NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Aa Ist behandelnden Arzt Risiko Zeitpunkt Behandlung noch bekannt musste auch bekannt sein etwa nur anderen Spezialgebieten medizinischen Wissenschaft aber Fachgebiet diskutiert wird entfällt Haftung Arztes schuldhafter Pflichtverletzung . Urteil 19 . Oktober OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterinnen Diederichsen Pentz Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 9 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Zahlung Schmerzensgeld Feststellung Ersatzpflicht weitere immaterielle Schäden Zusammenhang 8 . Oktober Beklagten Krankenhaus Beklagten anlässlich Krampfadernoperation durchgeführten Spinalanästhesie Anspruch . Eingriff bildeten Schädel Klägerin subdurale Hygrome Flüssigkeitsergüsse . wurden 13 . Dezember Rettungsstelle Beklagten gefertigten CT- Bildern erkannt erst 15 . Dezember Notaufnahme anderen Krankenhauses . Klägerin wurde 16 . Dezember Kopf operiert . Parteien streiten Wesentlichen Beklagte Klägerin Rahmen Aufklärung Risiken Spinalanästhesie Möglichkeit Bildung Hygroms hätte hinweisen müssen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Zurückweisung weitergehenden Berufung Abänderung erstinstanzlichen Urteils Beklagte Verzögerung Operation fehlerhafter Auswertung Computertomographie 13 . Dezember verurteilt Klägerin Schmerzensgeld Höhe € zahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren Berufungsgericht Nachteil entschieden hat . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Grundlage Ausführungen Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Ergebnis gelangt schuldhafte Verletzung Aufklärungspflicht Zusammenhang Klägerin vorgenommenen Spinalanästhesie vorliege . Zwar sei Angaben Sachverständigen grundsätzlich Aufklärung Patienten Risiko subduralen Hygroms Spinalanästhesie erforderlich Entstehung cerebralen Hygromen Gefolge Spinalanästhesie eingriffsspezifisch-typisches Risiko siemethode sei . Punktion Dura Rückenmarksnarkose Lumbalpunktion könne Liquorunterdrucksyndrom entstehen postspinalen Kopfschmerzen auch Klägerin aufgetreten seien seltenen Fällen subduralen Hygrom führe . Auftreten subduralen Hygroms Erfordernis Kopfoperation Gefahr Dauerschäden führe erheblichen Belastung Patienten so unabhängig geringen Häufigkeit Auftretens Komplikation entsprechende Risiko aufzuklären sei . Unterlassen entsprechenden Aufklärung Klägerin sei Krankenhausbereich eingesetzten Anästhesisten Oktober allerdings noch vorwerfbar gewesen . Prof. Dr. habe dargelegt Problematik Zusammenhangs Spinalanästhesie subduralen Hygromen Hämatomen Oktober Anästhesisten nahezu unbekannt gewesen sei . Zwar habe Sachverständige eingeräumt medizinischen Literatur teilweise Zusammenhang Punktionen Auftreten subduraler Hygrome/Hämatome erwähnt worden sei jedoch behandle nur Sachverständigen Standardlehrbücher bezeichneten Werke Komplikation . Auch habe Sachverständige überzeugend verwiesen Risiko Fachbereich Neurologie durchgeführten Lumbalpunktion dort verwendeten Nadeln wesentlich größerem äußeren Durchmesser erheblich höher sei Spinalanästhesie so entsprechende Sensibilisierung literarische Aufbereitung Risikos Fachbereich erkläre . anderen Fachbereich ähnlich gelagerten Problematik Kenntnis gefordert werden müsse sei jedoch unerheblich Arzt verlangt werden könne medizinischen Fachbereiche Feinheiten hinein beherrsche . sei auch Nachweis Kausalität Spinalanästhesie Auftreten subduralen Hygrome Klägerin geführt worden . Zwar wäre Falle unzureichenden Aufklärung bereits Durchführung Spinalanästhesie widerrechtlich erfolgt mithin Primärschädigung Punktion Dura Klägerin anzusehen . Auch Beweismaß § stehe aber Kausalität Eingriffs Entstehung subduralen Hygrome Klägerin Überzeugung Berufungsgerichts . Sachverständige Prof. Dr. habe Rahmen Anhörung angegeben Kausalität sei Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen auch Bereich sei Kausalität rein spekulativ . komme auch zufällig zeitgleiche Bildung Hygroms Zusammenhang Spinalanästhesie Betracht werde wissenschaftlichen Literatur beschrieben . habe Angaben Sachverständigen entsprechende Disposition Klägerin bestanden . Auch Umstand Klägerin Liquorleckage anderen Stelle festgestellt worden sei lasse Kausalität Spinalanästhesie subduralen Hygrom schließen . Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt spontan entstandene Leckage zumeist selbst wieder verschließe . andere Beurteilung lasse auch Ausführungen weiteren Sachverständigen Prof. Dr. entnehmen fälschlicherweise ausgegangen sei Kausalität sei Parteien unstreitig . fehlerhafte Auswertung Computertomographie 13 . Dezember Hause Beklagten anbelange habe Sachverständige Prof. Dr. nachvollziehbar dargetan bedingte zeitliche Verzögerung Kopfoperation Zeitraum Tagen weiteren nachteiligen Folgen Klägerin gehabt habe . Verzögerung sei Schmerzensgeld € angemessen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Überprüfung Punkten stand . bisherigen Feststellungen reichen Haftung Beklagten Verletzung Pflicht Aufklärung Risiko Entstehens subduralen Hygroms Spinalanästhesie verneinen . 1 . Berufungsurteil entspricht rechtlichen Ausgangspunkt allerdings Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. zuletzt Senatsurteil 6 Juli . : muss Patient " Großen Ganzen " wissen einwilligt . muss Art Eingriffs ganz Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden medizinischen Laien Art Eingriffs ohnehin ergeben Entschließung Bedeutung sein können . Patienten muss allgemeine Vorstellung Schwere Eingriffs spezifisch verbundenen Risiken vermittelt werden beschönigen verschlimmern vgl. Senatsurteile 7 . Februar 15 . Februar . Notwendigkeit Aufklärung hängt spezifisch Therapie verbundenen Risiko oft Risiko Komplikation führt . Entscheidend ist vielmehr Bedeutung Risiko Entschließung Patienten haben kann . möglichen besonders schweren Belastung Lebensführung ist Information Risiko Einwilligung Patienten auch dann Bedeutung Risiko sehr selten verwirklicht vgl. Senatsurteile 7 . Februar ; 15 . Februar 1 f. ; 2 November VersR ; 21 November VersR 6 Juli . . Aufzuklären ist nur bekannte Risiken . War Risiko Zeitpunkt Behandlung noch bekannt besteht Aufklärungspflicht . War behandelnden Arzt bekannt musste auch bekannt sein etwa nur anderen Spezialgebieten medizinischen Wissenschaft aber Fachgebiet diskutiert wurde entfällt Haftung Arztes schuldhafter Pflichtverletzung vgl. Senatsurteile 12 . Dezember VersR ; 21 November VersR 233 ; Kurzbegründung Nichtannahmebeschluss Senats 26 . September Urteil OLG ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 6 . Aufl . . 46 ; Katzenmeier Arztrecht 6 . Aufl . . . 2 . Berufungsgericht ist zwar vorstehenden Grundsätzen Rechtsfehler Grundlage Ausführungen gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Überzeugung gelangt Entstehung subduralen Hygroms Folge Spinalanästhesie typisches eingriffsspezifisches Risiko Anästhesiemethode ist Falle Hygroms Kopfoperation notwendig werden kann Gefahr Dauerschäden besteht . belastet weitere Lebensführung Patienten erheblich stelle unabhängig relativ geringen Eintrittswahrscheinlichkeit aufklärungspflichtiges Risiko . weitere Beurteilung Berufungsgerichts Aufklärungspflicht verletzt worden ist Anästhesisten Krankenhausbereich Risiko subduralen Hygroms Oktober hätte bekannt sein müssen wird jedoch getroffenen Feststellungen getragen . Grundsätzlich ist Beweiswürdigung Tatrichter vorbehalten Feststellungen Revisionsgericht gemäß § gebunden ist . Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen Tatrichter Gebot § Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni VersR . m.w . ; Senatsurteil 6 Juli aaO . . rechtliche Wertung Aufklärungspflichtverletzung vorliegt ist zwar Aufgabe Richters Regel sachverständiger Hilfe bedienen muss . Gericht darf Widersprüche Unklarheiten Ausführungen medizinischen Sachverständigen hinwegsetzen . Unklarheiten Zweifel Bekundungen Sachverständigen muss gezielte Befragung klären . Andernfalls bietet erhobene Sachverständigenbeweis ausreichende Grundlage tatrichterliche Überzeugungsbildung vgl. Senatsurteile 27 . März VersR m.w . ; 6 Juli aaO . Revision weist Recht Streitfall Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. teilweise unklar frei Widersprüchen sind . Sachverständige hat Anhörung Berufungsgericht Vorhalt Klägerin bezeichneten Literatur eingeräumt " Lehrbücher " mithin nur zitierte durchaus Problembereich behandelten " möglicherweise " auch Anästhesist Krankenhaus tätig sei informiert sein müsse . Frage sei nur tatsächlich eingriffsspezifisch-typisches Risiko Spinalanästhesie handele Komplikationswahrscheinlichkeit sehr gering sei . Frage sei aber bereits schriftlichen Gutachten ausgeführt habe Sicht bejahen . Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. bleibt letztlich unklar Eingriff befassten Anästhesisten aufklärungspflichtige Risiko subduralen Hygroms Oktober hätte bekannt sein müssen . bilden mithin geeignete Grundlage Verneinung Verschuldens Berufungsgericht . hat Berufungsgericht vollständig Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. auseinandergesetzt . Sachverständige hat bestätigt Lumbalpunktion Spinalanästhesie praktisch identische Verfahren handele Lumbalpunktion Fachbereich Neurologie lediglich Nadeln wesentlich größeren äußeren Durchmessern durchgeführt werde . Verwendung dünnerer Nadeln Spinalanästhesie ändere jedoch eigentlichen Problem auch Fällen Öffnung Liquorraums beschriebenen Nachteilen erfolge nämlich u.a. Nachflusses . werde lediglich Risiko Komplikationen Prinzip verringert . Ist bereits anatomischen Verhältnisse auszugehen Punktionen Dura Gefahr entsprechender Komplikationen besteht dann durfte Berufungsgericht eigener Sachkunde weitere Klärung annehmen Frage bereich Anästhesie fordernden Kenntnis Risiken unerheblich sei Eingriff neurologisch auswirkt . 3 . Weitere Feststellungen Frage Facharzt Anästhesie Oktober entsprechende Risiko kennen musste sind auch entbehrlich Berufungsgericht Rahmen Hilfsbegründung ausführt Klägerin Nachweis Kausalität durchgeführten Spinalanästhesie Auftreten subduralen Hygrome geführt worden sei . Zwar gilt Streitfall Überzeugungsbildung Gerichts Kausalzusammenhang Spinalanästhesie Auftreten subduraler Hygrome Berufungsgericht zutreffend angedeutet letztlich aber offen gelassen hat Beweismaßstab § Primärschädigung fehlerhafter Aufklärung bereits wirksamer Einwilligung rechtswidrigen Eingriff liegt vgl. Senatsurteile 29 . September ; 15 . März ; 13 . Januar VersR ; Geiß/Greiner aaO . . Berufungsgericht hat jedoch Prüfung Kausalzusammenhangs Folgeschaden strengen Maßstab angelegt entscheidungserhebliche Gesichtspunkte berücksichtigt . Berufungsgericht hat Streitfall letztlich offen gelassen Klägerin erleichterte Beweismaß § eingreift Ergebnis Beweisaufnahme Grundlage Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. auch überwiegende Wahrscheinlichkeit Ursächlichkeit Spinalanästhesie Oktober Bildung Hygrome sieht . Sachverständige habe Rahmen ner Anhörung angegeben Kausalität sei Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen auch Bereich sei Kausalität rein spekulativ . komme auch zufällig zeitgleiche Bildung Hygroms Betracht werde wissenschaftlichen Literatur beschrieben . Auch Umstand Klägerin Liquorleckage anderen Stelle festgestellt worden sei lasse Kausalität Spinalanästhesie subduralen Hygromen schließen . Sachverständige habe Rahmen Anhörung ausdrücklich ausgeführt spontan entstandene Leckage zumeist selbst wieder verschließe . Ausführungen legen Berufungsgericht Anforderungen Überzeugungsbildung überspannt hat . Selbst strengen Maßstab § bedarf naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises auch " Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit " vielmehr genügt praktische Leben brauchbarer Grad Gewissheit verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet völlig auszuschließen vgl. Urteil 17 . Februar 256 ; Senatsurteile 9 . Mai ; 18 . Januar VersR ; 12 . Februar VersR . . Nachweis haftungsausfüllenden Kausalität kann Beweismaß § überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen Senatsurteil 12 . Februar VersR . m.w . . Revision rügt Recht Berufungsgericht Würdigung unberücksichtigt gelassen hat Angaben Sachverständigen Prof. Dr. schriftlichen Gutachten Drittel weltweit beschriebenen cerebralen subduralen Hygrome matome Jahr Spinalanästhesie resultiert hätten . Widerspruch hätte Berufungsgericht Anhörung Sachverständigen Wahrscheinlichkeit Ursachenzusammenhangs offenbar mehr festlegen wollte aufklären müssen . tatrichterlichen Überzeugungsbildung kann Streitfall Tatsache Angaben Sachverständigen cerebrale Hygrome Gefolge Spinalanästhesie eingriffsspezifisch-typisches Risiko Anästhesiemethode darstellen auch Umstand Rolle spielen postspinale Kopfschmerzen Feststellungen Berufungsgerichts auch Klägerin Eingriff aufgetreten Übrigen auch Aufklärungsbogen Risiko erwähnt worden sind unterdrucksyndrom resultieren weitere Ausprägung subdurales Hygrom sein kann . Auch zeitliche Nähe Komplikation Eingriff Fehlen möglicher anderer Ursachen können indizieller Bedeutung sein . kann ausgeschlossen werden tatrichterliche Würdigung Berücksichtigung Umstände zutreffender Anwendung Beweismaßes § anderen Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte . 4 . ist angefochtene Entscheidung Hinblick Beurteilung Behandlung 13 . Dezember Krankenhaus Beklagten Auffassung Revision Rechtsfehlern beeinflusst . Berufungsgericht ist tatrichterlicher Würdigung Überzeugung gelangt zeitliche Verzögerung Kopfoperation Klägerin fehlerhaften Auswertung 13 . Dezember durchgeführten Computertomographie Zeitraum Tagen nachgewiesenen nachteiligen Folgen Klägerin hatte . Revisionserwiderung macht Recht geltend Verständnis Revision Berufungsgericht Feststellung getroffen hat Beschwerden Klägerin seien Operation Januar ausgeheilt gewesen noch Klägerin aktuell fortbestehend geschilderten gesundheitlichen Probleme negiert hat . Vielmehr hat Berufungsgericht Verweis Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. ausschließlich Kausalität Beschwerden zeitlichen Verzögerung operativen Therapie Tage verneint eigener Untersuchung Klägerin festgestellt hatte klinisch-neurologische Befund Zeichen diabetischen Polyneuropathie Untersuchungszeitpunkt regelgerecht war so neurologische Folgen Liquorunterdrucksyndroms mehr nachweisbar gewesen seien . Revision meint Klägerin kämen sammenhang Behandlung 13 . Dezember Beweiserleichterungen Rechtsprechung erkennenden Senats Zusammenhang unterlassenen Befunderhebungen Gute kann beigetreten werden . rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts wurde 13 . Dezember gebotene Befunderhebung Form Computertomographie durchgeführt . Befunderhebung bestehenden Hygrome erkannt wurden erst 15 . Dezember Untersuchung anderen Krankenhaus handelt lediglich einfachen Diagnoseirrtum . Zoll Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung