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99 lines
813 B

11
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Richterin
beschlossen
:
Anhörungsrügen
Beklagten
Senatsurteil
17
.
Dezember
werden
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
zulässigen
Anhörungsrügen
haben
Sache
Erfolg
.
Urteil
Senats
17
.
Dezember
verletzt
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Senat
hat
Vorbringen
Beklagten
vollem
Umfang
Kenntnis
genommen
Entscheidungsfindung
berücksichtigt
.
Senat
hat
Berufungsurteil
Revision
Klägers
auch
Beklagten
u.a.
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Anzahl
Aufrufe
angegriffenen
Beitrags
rechtlich
unerheblich
gehalten
insoweit
Feststellungen
getroffen
hat
.
wird
nun
Berücksichtigung
Vortrags
Parteien
nachzuholen
haben
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung