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2218 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterinnen
Diederichsen
Pentz
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Beklagte
Aktiengesellschaft
türkischem
Recht
Schadensersatzansprüche
Erwerb
Anteilen
Beklagten
geltend
.
Beklagte
ist
börsennotierte
Aktiengesellschaft
Sitz
.
hielt
Ende
Anteile
dreier
GmbH
deutschen
Rechts
vergleichbaren
Gesellschaften
Aktien
ansässigen
Gesellschaften
Mehrheitsbesitz
Beklagten
standen
.
Gesellschaften
waren
wirtschaftlich
Baubranche
tätig
.
Beklagte
verfügte
Erlaubnis
Gesetz
Kreditwesen
Fassung
Bekanntmachung
22
.
Oktober
.
S.
;
künftig
:
KWG
.
.
Anzeige
31
.
Dezember
gültigen
Gesetz
Vertrieb
ausländischer
Investmentanteile
Besteuerung
Erträge
ausländischen
Investmentanteilen
Fassung
Bekanntmachung
22
.
Oktober
.
S.
;
künftig
:
hatte
ebenfalls
erstattet
.
Kläger
Vermögen
islamischen
Glaubensgrundsätzen
entsprechend
verzinslichen
noch
spekulativen
Wertpapieren
anlegen
wollte
erwarb
3
.
März
DM
börsennotierte
Anteilsscheine
Beklagten
.
Erwerb
wurde
über
Gründungsgesellschafter
Beklagten
abgewickelt
.
Später
erhielt
Kläger
Betrag
DM
.
erfolgten
weiteren
Zahlungen
mehr
.
Kläger
forderte
erfolglos
Beklagten
Rückzahlung
Anlagebetrags
.
Landgericht
hat
geltend
gemachten
vertraglichen
Ansprüche
internationale
Zuständigkeit
verneint
.
deliktische
Ansprüche
hat
zwar
zuständig
erachtet
jedoch
Klage
erforderlichen
deliktischen
Anspruchsvoraussetzungen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Ansprüche
Klägers
unerlaubter
Handlung
ebenfalls
bejaht
.
Frage
kommenden
deliktischen
Ansprüche
Beklagte
bestünden
aber
.
Beklagten
habe
Veräußerung
Anteile
Anzeigepflicht
§
§
7
AuslInvestmG
oblegen
ausländische
Investmentanteile
Sinne
Gesetzes
gehandelt
habe
.
Vermögen
Beklagten
sei
Grundsätzen
Risikomischung
Sinne
Auslandinvestmentgesetzes
angelegt
.
Gelder
Anleger
sollten
vielmehr
Beachtung
islamischen
Glaubensgrundsätze
operativen
Geschäft
eingesetzt
werden
.
Schließlich
hafte
Beklagte
auch
§
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
§
StGB
Verrichtungsgehilfe
Beklagten
gewesen
sei
.
habe
Beklagten
Gehalt
noch
Provision
erhalten
.
sei
auch
verpflichtet
gewesen
Anteile
vermitteln
.
Auch
Organe
handelnden
Beklagten
selbst
begangene
unerlaubte
Handlung
lasse
feststellen
.
Umstände
ergäbe
Beklagte
Anfang
Hilfe
"
Schneeballsystems
"
finanziert
habe
seien
gegeben
.
Beklagte
sei
zahlreichen
Unternehmen
beteiligt
unterschiedlichen
Geschäftsfeldern
wirtschaftlich
tätig
.
sei
bloße
Briefkastenfirma
"
.
könne
auch
festgestellt
werden
Kläger
Anlageentscheidung
unrichtige
Angaben
beeinflusst
habe
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Klage
ist
zulässig
.
Berufungsgericht
hat
vorrangige
internationale
Gerichtsstandsregelung
Verhältnis
Sitz
Beklagten
besteht
zutreffend
Zuständigkeit
besonderen
Deliktsgerichtsstand
hergeleitet
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ist
auch
Geltung
§
Abs.
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
vgl.
Senat
Urteil
2
.
März
;
.
;
Urteil
20
November
TranspR
.
VersR
m.w
.
;
22
.
Oktober
TranspR
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
§
§
.
regeln
mittelbar
auch
Grenzziehung
Zuständigkeit
deutscher
ausländischer
Gerichte
vgl.
Senat
Urteile
3
.
Mai
2
.
März
aaO
;
Urteil
22
November
XI
jeweils
m.w
.
.
Begründung
Gerichtsstands
§
reicht
schlüssige
Behauptung
Tatsachen
Grundlage
deliktischer
Anspruch
ergeben
kann
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
;
;
Hüßtege
30
.
Aufl
.
.
8
;
28
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Rahmen
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
genügt
mithin
Kläger
Voraussetzungen
insoweit
maßgeblichen
deutschen
Recht
deliktischen
Ansprüche
§
§
.
schlüssig
behauptet
hat
.
§
ist
Klagen
unerlaubten
Handlungen
Gericht
zuständig
Bezirk
Handlung
begangen
ist
.
Begehungsort
deliktischen
Handlung
kann
auch
Erfolgsort
sein
so
Zuständigkeit
wahlweise
dort
gegeben
ist
Verletzungshandlung
begangen
wurde
dort
geschütztes
Rechtsgut
eingegriffen
wurde
vgl.
.
Begehungsort
Kläger
behaupteten
unerlaubten
Handlungen
liegt
Inland
Anteile
Beklagten
Inland
erworben
worden
sind
behauptete
Schaden
ebenfalls
Inland
eingetreten
ist
.
Auch
sind
deliktische
Ansprüche
Grundlage
Klagevortrags
hinreichend
dargetan
.
Hätte
Beklagte
Geschäftszweck
eingesammelten
Gelder
erster
Linie
kapitalwertsichernd
Anlagen
gemischten
Risiken
investieren
wollen
käme
Schadensersatzanspruch
Klägers
§
Abs.
.
V.m
.
§
§
AuslInvestmG
Betracht
Beklagte
Aufnahme
Geschäfte
Bundesaufsichtsamt
Kreditwesen
gemäß
§
AuslInvestmG
angezeigt
hat
somit
Geschäfte
Widerspruch
§
Abs.
AuslInvestmG
getätigt
hätte
.
Ist
internationale
Zuständigkeit
deliktischen
Inland
somit
gegeben
ist
umfassend
prüfen
Schadensersatzbegehren
Klägers
deliktischen
Anspruchs
begründet
ist
.
internationale
Zuständigkeit
ist
allerdings
lediglich
deliktische
Ansprüche
gegeben
zieht
Zuständigkeit
auch
deliktische
Ansprüche
.
Insoweit
steht
deutschen
Gericht
Prüfungsbefugnis
vgl.
ausführlich
.
m.w
.
.
2
.
Grundlage
rechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
deliktische
Ansprüche
Klägers
Beklagte
gegeben
.
Klage
zugrunde
gelegte
Kläger
behauptete
Geschehen
unerlaubte
Handlung
einzuordnen
ist
richtet
geltenden
Recht
.
März
abgeschlossene
Geschehen
findet
analog
Art
.
Abs.
BT-Drucks
.
S.
InKraft-Treten
Gesetzes
Internationalen
Privatrecht
außervertragliche
Schuldverhältnisse
Sachen
1
.
Juni
.
gewohnheitsrechtlich
geltende
Tatortgrundsatz
Anwendung
.
ist
deutsches
Recht
Recht
Handlungsortes
auch
Erfolgsortes
maßgeblich
.
kann
offen
bleiben
"
Altfälle
"
akzessorische
Anknüpfung
Deliktsstatuts
bestehendes
rechtliches
Sonderverhältnis
aktienrechtliche
Mitgliedschaftsverhältnis
möglich
ist
145
;
.
jedenfalls
wäre
Voraussetzung
Sonderbeziehung
bereits
Entstehen
deliktischen
Rechtsverhältnisses
gegeben
war
vgl.
61
.
Aufl
.
Art
.
.
4
;
.
Art
.
.
11
;
Kreuzer
433
;
Rauscher
Internationales
Privatrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Kropholler
Internationales
Privatrecht
6
.
Aufl
.
S.
;
vgl.
nunmehr
Regelung
Art
.
Abs.
.
Sonderverbindung
tritt
nur
dann
Vordergrund
drängt
Deliktsstatut
deliktsrechtliche
Zuweisung
bereits
bestehenden
engeren
Verbindungen
zufällig
erweist
Rauscher
Internationales
Privatrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Muss
anderweitige
Verbindung
bereits
deliktischen
Rechtsverhältnis
bestehen
kann
Vordergrund
treten
deliktische
Handeln
Begründung
Rechtsverhältnisses
Parteien
Geschehen
zusammen
fallen
.
Streitfall
kann
Delikt
vermittelte
Verbindung
Inland
engere
Sonderbeziehung
überwunden
werden
Kläger
Ansprüche
Beklagte
deliktischem
halten
Inland
Erwerb
Anteile
herleitet
selben
Erwerbsvorgang
Sonderverhältnis
Parteien
erst
begründet
worden
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
§
AuslInvestmG
verneint
.
Zwar
hat
ausländische
Investmentgesellschaft
beabsichtigt
ausländische
Investmentanteile
Inland
vertreiben
Bundesaufsichtsamt
Kreditwesen
§
Abs.
anzuzeigen
.
§
Abs.
darf
Vertrieb
ausländischen
Investmentanteilen
erst
aufgenommen
werden
Eingang
vollständigen
Anzeige
Monate
verstrichen
sind
Behörde
Aufnahme
Vertriebs
untersagt
hat
.
Anzeige
§
Abs.
geltende
Vertriebsverbot
§
Abs.
AuslInvestmG
ist
Anleger
schützende
Regelung
Sinne
§
Abs.
Anzeigeverfahren
Überprüfung
ausländischen
Investmentgesellschaft
somit
auch
Interesse
Anlegerschutzes
dient
BT-Drucks
.
S.
f.
;
Urteil
13
.
September
;
Baur
Investmentgesetze
2
.
Aufl
.
AuslInvestmG
.
.
Jedoch
kann
Umständen
Streitfalls
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
angenommen
werden
Beklagte
Verkauf
Anteile
Kläger
ausländische
Investmentanteile
Sinne
Legaldefinition
§
Abs.
AuslInvestmG
Inland
vertrieben
hat
.
§
Abs.
Satz
AuslInvestmG
Zeitpunkt
Erwerbs
Anteile
Kläger
noch
Kraft
war
galt
Vertrieb
Anteilen
ausländischen
Recht
unterstehenden
Vermögen
Grundsatz
Risikomischung
Wertpapieren
Forderungen
Gelddarlehen
Urkunde
ausgestellt
war
Einlagen
Grundstücken
angelegt
war
Abschnitt
Gesetzes
.
Auslandinvestmentgesetz
folgte
wirtschaftlichen
Investmentbegriff
BT-Drucks
.
S.
Pfüller/Schmitt
AuslInvestmG
§
.
44
;
Assmann/Schütze/Baur
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
.
.
gewählte
Rechtsform
Unternehmens
kam
.
Anders
inländischen
Investmentgesellschaften
vgl.
§
Abs.
Gesetzes
Kapitalanlagegesellschaften
Fassung
Bekanntmachung
9
.
September
;
.
S.
war
Bildung
Sondervermögens
Voraussetzung
.
war
unerheblich
Anteile
Miteigentum
Fondsvermögen
verkörperten
nur
schuldrechtlichen
Anspruch
Beteiligung
bestimmter
Höhe
gewährten
mitgliedschaftliche
Rechte
umfassten
.
Entscheidend
war
Vermögen
Grundsätzen
Risikomischung
angelegt
worden
ist
angelegt
werden
sollte
.
Risikomischung
bedeutete
Zusammenhang
Investmentgesellschaft
zufließenden
Gelder
Sicherung
Kapitalwerts
Vielzahl
Wertpapieren
angelegt
wurden
Drucks
.
S.
.
ausländisches
Investmentvermögen
Sinne
§
AuslInvestmG
vorlag
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
Tatrichter
beurteilen
vgl.
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
1
Juli
Investment
Juli
Nr.
;
Baur
aaO
.
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
nur
eingeschränkt
Revision
überprüfbar
Würdigung
richtiger
Anwendung
Norm
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
Berufungsgericht
Anzeigepflicht
Beklagten
verneint
hat
ländischen
Investmentanteile
Sinne
Auslandinvestmentgesetzes
Inland
vertrieben
hat
.
Inland
angebotenen
Geschäftsanteile
Beklagten
betreffen
zwar
Vermögen
ausländischem
Recht
untersteht
.
vorgelegten
Handelsregisterauszuges
liegt
Verwaltungssitz
Beklagten
.
Beklagte
unterliegt
somit
Gesellschaftsstatut
Europäischen
Union
liegende
Staaten
gewohnheitsrechtlich
Sitz
Gesellschaft
anknüpft
türkischen
Recht
;
MünchKomm-BGB/Kindler
4
.
Aufl
.
.
.
türkische
Recht
nimmt
Verweisung
.
Art
.
Abs.
Satz
türkischen
Gesetzes
internationales
Zivilverfahrensrecht
türkische
GmbH-Recht
2
.
Aufl
.
S.
.
ist
Recht
Statuten
Gesellschaft
angegebenen
Verwaltungssitzes
abzustellen
.
Somit
ist
Gesellschaftsstatut
Beklagten
türkische
Recht
.
Anwendung
Regelungen
Auslandsinvestmentgesetzes
setzt
jedoch
Vermögen
Beklagten
Sicherung
Kapitalwerts
Grundsatz
Risikomischung
angelegt
war
.
war
Berufungsgericht
getroffenen
beanstandenden
Feststellungen
aber
Fall
.
Beklagte
verfolgte
Mischung
unternehmerischen
Risiken
zwar
auch
jedoch
vorrangig
Ziel
Kapitalwert
Anlagevermögens
sichern
.
wollte
erster
Linie
Gewinne
unterschiedliche
unternehmerische
Beteiligungen
erwirtschaften
somit
investierten
Anlegern
islamischen
Glaubensgrundsätzen
vereinbare
Renditen
verschaffen
.
Auslandinvestmentgesetz
sollte
Form
Wertpapiererwerbs
erfassen
nur
Investmentsparen
wichtiges
Bindeglied
traditionellen
Kontensparen
direkten
Wertpapiererwerb
Form
Aktien
BT-Drucks
.
S.
.
betrifft
Kapitalanlagen
Wertschöpfung
Einsatz
Anlagemittel
Finanzierung
Teilnahme
allgemeinen
Wirtschaftsverkehr
Unternehmens
gerichtet
sind
Volckens/Panzer
selbst
risikogestreute
Vermögensanlage
Ergebnis
sonstigen
operativen
Tätigkeit
ist
Volckens/Panzer
aaO
"
zufällige
Risikomischung
"
anzusehen
ist
Rundschreiben
Anwendungsbereich
Investmentgesetzes
§
Satz
Nr.
Investmentgesetz
.
Investmentunternehmen
muss
primär
Ziel
Kapitalwertsicherung
Risikomischung
verfolgen
BVerwG
;
Pfüller/Schmitt
aaO
.
.
Anlage
muss
vorrangig
bestmöglichen
Ausgleich
Wertsicherungsund
Liquiditätserwartungen
Anleger
erreichen
wollen
Cox
Schuster
Investmenthandbuch
S.
;
Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann
aaO
§
.
so
dass
Risikomischung
Wesentlichen
gesamte
Unternehmensrisiko
abgefangen
wird
Unternehmensrisiko
Anlagerisiko
deckt
Schreiben
Bundesamtes
Kreditwesen
1
Juli
Beckmann/Scholtz/Vollmer
aaO
Nr.
;
Volckens/Panzer
aaO
.
Hingegen
genügt
Vermögen
objektiv
risikogemischt
verschiedenen
möglichen
Gewinnchancen
Vielzahl
Vermögenswerten
Sinne
§
Abs.
Satz
angelegt
ist
.
Risiken
mischenden
Zusammensetzung
Vermögens
muss
vielmehr
hinzukommen
Geschäftsbetrieb
Unternehmens
objektiven
Ausgestaltung
gerade
Anlage
Geldvermögen
andere
Zwecke
gerichtet
ist
vgl.
BVerwG
"
;
aaO
.
.
aaO
§
.
12
;
Pfüller/Schmitt
aaO
.
.
;
Assmann/Schütze/Baur
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
.
18
;
Volckens/Panzer
.
anzeigepflichtiges
Investment
liegt
unternehmerische
Beteiligung
Ziel
erfolgt
unternehmerischen
Verantwortungsbereiche
Anlageobjekte
einzutreten
Selbständigkeit
einzuschränken
mithin
also
unternehmerischen
Einfluss
Beteiligungsgesellschaften
auszuüben
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
30
.
August
aaO
Nr.
;
7
.
Dezember
2-X-3818/2001
aaO
Nr.
;
Pfüller/Schmitt
aaO
.
;
Baur
aaO
.
;
aaO
.
f.
.
Ermittlung
objektiven
Zwecks
unternehmerischen
Beteiligungen
können
Satzung
Anlagebedingungen
Verkaufsprospekte
ähnliche
Schriftstücke
herangezogen
werden
aaO
.
;
Rundschreiben
Anwendungsbereich
Investmentgesetzes
§
Satz
Nr.
Investmentgesetz
.
subjektiven
Ziele
Anleger
kommt
hingegen
.
Geschäftszweck
Inhalt
Satzung
Beklagten
war
Investitionen
unternehmerische
Beteiligungen
gerichtet
.
Satzung
Beklagten
war
Unternehmensgegenstand
Produktion
Vielzahl
Gegenständen
Maschinenbauindustrie
Produktion
Handel
landwirtschaftlichen
Produkten
Baustoffen
§
Satz
Satzung
Beklagten
.
§
Satz
zung
durfte
Beklagte
anderen
Unternehmen
beteiligen
Vorständen
vertreten
sein
.
Weiter
war
Beklagten
gestattet
Unternehmensgründungen
Kapitalerhöhungen
Hilfe
leisten
Anlass
Kreditaufnahmen
Käufen
Garantien
abzugeben
Sicherheiten
stellen
.
Beklagte
durfte
Dienste
Bezug
Lagerhaltung
Zoll
Transport
erbringen
finanzielle
rechtliche
Beratungen
durchführen
Verträge
Lizenzen
Patente
Marken
auch
Hinblick
Unternehmen
Beteiligungen
bestehen
abschließen
.
Schließlich
konnte
soziale
Einrichtungen
Personal
Firmen
errichten
betreiben
auch
Personalwesen
Unternehmen
beteiligen
.
eröffnete
aber
Beklagten
erheblicher
Einfluss
Finanzen
Investitionen
Anlageunternehmen
.
Engagements
waren
zwangsläufig
finanzielle
Risiken
verbunden
Beklagte
zusätzlich
Wertverlust
eigenen
Anteile
treffen
konnten
.
Auch
gehen
Befugnisse
weit
bloße
Teilhabe
Kapitalwert
unternehmerisch
selbständig
bleibender
Anlageobjekte
Investment
ansonsten
charakteristisch
ist
vgl.
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
30
.
August
aaO
.
Satzung
niedergelegten
Geschäftszielen
sollte
Beklagte
vielfältige
Weise
unternehmerischen
Entscheidungen
Anlageunternehmen
beteiligen
können
unternehmerischen
Sachverstand
strategische
Entscheidungen
Unternehmen
einbringen
musste
.
bestand
unternehmerisches
Risiko
Anlagerisiko
.
Gesellschaftsziele
Beklagten
widersprachen
Zweck
breiten
Vermögensstreuung
Möglichkeit
schneller
Umschichtung
auch
kurzfristige
Zinsschwankungen
Gewinnerzielung
ausgenutzt
werden
könnten
.
Zweck
ist
aber
kennzeichnend
Vorschriften
Auslandinvestmentgesetzes
betroffene
ment
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
30
.
aaO
;
.
unternehmerische
Beteiligung
sprechen
maßgebend
auch
Mehrheitsbeteiligungen
Beklagten
.
Mehrheitsbesitz
führt
regelmäßig
Abhängigkeit
beherrschenden
Einfluss
Gesellschaft
Mehrheitsaktionär
Mehrheit
Stimmrechte
Möglichkeit
offen
steht
Hälfte
Mitglieder
Führungsgremien
beherrschten
Gesellschaft
stellen
Leitung
bestimmen
.
Nachweises
konkreter
aktiver
Beeinflussung
Kläger
verlangt
bedarf
dann
vgl.
Pfüller/Schmitt
aaO
.
;
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
28
.
Beckmann/Scholtz/Vollmer
aaO
Nr.
;
7
.
Dezember
aaO
.
Beklagte
besaß
Aktiengesellschaften
Hälfte
Anteile
Kapitalgesellschaften
hielt
über
%
Anteile
.
türkischem
Aktienrecht
geht
regelmäßig
entsprechende
Stimmrechtsmehrheit
Generalversammlung
Art
.
Abs.
Satz
aaO
S.
besondere
Umstände
.
Abs.
Satz
aaO
Stimmbindungsverträge
verhindern
.
Generalversammlung
wird
Gewinnverteilung
Wahl
Verwaltungsratsmitglieder
entschieden
Art
.
aaO
.
Verwaltungsrat
wiederum
leitet
Aktiengesellschaft
türkischen
Rechts
vertritt
entweder
selbst
eingesetzte
Direktoren
"
monistisches
System
"
.
aaO
.
Stimmrecht
eröffnet
mithin
unmittelbar
Möglichkeit
Einflussnahme
Zusammensetzung
leitenden
Organe
Gesellschaft
.
hatte
Beklagte
rechtliche
Möglichkeit
entscheidenden
unternehmerischen
fluss
nehmen
Gesellschaften
beteiligt
war
Aktionärsrechte
wahrnahm
.
Fall
war
hat
auch
Kläger
Frage
gestellt
.
Beteiligung
Beklagten
weiteren
Fällen
%
lag
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
übrigen
Anteile
Unternehmen
hielten
Schwestergesellschaften
Beklagten
so
etwa
Holding
waren
Organe
Gesellschaften
personell
identisch
besetzt
so
gegenseitigen
Einflussnahme
Abstimmung
auszugehen
ist
.
Beteiligung
Beklagten
Unternehmen
Rechtsform
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
deutschem
Recht
vergleichbar
ist
fehlt
bereits
Vermögensanlage
Wertpapieren
Sinne
§
Abs.
Satz
AuslInvestmG.
Geschäftsanteile
GmbH
sind
nämlich
Wertpapiere
auch
verbrieft
sind
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
28
.
August
Beckmann/Scholtz/Vollmer
aaO
Nr.
.
War
dargelegt
Satzung
ersichtlichen
tegie
Beklagten
bloße
Partizipation
Kapitalwert
unternehmerisch
selbständig
bleibenden
Anlageobjekte
gewollt
Selbständigkeit
einschränkender
Eintritt
unternehmerische
Entscheidungsund
Verantwortungsbereiche
entsprach
Kapitalanlage
Wesen
Investments
Sinne
Auslandinvestmentgesetzes
Schreiben
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
20
.
August
aaO
;
7
.
Dezember
aaO
;
Baur
aaO
.
47
;
Pfüller/Schmitt
aaO
aaO
§
.
.
.
;
Erfolglos
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
Anforderungen
Beweislast
Klägers
überspannt
.
Vermögen
Beklagten
Grundsatz
Risikomischung
angelegt
ist
hat
Kläger
allgemeinen
Beweisgrundsätzen
anspruchsbegründende
Voraussetzung
darzulegen
beweisen
.
gilt
auch
Nachweis
objektive
Geschäftszweck
primär
Kapitalwertsicherung
gerichtet
ist
.
Erleichterungen
kämen
nur
dann
Betracht
Kläger
substantiierter
Vortrag
möglich
zumutbar
wäre
Beklagte
Kenntnis
maßgeblichen
Tatsachen
hätte
zumutbar
wäre
nähere
Angaben
machen
.
ist
anzunehmen
Unwissen
darlegungspflichtigen
Partei
beruht
vorzutragenden
Geschehensablaufs
steht
Senat
Urteil
24
November
VersR
775
;
Urteil
9
.
Dezember
VersR
;
.
Streitfall
käme
sekundäre
Darlegungslast
Beklagten
mithin
erst
Betracht
auch
Auswertung
Satzung
öffentlich
Kläger
zugänglicher
Quellen
auch
Beispiel
Berichten
Aktiengesellschaft
Lücken
vorzutragenden
Geschehensablauf
verblieben
.
ist
hier
Fall
.
Kläger
stellt
Beteiligungen
Beklagten
verbundenen
Rechte
Frage
.
Zugrundelegung
Vortrags
Klägers
Satzung
teilt
erkennende
Senat
Auffassung
Berufungsgerichts
Schwerpunkt
Anlagezwecks
kapitalwertsichernde
risikogemischte
Anlage
Sinne
Auslandinvestmentgesetzes
gegeben
ist
.
Kläger
kann
somit
Schutz
Auslandinvestmentgesetzes
berufen
.
Revision
wendet
Berufungsgericht
Schadensersatzansprüche
Klägers
§
Abs.
.
V.m
.
KWG
.
Hinblick
Auftreten
§
§
.
V.m
.
§
Abs.
§
StGB
§
verneint
hat
.
nimmt
auch
Berufungsgericht
Klage
fehlender
Zuständigkeit
Hinblick
vertraglichen
Ansprüche
unzulässig
abgewiesen
hat
.
ist
Rechts
erinnern
vgl.
Senatsurteil
23
.
März
II
.
2
.
.
.
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung