
Feinheiten
hinein
beherrsche
.
sei
auch
Nachweis
Kausalität
Spinalanästhesie
Auftreten
subduralen
Hygrome
Klägerin
geführt
worden
.
Zwar
wäre
Falle
unzureichenden
Aufklärung
bereits
Durchführung
Spinalanästhesie
widerrechtlich
erfolgt
mithin
Primärschädigung
Punktion
Dura
Klägerin
anzusehen
.
Auch
Beweismaß
§
stehe
aber
Kausalität
Eingriffs
Entstehung
subduralen
Hygrome
Klägerin
Überzeugung
Berufungsgerichts
.
Sachverständige
Prof.
Dr.
habe
Rahmen
Anhörung
angegeben
Kausalität
sei
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
anzunehmen
auch
Bereich
sei
Kausalität
rein
spekulativ
.
komme
auch
zufällig
zeitgleiche
Bildung
Hygroms
Zusammenhang
Spinalanästhesie
Betracht
werde
wissenschaftlichen
Literatur
beschrieben
.
habe
Angaben
Sachverständigen
entsprechende
Disposition
Klägerin
bestanden
.
Auch
Umstand
Klägerin
Liquorleckage
anderen
Stelle
festgestellt
worden
sei
lasse
Kausalität
Spinalanästhesie
subduralen
Hygrom
schließen
.
Sachverständige
habe
ausdrücklich
ausgeführt
spontan
entstandene
Leckage
zumeist
selbst
wieder
verschließe
.
andere
Beurteilung
lasse
auch
Ausführungen
weiteren
Sachverständigen
Prof.
Dr.
entnehmen
fälschlicherweise
ausgegangen
sei
Kausalität
sei
Parteien
unstreitig
.
fehlerhafte
Auswertung
Computertomographie
13
.
Dezember
Hause
Beklagten
anbelange
habe
Sachverständige
Prof.
Dr.
nachvollziehbar
dargetan
bedingte
zeitliche
Verzögerung
Kopfoperation
Zeitraum
Tagen
weiteren
nachteiligen
Folgen
Klägerin
gehabt
habe
.
Verzögerung
sei
Schmerzensgeld
angemessen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
bisherigen
Feststellungen
reichen
Haftung
Beklagten
Verletzung
Pflicht
Aufklärung
Risiko
Entstehens
subduralen
Hygroms
Spinalanästhesie
verneinen
.
1
.
Berufungsurteil
entspricht
rechtlichen
Ausgangspunkt
allerdings
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
6
Juli
.
:
muss
Patient
"
Großen
Ganzen
"
wissen
einwilligt
.
muss
Art
Eingriffs
ganz
Wahrscheinlichkeit
liegenden
Risiken
informiert
werden
medizinischen
Laien
Art
Eingriffs
ohnehin
ergeben
Entschließung
Bedeutung
sein
können
.
Patienten
muss
allgemeine
Vorstellung
Schwere
Eingriffs
spezifisch
verbundenen
Risiken
vermittelt
werden
beschönigen
verschlimmern
vgl.
Senatsurteile
7
.
Februar
15
.
Februar
.
Notwendigkeit
Aufklärung
hängt
spezifisch
Therapie
verbundenen
Risiko
oft
Risiko
Komplikation
führt
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Bedeutung
Risiko
Entschließung
Patienten
haben
kann
.
möglichen
besonders
schweren
Belastung
Lebensführung
ist
Information
Risiko
Einwilligung
Patienten
auch
dann
Bedeutung
Risiko
sehr
selten
verwirklicht
vgl.
Senatsurteile
7
.
Februar
;
15
.
Februar
1
f.
;
2
November
VersR
;
21
November
VersR
6
Juli
.
.
Aufzuklären
ist
nur
bekannte
Risiken
.
War
Risiko
Zeitpunkt
Behandlung
noch
bekannt
besteht
Aufklärungspflicht
.
War
behandelnden
Arzt
bekannt
musste
auch
bekannt
sein
etwa
nur
anderen
Spezialgebieten
medizinischen
Wissenschaft
aber
Fachgebiet
diskutiert
wurde
entfällt
Haftung
Arztes
schuldhafter
Pflichtverletzung
vgl.
Senatsurteile
12
.
Dezember
VersR
;
21
November
VersR
233
;
Kurzbegründung
Nichtannahmebeschluss
Senats
26
.
September
Urteil
OLG
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
6
.
Aufl
.
.
46
;
Katzenmeier
Arztrecht
6
.
Aufl
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zwar
vorstehenden
Grundsätzen
Rechtsfehler
Grundlage
Ausführungen
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Überzeugung
gelangt
Entstehung
subduralen
Hygroms
Folge
Spinalanästhesie
typisches
eingriffsspezifisches
Risiko
Anästhesiemethode
ist
Falle
Hygroms
Kopfoperation
notwendig
werden
kann
Gefahr
Dauerschäden
besteht
.
belastet
weitere
Lebensführung
Patienten
erheblich
stelle
unabhängig
relativ
geringen
Eintrittswahrscheinlichkeit
aufklärungspflichtiges
Risiko
.
weitere
Beurteilung
Berufungsgerichts
Aufklärungspflicht
verletzt
worden
ist
Anästhesisten
Krankenhausbereich
Risiko
subduralen
Hygroms
Oktober
hätte
bekannt
sein
müssen
wird
jedoch
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Grundsätzlich
ist
Beweiswürdigung
Tatrichter
vorbehalten
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
gebunden
ist
.
Revisionsgericht
kann
lediglich
nachprüfen
Tatrichter
Gebot
§
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Juni
VersR
.
m.w
.
;
Senatsurteil
6
Juli
aaO
.
.
rechtliche
Wertung
Aufklärungspflichtverletzung
vorliegt
ist
zwar
Aufgabe
Richters
Regel
sachverständiger
Hilfe
bedienen
muss
.
Gericht
darf
Widersprüche
Unklarheiten
Ausführungen
medizinischen
Sachverständigen
hinwegsetzen
.
Unklarheiten
Zweifel
Bekundungen
Sachverständigen
muss
gezielte
Befragung
klären
.
Andernfalls
bietet
erhobene
Sachverständigenbeweis
ausreichende
Grundlage
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
vgl.
Senatsurteile
27
.
März
VersR
m.w
.
;
6
Juli
aaO
.
Revision
weist
Recht
Streitfall
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
teilweise
unklar
frei
Widersprüchen
sind
.
Sachverständige
hat
Anhörung
Berufungsgericht
Vorhalt
Klägerin
bezeichneten
Literatur
eingeräumt
"
Lehrbücher
"
mithin
nur
zitierte
durchaus
Problembereich
behandelten
"
möglicherweise
"
auch
Anästhesist
Krankenhaus
tätig
sei
informiert
sein
müsse
.
Frage
sei
nur
tatsächlich
eingriffsspezifisch-typisches
Risiko
Spinalanästhesie
handele
Komplikationswahrscheinlichkeit
sehr
gering
sei
.
Frage
sei
aber
bereits
schriftlichen
Gutachten
ausgeführt
habe
Sicht
bejahen
.
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
bleibt
letztlich
unklar
Eingriff
befassten
Anästhesisten
aufklärungspflichtige
Risiko
subduralen
Hygroms
Oktober
hätte
bekannt
sein
müssen
.
bilden
mithin
geeignete
Grundlage
Verneinung
Verschuldens
Berufungsgericht
.
hat
Berufungsgericht
vollständig
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
auseinandergesetzt
.
Sachverständige
hat
bestätigt
Lumbalpunktion
Spinalanästhesie
praktisch
identische
Verfahren
handele
Lumbalpunktion
Fachbereich
Neurologie
lediglich
Nadeln
wesentlich
größeren
äußeren
Durchmessern
durchgeführt
werde
.
Verwendung
dünnerer
Nadeln
Spinalanästhesie
ändere
jedoch
eigentlichen
Problem
auch
Fällen
Öffnung
Liquorraums
beschriebenen
Nachteilen
erfolge
nämlich
u.a.
Nachflusses
.
werde
lediglich
Risiko
Komplikationen
Prinzip
verringert
.
Ist
bereits
anatomischen
Verhältnisse
auszugehen
Punktionen
Dura
Gefahr
entsprechender
Komplikationen
besteht
dann
durfte
Berufungsgericht
eigener
Sachkunde
weitere
Klärung
annehmen
Frage
bereich
Anästhesie
fordernden
Kenntnis
Risiken
unerheblich
sei
Eingriff
neurologisch
auswirkt
.
3
.
Weitere
Feststellungen
Frage
Facharzt
Anästhesie
Oktober
entsprechende
Risiko
kennen
musste
sind
auch
entbehrlich
Berufungsgericht
Rahmen
Hilfsbegründung
ausführt
Klägerin
Nachweis
Kausalität
durchgeführten
Spinalanästhesie
Auftreten
subduralen
Hygrome
geführt
worden
sei
.
Zwar
gilt
Streitfall
Überzeugungsbildung
Gerichts
Kausalzusammenhang
Spinalanästhesie
Auftreten
subduraler
Hygrome
Berufungsgericht
zutreffend
angedeutet
letztlich
aber
offen
gelassen
hat
Beweismaßstab
§
Primärschädigung
fehlerhafter
Aufklärung
bereits
wirksamer
Einwilligung
rechtswidrigen
Eingriff
liegt
vgl.
Senatsurteile
29
.
September
;
15
.
März
;
13
.
Januar
VersR
;
Geiß/Greiner
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Prüfung
Kausalzusammenhangs
Folgeschaden
strengen
Maßstab
angelegt
entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hat
Streitfall
letztlich
offen
gelassen
Klägerin
erleichterte
Beweismaß
§
eingreift
Ergebnis
Beweisaufnahme
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
auch
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Ursächlichkeit
Spinalanästhesie
Oktober
Bildung
Hygrome
sieht
.
Sachverständige
habe
Rahmen
ner
Anhörung
angegeben
Kausalität
sei
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
anzunehmen
auch
Bereich
sei
Kausalität
rein
spekulativ
.
komme
auch
zufällig
zeitgleiche
Bildung
Hygroms
Betracht
werde
wissenschaftlichen
Literatur
beschrieben
.
Auch
Umstand
Klägerin
Liquorleckage
anderen
Stelle
festgestellt
worden
sei
lasse
Kausalität
Spinalanästhesie
subduralen
Hygromen
schließen
.
Sachverständige
habe
Rahmen
Anhörung
ausdrücklich
ausgeführt
spontan
entstandene
Leckage
zumeist
selbst
wieder
verschließe
.
Ausführungen
legen
Berufungsgericht
Anforderungen
Überzeugungsbildung
überspannt
hat
.
Selbst
strengen
Maßstab
§
bedarf
naturwissenschaftlichen
Kausalitätsnachweises
auch
"
Sicherheit
grenzenden
Wahrscheinlichkeit
"
vielmehr
genügt
praktische
Leben
brauchbarer
Grad
Gewissheit
verbleibenden
Zweifeln
Schweigen
gebietet
völlig
auszuschließen
vgl.
Urteil
17
.
Februar
256
;
Senatsurteile
9
.
Mai
;
18
.
Januar
VersR
;
12
.
Februar
VersR
.
.
Nachweis
haftungsausfüllenden
Kausalität
kann
Beweismaß
§
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
genügen
Senatsurteil
12
.
Februar
VersR
.
m.w
.
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Würdigung
unberücksichtigt
gelassen
hat
Angaben
Sachverständigen
Prof.
Dr.
schriftlichen
Gutachten
Drittel
weltweit
beschriebenen
cerebralen
subduralen
Hygrome
matome
Jahr
Spinalanästhesie
resultiert
hätten
.
Widerspruch
hätte
Berufungsgericht
Anhörung
Sachverständigen
Wahrscheinlichkeit
Ursachenzusammenhangs
offenbar
mehr
festlegen
wollte
aufklären
müssen
.
tatrichterlichen
Überzeugungsbildung
kann
Streitfall
Tatsache
Angaben
Sachverständigen
cerebrale
Hygrome
Gefolge
Spinalanästhesie
eingriffsspezifisch-typisches
Risiko
Anästhesiemethode
darstellen
auch
Umstand
Rolle
spielen
postspinale
Kopfschmerzen
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Klägerin
Eingriff
aufgetreten
Übrigen
auch
Aufklärungsbogen
Risiko
erwähnt
worden
sind
unterdrucksyndrom
resultieren
weitere
Ausprägung
subdurales
Hygrom
sein
kann
.
Auch
zeitliche
Nähe
Komplikation
Eingriff
Fehlen
möglicher
anderer
Ursachen
können
indizieller
Bedeutung
sein
.
kann
ausgeschlossen
werden
tatrichterliche
Würdigung
Berücksichtigung
Umstände
zutreffender
Anwendung
Beweismaßes
§
anderen
Klägerin
günstigeren
Ergebnis
geführt
hätte
.
4
.
ist
angefochtene
Entscheidung
Hinblick
Beurteilung
Behandlung
13
.
Dezember
Krankenhaus
Beklagten
Auffassung
Revision
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Berufungsgericht
ist
tatrichterlicher
Würdigung
Überzeugung
gelangt
zeitliche
Verzögerung
Kopfoperation
Klägerin
fehlerhaften
Auswertung
13
.
Dezember
durchgeführten
Computertomographie
Zeitraum
Tagen
nachgewiesenen
nachteiligen
Folgen
Klägerin
hatte
.
Revisionserwiderung
macht
Recht
geltend
Verständnis
Revision
Berufungsgericht
Feststellung
getroffen
hat
Beschwerden
Klägerin
seien
Operation
Januar
ausgeheilt
gewesen
noch
Klägerin
aktuell
fortbestehend
geschilderten
gesundheitlichen
Probleme
negiert
hat
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
Verweis
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
ausschließlich
Kausalität
Beschwerden
zeitlichen
Verzögerung
operativen
Therapie
Tage
verneint
eigener
Untersuchung
Klägerin
festgestellt
hatte
klinisch-neurologische
Befund
Zeichen
diabetischen
Polyneuropathie
Untersuchungszeitpunkt
regelgerecht
war
so
neurologische
Folgen
Liquorunterdrucksyndroms
mehr
nachweisbar
gewesen
seien
.
Revision
meint
Klägerin
kämen
sammenhang
Behandlung
13
.
Dezember
Beweiserleichterungen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Zusammenhang
unterlassenen
Befunderhebungen
Gute
kann
beigetreten
werden
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurde
13
.
Dezember
gebotene
Befunderhebung
Form
Computertomographie
durchgeführt
.
Befunderhebung
bestehenden
Hygrome
erkannt
wurden
erst
15
.
Dezember
Untersuchung
anderen
Krankenhaus
handelt
lediglich
einfachen
Diagnoseirrtum
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung